Suspensive effect of demolition order and cost advance due to disproportionate financial disadvantage
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) granted the applicant’s request for suspensive effect, ruling that the immediate execution of the administrative orders would cause disproportionate disadvantage under § 30(2) of the Administrative Court Act (VwGG) and that no compelling public interest justified the immediate enforcement. The dispute concerned a challenge against a first-instance decision by a district authority that imposed a cost advance payment of approximately EUR 81,310 and ordered the demolition of a partially constructed residential house with a sub-annex to restore the land to its previous state; the appellate authority had previously rejected the applicant’s appeals as unfounded, but the VwGH stayed the effect of these orders based on the applicant’s specific financial and asset circumstances. The decisive legal basis was § 30(2) VwGG, which permits the suspension of enforcement to prevent disproportionate harm unless overriding public interests dictate otherwise.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspensive effect of demolition order and cost advance due to disproportionate financial disadvantage: Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm bei Vollzug der angeordneten Ersatzvornahme betreffend das Wohnhaus und des Kostenvorauszahlungsauftrages in der angeführten Höhe (in Bezug auf letzteren) im Lichte seiner näher dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht. Dass dem zwingende öffentliche Interessen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juli 1984, Zl. 84/16/0059, VwSlg. Nr. 11.499/A ) entgegenstünden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K vom 13. Jänner 2011 wurde der Beschwerdeführer zu einer Kostenvorauszahlung von EUR 81.310,20 verpflichtet. Mit weiterem erstinstanzlichen Bescheid vom selben Tag wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer die bereits errichteten Teile "Wohnhaus mit Einliegerwohnung" auf den näher genannten Grundstücken zu beseitigen und den Bauplatz in seinen früheren Zustand zu versetzen habe.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die dagegen erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde hat der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbunden.
Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Ansicht des Beschwerdeführers, dass ihm bei Vollzug der angeordneten Ersatzvornahme betreffend das Wohnhaus und des Kostenvorauszahlungsauftrages in der angeführten Höhe (in Bezug auf letzteren) im Lichte seiner näher dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnisse ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG droht. Dass dem zwingende öffentliche Interessen (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Juli 1984, Zl. 84/16/0059, VwSlg. Nr. 11.499/A ) entgegenstünden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar.
Dem Antrag war gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben. Wien, am 8. November 2011