Automatic loss of jurisdiction to decide a pending appeal after the six-month statutory deadline expires under § 73 Abs. 2 AVG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Vienna Administrative Court of Appeal (VwGH) annulled the appealed decision for illegality due to the lower authority's lack of jurisdiction and awarded the appellant EUR 1,326.40 in costs. The dispute concerned an appeal against a municipal determination that the appellant lacked the professional qualification for the trade of tile layer, which the appellant contested by arguing that his experience as a mason satisfied the requirements; the appellant subsequently filed a devolution request with the federal minister because the provincial authority failed to decide the appeal within the statutory six-month deadline. Under § 73 Abs. 2 AVG, jurisdiction for the pending appeal automatically devolved to the competent higher authority upon the receipt of the devolution request once the decision deadline expired, rendering the subsequent decision issued by the originally competent authority legally invalid regardless of whether the delay was caused by that authority's fault or when it learned of the devolution request.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Abs. 1 AVG, § 73 Abs. 2 AVG, § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG; Automatic loss of jurisdiction to decide a pending appeal after the six-month statutory deadline expires under § 73 Abs. 2 AVG: The dispute concerned an appeal against a municipal determination that the appellant lacked the professional qualification for the trade of tile layer, which the appellant contested by arguing that his experience as a mason satisfied the requirements; the appellant subsequently filed a devolution request with the federal minister because the provincial authority failed to decide the appeal within the statutory six-month deadline. Under § 73 Abs. 2 AVG, jurisdiction for the pending appeal automatically devolved to the competent higher authority upon the receipt of the devolution request once the decision deadline expired, rendering the subsequent decision issued by the originally competent authority legally invalid regardless of whether the delay was caused by that authority's fault or when it learned of the devolution request.
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KI-generiertLegal basis cited in the operative part for annulling the decision due to the lack of jurisdiction of the lower authority.
Legal basis cited for the determination of the reimbursement of costs and expenses to the appellant.
Volltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Oktober 2010 wurde "gemäß § 19 GewO 1994 (…) festgestellt, dass (der Beschwerdeführer) die individuelle Befähigung für das Gewerbe: Platten- und Fliesenleger nicht besitzt".
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit einem beim Magistrat der Stadt Wien am 25. Oktober 2010 eingebrachten Schriftsatz Berufung an den Landeshauptmann von Wien, in der er vorbrachte, er erfülle auf Grund seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit als Hafner die Voraussetzungen für das Gewerbe des Fliesenlegers auch ohne Befähigungsnachweis. Darüber hinaus beantragte er, sofern seine fachliche und kaufmännische Tätigkeit nicht bereits aus seinen Dienstzeugnissen und dem Versicherungsdatenauszug ersichtlich sei, ein Gutachten einer fachkundigen Person darüber einzuholen.
Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011, eingelangt am 24. Mai 2011, beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, er wolle als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über die von ihm erhobene Berufung entscheiden, weil von der Berufungsbehörde innerhalb der sechsmonatigen Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG keine Berufungsentscheidung getroffen worden sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Mai 2011 wies der Landeshauptmann von Wien die Berufung des Beschwerdeführers - mit näherer Begründung - ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie unter anderem darlegte, sie habe erst nach Abfertigung des angefochtenen Bescheides davon Kenntnis erlangt, dass am 24. Mai 2011 ein Devolutionsantrag beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend eingebracht worden sei, und sie beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG ist die Behörde verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.
Wird der Bescheid der Partei nicht innerhalb dieser Frist zugestellt, so geht gemäß § 73 Abs. 2 AVG auf ihren schriftlichen Antrag die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, wenn aber gegen die ausständige Entscheidung die Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat vorgesehen ist, auf diesen über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Oberbehörde einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die von ihm in seiner Berufung behaupteten Voraussetzungen für das Gewerbe des Fliesenlegers erfüllte, traf die belangte Behörde gemäß § 73 Abs. 1 AVG die Verpflichtung, über diese Berufung zu entscheiden. Mit dem von der belangten Behörde ungenützten Ablauf der sechsmonatigen Entscheidungsfrist - die GewO 1994 trifft keine Sonderbestimmungen iSd § 73 Abs. 1 AVG - lagen die Voraussetzungen für einen Devolutionsantrag vor, sodass mit dem Einlangen des vom Beschwerdeführer beim Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend gestellten Devolutionsantrages die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung von Gesetzes wegen auf diesen überging. Der nach diesem Zeitpunkt von der belangten Behörde erlassene, angefochtene Bescheid ist infolge Unzuständigkeit dieser Behörde rechtswidrig, unabhängig davon, ob die belangte Behörde tatsächlich schuldhaft säumig iSd § 73 Abs. 2 letzter Satz war, sowie ohne Rücksicht darauf, wann sie von der Anrufung der Oberbehörde Kenntnis erlangte (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2003, Zl. 2003/10/0048).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 22. Mai 2012