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AW 2011/04/0055 ECLI:AT:VWGH:2012:AW2011040055.A00 KI-generiert

VwGH dismisses request for suspensive effect when interim order cannot be reinstated after revocation.

Geschäftsnummer AW 2011/04/0055
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria rejected the applicant's request to grant suspensive effect to a contested decision declaring a prior interim order void. The applicant argued that without suspension, the underlying contract award would proceed irreversibly. The court ruled that since the interim order could not legally be reinstated even if the decision were suspended, the requested protective measure was futile and thus denied.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; § 31 Abs. 7 WVRG 2007: A request for suspensive effect is inadmissible if the enforcement of the contested decision would render the interim measure ineffective because it cannot be reinstated.

Schlagwörter

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suspensive effect interim order enforcement administrative review VwGG WVRG 2007 futility of relief

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§ 31 Abs. 7 WVRG 2007
§ 31 Abs. 7 WVRG 2007) könnte nämlich auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Zuschlagsentscheidung der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) für nichtig zu erklären, abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Dem Antrag war nicht stattzugeben, weil der angefochtene Bescheid einem Vollzug im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich ist: Die mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2.) außer Kraft getretene einstweilige Verfügung (vgl. § 31 Abs. 7 WVRG 2007) könnte nämlich auch bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht wieder in Kraft treten (vgl. aus vielen die hg. Beschlüsse vom 10. Jänner 2011, Zl. AW 2010/04/0046, und vom 29. September 2011, Zl. AW 2011/04/0027, sowie zuletzt den - die Beschwerdeführerin betreffenden - Beschluss vom 1. Dezember 2011, Zl. AW 2011/04/0048). Daher kann mit dem vorliegenden Antrag das Ziel, die Zuschlagserteilung zu unterbinden, nicht erreicht werden. Wien, am 2. Jänner 2012