2011/04/0187 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 fanden im Rahmen der Urwahlen (§ 73 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103 idF BGBl. I Nr. 2/2008; im Folgenden: WKG) die direkten Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter der Wirtschaftskammer statt. Die Beschwerdeführerin war wahlwerbende Gruppe und hat mit Einspruch vom 10. März 2010 gemäß § 98 Abs. 1 WKG das Wahlergebnis der Wirtschaftskammer Wien betreffend den Fachgruppenausschuss der "Fachgruppe Handel mit Maschinen, technischem und industriellem Bedarf/Fachliste Nr 314B" angefochten.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 27 VwGG, § 36 Abs. 2 VwGG, Art. 144 B-VG, Art. 141 B-VG; 2011/04/0187 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung ("Beschwerde gemäß § 98 Abs. 4 WKG") an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Da über diese Berufung innerhalb der Frist des § 27 VwGG nicht entschieden wurde, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Vom 27. Februar 2010 bis 2. März 2010 fanden im Rahmen der Urwahlen (§ 73 Wirtschaftskammergesetz 1998, BGBl. I Nr. 103 idF BGBl. I Nr. 2/2008; im Folgenden: WKG) die direkten Wahlen der Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter der Wirtschaftskammer statt. Die Beschwerdeführerin war wahlwerbende Gruppe und hat mit Einspruch vom 10. März 2010 gemäß § 98 Abs. 1 WKG das Wahlergebnis der Wirtschaftskammer Wien betreffend den Fachgruppenausschuss der "Fachgruppe Handel mit Maschinen, technischem und industriellem Bedarf/Fachliste Nr 314B" angefochten.
Mit Bescheid der Hauptwahlkommission der Wirtschaftskammer Wien vom 2. September 2010 wurde diesem Einspruch nicht stattgegeben (die einzelnen Anträge wurden teils zurück-, teils abgewiesen).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung ("Beschwerde gemäß § 98 Abs. 4 WKG") an den Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend. Da über diese Berufung innerhalb der Frist des § 27 VwGG nicht entschieden wurde, erhob die Beschwerdeführerin Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid. Mit diesem wird das Verfahren "im Sinne des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) iZm. mit §§ 90 und 98 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG) und § 13 der Wirtschaftskammer-Wahlordnung (WKWO) bis zum Abschluss des derzeit bei der Staatsanwaltschaft Wien anhängigen Verfahrens GZ. 502 St 12/10m ausgesetzt."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit Beschluss vom 28. Februar 2012, B 1224/11, hat der Verfassungsgerichtshof eine auf Art. 144 B-VG gestützte Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen weiteren Aussetzungsbescheid der belangten Behörde ebenfalls betreffend ein Verfahren gemäß § 98 WKG zurückgewiesen. Er hat dies (unter Hinweis auf seinen Beschluss vom 2. Dezember 2011, WI-1/11; vgl. auch den Beschluss vom 5. März 2012, WI-2/11) damit begründet, dass die Wahl zum Fachgruppenausschuss nur nach Art. 141 B-VG anfechtbar sei. Beim angefochtenen Aussetzungsbescheid handle es sich um einen Teilakt des Wahlverfahrens, der ausschließlich im Rahmen der Wahlanfechtung gemäß Art. 141 B-VG, nicht aber mit Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG bekämpft werden könne.
Auch der gegenständlich angefochtene Aussetzungsbescheid vom 5. September 2011 ist somit als Teilakt des Wahlverfahrens gemäß Art. 141 B-VG beim Verfassungsgerichtshof bekämpfbar. Es handelt sich somit um eine Angelegenheit, die im Sinne des Art. 133 Z. 1 B-VG zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehört und daher von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.
Die vorliegende Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Mai 2012