2011/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDie Bestimmungen des Privatfernsehgesetzes, BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 52/2007 (PrTv-G) in der für den Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung (19. April 2008) lauten: Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 42 Abs 2 Z 1 VwGG; 2011/03/0053 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Der Gesetzgeber teile dieses Begriffsverständnis: Nach § 4 Abs 3 ORF-G sei das Hauptabendprogramm jener Programmteil, der zwischen 20.00 und 22.00 Uhr gesendet werde. Es könne angenommen werden, dass diese Definition auch für den Bereich des PrTV-G Gültigkeit habe.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 26. Mai 2008 stellte die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über Rundfunkveranstalter gemäß § 61 Abs 1, § 62 Abs 1 iVm § 6 Privatfernsehgesetz (PrTV-G), BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 52/2007, fest, dass die A GmbH (Beschwerdeführerin) als Satellitenrundfunkveranstalterin die Bestimmung des § 6 PrTV-G dadurch verletzt habe, dass sie am 19. April 2008 zwischen 20.15 und 22.42 Uhr im Programm A die Sendung "Amadeus Award 2008" ausgestrahlt und dadurch eine gegenüber der Zulassung der A GmbH zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk (Bescheide der KommAustria vom 25. September 2003, KOA 2.100/03-37, geändert durch Bescheid der KommAustria vom 14. April 2004, KOA 2.100/04- 019, und vom 22. Juni 2005, KOA 2.100/05-050) wesentliche Ausdehnung des zeitlichen Umfangs von Fensterprogrammen ohne vorherige Anzeige durchgeführt habe.
Dabei ging sie von folgendem - unstrittigen - Sachverhalt aus:
Die Beschwerdeführerin ist aufgrund eines im Jahr 2003 ergangenen Bescheid der KommAustria Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines über den digitalen Satelliten ASTRA 1, Transponder 82, 19,2 Grad Ost, verbreiteten Fernsehprogramms für die Dauer von zehn Jahren von 20. Oktober 2003 bis 20. Oktober 2013. Als Programm wurde im Bescheid "ein nonfiktionales News-, Infotainment- und Unterhaltungsprogramm aus und über Österreich (festgelegt, das) als Fensterprogramm im Rahmenprogramm P verbreitet (wird), wobei sieben Fenster pro Woche, jedes mit einer täglichen Dauer von bis zu 30 Minuten, in der Prime Time von P ausgestrahlt werden."
Durch Bescheid der KommAustria vom 14. April 2004, KOA 2.100/04-019, erfolgte eine Erweiterung gemäß § 6 PrTV-G ua dahingehend, "dass das bestehende Programm ab 16. April 2004 auf die Anzahl von zwei Fensterprogrammen erhöht wird sowie deren zeitlicher Umfang auf täglich bis zu 60 Minuten ausgeweitet wird".
Durch Bescheid der KommAustria vom 22. Juni 2005, KOA 2.100/05-050, erfolgte eine (weitere) Erweiterung gemäß § 6 PrTV-G um "(z)wei weitere Programmfenster im Ausmaß von 330 Minuten pro Tag (…): Ein Programmfenster im Ausmaß von 210 Minuten pro Tag besteht aus einem Morgenprogramm, das montags bis freitags ausgestrahlt wird. Die inhaltlichen Schwerpunkte bilden Informations- Unterhaltungs- und Talk-Elemente. Das zweite Programmfenster im Ausmaß von 120 Minuten pro Tag besteht aus einem Quiz-orientierten Programm, das in der Nacht ausgestrahlt wird. (…)"
Am 19. April 2008 strahlte die Beschwerdeführerin am Kanal und als Programm A gegen 20.15 Uhr bis ca 22.42 Uhr die Sendung "Amadeus Award 2008" aus. Während dieser Sendung war als Programmkennung am rechten oberen Bildrand das Logo von P und darunter "Austria" eingeblendet. Zu dieser Zeit strahlte das Mantelprogramm P den Film "Hidalgo" aus.
Rechtlich qualifizierte die KommAustria diesen Sachverhalt dahingehend, dass es sich bei der ausgestrahlten Sendung um ein non-fiktionales Unterhaltungsprogramm in der "Prime Time" gehandelt habe, für das der Beschwerdeführerin nach der Zulassung täglich bis zu 60 Minuten Zeit zur Verfügung stehe. Die Sendung habe aber einen Umfang von 147 Minuten aufgewiesen. Diese Überschreitung sei unzweifelhaft als "wesentlich" iS des § 6 PrTV-G anzusehen. Die Beschwerdeführerin habe es jedoch unterlassen, die erforderliche Anzeige zu erstatten und dadurch gegen die Bestimmung des § 6 PrTV-G verstoßen.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung der Beschwerdeführerin wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Nach Wiedergabe des Sachverhalts und des Verfahrensgangs führte sie begründend aus, nach § 5 Abs 3 PrTV-G seien in der Zulassung (auch für Satellitenrundfunk) die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen. Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk habe ua wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen, der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen bedürften nach dieser Bestimmung der Genehmigung der Regulierungsbehörde.
Die Beschwerdeführerin bestreite nicht, dass sie das am 19. April 2008 zwischen 20.15 und 22.42 Uhr ausgestrahlte Fensterprogramm nicht zum Zwecke der Genehmigung bei der KommAustria angezeigt habe. Sie vertrete jedoch den Standpunkt, dass die KommAustria in ihrem Bescheid vom 22. Juni 2005 keine präzise Einschränkung des Fensterprogramms nach der Tageszeit vorgenommen habe.
Dieser Ansicht könne nicht gefolgt werden. Aus den im genannten Bescheid gebrauchten Wendungen "im Morgenprogramm" und "in der Nacht" ergebe sich, dass beide genehmigten Programmfenster nicht zu einer beliebigen Tageszeit ausgestrahlt werden durften; ihre Ausstrahlung hatte vielmehr am "Morgen" (210 Minuten-Programm) und in der "Nacht" (120 Minuten-Programm) zu erfolgen.
Da die beanstandete Sendung um 20.15 Uhr begonnen habe, sei nur zu prüfen, ob - dem Bescheid entsprechend - eine Ausstrahlung in der Nacht vorgelegen habe. Bei der Auslegung des Begriffes "Nacht" sei auf den allgemeinen Sprachgebrauch ebenso Bedacht zu nehmen wie auf rundfunkrechtliches Begriffsverständnis. Das erstgenannte Kriterium lege nahe, die "Nacht" zum "Abend" hin abzugrenzen. Diese - nicht ganz leichte - Grenzziehung sei im Zusammenhang mit Fernsehausstrahlungen insofern einfacher, als hier üblich sei, zwischen dem "(Haupt)Abendprogamm" und dem "Nachtprogramm" zu unterscheiden. Nach diesem Verständnis falle eine Sendung, die um 20.15 Uhr beginne, klar in die erstere Kategorie, nämlich die sogenannte "Prime Time".
Der Gesetzgeber teile dieses Begriffsverständnis: Nach § 4 Abs 3 ORF-G sei das Hauptabendprogramm jener Programmteil, der zwischen 20.00 und 22.00 Uhr gesendet werde. Es könne angenommen werden, dass diese Definition auch für den Bereich des PrTV-G Gültigkeit habe.
Die Sendung über die Verleihung eines österreichischen Musikpreises sei zwischen 20.15 und 22.42 Uhr, und daher nicht - wie bewilligt - im Nachtprogramm ausgestrahlt worden. Es habe sich um ein non-fiktionales Unterhaltungsprogramm in der "Prime Time" gehandelt, für welches der Beschwerdeführerin lediglich eine Programmdauer von bis zu 60 Minuten täglich zugestanden wäre. Dieses Zeitkontingent sei erheblich überschritten worden; die Sendung "Amadeus Award 2008" habe nämlich 147 Minuten gedauert. Eine Überschreitung in diesem Ausmaß von mehr als 100% sei wesentlich im Sinne des § 6 PrTV-G.
Die Beschwerdeführerin meine, dass der Gesetzgeber bei der Bestimmung des § 6 PrTV-G primär den Schutz von Minderjährigen vor Augen gehabt habe. Diese Ansicht finde weder im Gesetzeswortlaut noch in den Gesetzesmaterialien Deckung und lasse sich auch im Wege der Gesetzesauslegung nicht belegen. Die Begründung des Initiativantrags 430/A, XXII. GP nenne den Jugendschutz lediglich als Beispiel. Nach dieser Begründung sei es Hintergrund der Regelung (des § 6 PrTV-G), dass Programmänderungen nicht die grundlegenden inhaltlichen Anforderungen an Rundfunkprogramme unterlaufen sollen. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut bestehe eine Anzeige- und Genehmigungspflicht aber keineswegs nur bei einer Änderung von Programminhalten. Auch eine nicht nur unwesentliche Überschreitung des zeitlichen Umfangs sei vor der Ausstrahlung anzuzeigen und zu genehmigen.
Die - angefochtene - Feststellung einer Rechtsverletzung beschränke sich darauf, dass die bewilligte Sendezeit von 60 Minuten im Hauptabendprogramm überschritten worden sei. Dahingestellt bleiben könne daher, ob zwischen der Sendung über eine Musikpreisverleihung ("Amadeus Awards") und dem bewilligten Quizprogramm ein Gattungsunterschied bestanden habe. Die Berufung sei deshalb abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten unter Verzicht auf eine Gegenschrift vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die Bestimmungen des Privatfernsehgesetzes, BGBl I Nr 84/2001 idF BGBl I Nr 52/2007 (PrTv-G) in der für den Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausstrahlung der beanstandeten Sendung (19. April 2008) lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Gesetzes ist
…
19. Fensterprogramm: ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, das im Rahmen eines von einem anderen Rundfunkveranstalter veranstalteten Programms (Rahmenprogramm), welches den überwiegenden Teil der Sendezeit in Anspruch nimmt, ausgestrahlt wird;
…
Erteilung der Zulassung
§ 5. (1) Die Zulassung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die im § 4 Abs. 2 und 3 genannten Anforderungen erfüllt.
(2) Die Zulassung ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen. Bei einer neuerlichen Antragstellung eines Zulassungsinhabers hat die Regulierungsbehörde insbesondere zu berücksichtigen, ob die bisherige Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt wurde.
(3) In der Zulassung sind die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer, bei Fensterprogrammen deren Anzahl und zeitlicher Umfang, zu genehmigen, das Versorgungsgebiet festzulegen und erforderlichenfalls die Übertragungskapazitäten zuzuordnen.
…
Änderungen bei Satellitenprogrammen und digitalen
terrestrischen Programmen
§ 6. Der Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung von Satellitenrundfunk oder digitalem terrestrischem Rundfunk hat wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Änderungen sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, wenn die Einhaltung der Bestimmungen des 3. und 7. Abschnittes dieses Bundesgesetzes gewährleistet ist."
2. Die Beschwerde bringt vor, die belangte Behörde vertrete - ohne erkennbare Begründung - die Ansicht, dass aus den der Beschwerdeführerin erteilten Zulassungen eine präzise Einschränkung des Fensterprogramms nach der Tageszeit ableitbar sei und eine Änderung daher gemäß § 6 PrTV-G angezeigt hätte werden müssen. Sie leite aus den inhaltlichen Beschreibungen der in den Programmfenstern geplanten Sendungen ("im Morgenprogramm" und " in der Nacht") ab, dass die genehmigten Programmfenster nicht zu einer beliebigen Tageszeit ausgestrahlt werden dürften. Darauf aufbauend habe sie lediglich geprüft, ob eine Ausstrahlung "in der Nacht" vorgelegen sei. Dabei habe die belangte Behörde die tatsächlich relevante Frage, nämlich ob bei mehreren zugelassenen Programmfenstern eine Gesamtbetrachtung angezeigt sei oder ob jedes einzelne Programmfenster hinsichtlich des zeitlichen Umfangs gesondert zu beurteilen sei, nicht gelöst.
Aus § 6 PrTV-G sei nicht ableitbar, dass eine Änderung der Programminhalte oder eine Änderung der zeitlichen Lage eines Programmfensters anzeigepflichtig seien, sofern dabei nicht die in dieser Bestimmung genannten Kriterien Programmgattung, Programmdauer (zeitlicher Umfang des Fensterprogramms) oder Anzahl der Fensterprogramme verändert würden. Dies erhelle schon daraus, dass nach § 5 Abs 3 PrTV-G die "uhr- bzw. tageszeitmäßige" Festlegung der Programmfenster nicht geboten sei. Umso weniger sei daher eine Änderung der zeitlichen Lage eines oder mehrerer Programmfenster anzeigepflichtig, sofern nicht eine wesentliche Änderung der in § 6 PrTV-G genannten Aspekte vorliege.
Die KommAustria habe den Vorgaben des § 5 Abs 3 PrTV-G in den Zulassungsbescheiden insofern Rechnung getragen, als sie neben dem Umfang der zugelassenen Programmfenster und der Programmgattung auch Angaben zum Programmschema gemacht habe. Unter Programmschema verstehe man üblicherweise Angaben darüber, zu welcher Tageszeit welche Programminhalte voraussichtlich gesendet werden sollen. Bei einem oder mehreren Programmfenstern mit jeweils einem Sendungsformat beschränke sich das Programmschema auf die voraussichtliche uhrzeit- und tageszeitmäßige Lage des Fensters und den jeweils geplanten Programminhalt. In diesem Sinn sei die wenig präzise Beschreibung der KommAustria ("im Morgenprogramm" und "in der Nacht") in der Zulassung im Zusammenhang mit der jeweils vorgenommenen inhaltlichen Darstellung der beabsichtigten Programminhalte als Genehmigung des Programmschemas anzusehen. Änderungen des Programmschemas, also der zeitlichen Lage der einzelnen Programminhalte, seien aber nach § 6 PrTV-G nicht anzeigepflichtig. Aus der als Genehmigung des Programmschemas zu qualifizierenden Beschreibung im Bescheid der KommAustria vom 22. Juni 2005 sei daher für die Beurteilung der Anzeigepflicht nichts zu gewinnen.
Jede andere, restriktivere Interpretation der Anzeigepflicht sei auch deshalb verfehlt, weil dann wohl auch Änderungen der im Zulassungsbescheid beschriebenen Programminhalte anzeigepflichtig sein müssten; für diese sei in § 6 PrTV-G aber eine Anzeigepflicht nur bei Änderungen der Programmgattung vorgesehen. Überdies würde eine Verpflichtung des Zulassungsinhabers zur Anzeige aller Änderungen der zeitlichen Lage die Grenzen der administrativen Machbarkeit sprengen.
Die Zulassung der Beschwerdeführerin habe es ihr im Zeitpunkt der inkriminierten Ausstrahlung am 19. April 2008 erlaubt, Programmfenster im Gesamtausmaß von bis zu 180 Minuten auszustrahlen. Diesen zeitlichen Umfang habe die Beschwerdeführerin nicht überschritten.
Doch selbst wenn man davon ausgehe, dass die Ausstrahlung einer Sendung in der Dauer von 147 Minuten zwischen 20.15 und 22.42 Uhr nicht von der Zulassung gedeckt gewesen sei, habe keine Rechtsverletzung vorgelegen. § 6 PrTV-G verlange die Anzeige nur bei wesentlichen Änderungen. Dadurch solle sichergestellt werden, dass solche Änderungen angezeigt würden, die eine neuerliche Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des dritten und siebenten Abschnitts des PrTV-G erforderlich machten. Es sei daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber nur solche Änderungen als wesentlich erfassen wollte, die sich nachhaltig (also nicht bloß einmalig) auf das zugelassene Programm auswirken. Selbst eine zeitlich nicht bloß geringfügige Abweichung an einem einzigen Tag stelle in diesem Sinn unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Bestimmung keine wesentliche Änderung dar.
3.1. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde im Ergebnis eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids auf.
§ 6 PrTV-G, dessen Verletzung die belangte Behörde im gegenständlichen Fall als erwiesen annahm, verpflichtet den Inhaber einer Zulassung zur Veranstaltung (ua) von Satellitenrundfunk, wesentliche Änderungen der Programmgattung, der Programmdauer, der Anzahl und des zeitlichen Umfangs bei Fensterprogrammen sowie die Verbreitung des Programms über andere Satelliten der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Diese Änderungen sind unter den im letzten Satz der Bestimmung genannten Bedingungen zu genehmigen.
Damit sollten nach dem Willen des historischen Gesetzgebers - anders als nach der bis zum Inkrafttreten des PrTV-G geltenden Rechtslage des § 10 Kabel- und Satelliten-Rundfunkgesetzes, BGBl I Nr 42/1997, die nur eine Anzeigepflicht vorsah - "wesentliche inhaltliche Programmänderungen oder Änderungen der Übertragungskapazität, die ein Satellitenrundfunkveranstalter vornehmen möchte, der Genehmigung der Regulierungsbehörde bedürfen" (vgl zur Stammfassung des PrTV-G, BGBl I Nr 84/2001 die RV 635 BlgNR 21. GP). Mit BGBl I Nr 97/2004 erfuhr § 6 PrTV insofern eine Änderung, als - bis dahin fehlende - Kriterien, unter denen die Genehmigung von der Regulierungsbehörde zu erteilen ist, ergänzt wurden. Durch den Verweis auf die erforderliche Einhaltung der Bestimmungen des 7. Abschnitts des PrTV sollte - so die Materialien (vgl IA 430/A 22. GP, 31) - sichergestellt werden, dass Programmänderungen nicht die grundlegenden Anforderungen ("zB die Bestimmungen zum Schutz von Minderjährigen") an Rundfunkprogramme unterlaufen. Mit der Novelle BGBl I Nr 52/2007 wurden (ua) die Genehmigungskriterien um einen zusätzlichen Verweis auf den 3. Abschnitt des PrTV-G erweitert.
Die Anzeigepflicht des § 6 PrTV-G dient somit dazu, die Regulierungsbehörde in die Lage zu versetzen, eine Überprüfung der Übereinstimmung des geänderten Programms mit den gesetzlichen Vorgaben des 3. Abschnitts des PrTV-G und mit den im 7. Abschnitt des PrTV-G aufgestellten inhaltlichen Anforderungen an Rundfunkprogramme zu gewährleisten. Dabei hat der Gesetzgeber klargestellt, dass nicht jede Änderung des genehmigten Programms einer Anzeige- und Genehmigungspflicht unterliegt, sondern diese nur für die in § 6 PrTV-G angesprochenen Änderungen im Falle ihrer Wesentlichkeit angeordnet ist.
3.2. Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die (einmalige) Ausstrahlung einer Sendung in der Dauer von 147 Minuten in der Zeit von 20.15 bis 22.45 Uhr den "zeitlichen Umfang" der genehmigten Fensterprogramme (nur dieses Kriterium des § 6 leg cit wurde von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung als relevant angesehen) wesentlich geändert hat.
Die belangte Behörde bejahte diese Frage unter Hinweis darauf, dass zumindest der Beginn der strittigen Sendung in die "Prime Time" gefallen sei, die sie - von der Beschwerde unbestritten - mit näherer Begründung für den Zeitraum zwischen 20.00 und 22.00 Uhr annahm. Für die "Prime Time" seien der Beschwerdeführerin nach Auffassung der belangten Behörde nur Programmfenster im zeitlichen Umfang von 60 Minuten genehmigt gewesen; das weitere Programmfenster von 120 Minuten für die Nachtzeit könne insofern nicht herangezogen werden. Ausgehend davon erachtete die belangte Behörde "eine Überschreitung in diesem Ausmaß von mehr als 100%" als wesentlich iSd § 6 PrTV-G.
3.3. Diese Rechtsansicht kann aus mehreren Gründen nicht geteilt werden.
Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass § 5 Abs 3 PrTV-G eine Festlegung jener Zeit, zu der ein bewilligtes Fensterprogramm im Laufe des Tages zu senden ist, grundsätzlich nicht vorsieht. Indirekt können sich solche Vorgaben aber aus der bewilligten Programmgattung und dem Programmschema ergeben. Ausgehend davon wird bei einem - wie im gegenständlichen Fall - bewilligten, inhaltlich näher umschriebenen "Morgenprogramm" im zeitlichen Ausmaß von 210 Minuten nicht davon ausgegangen werden können, dass es dem Rundfunkveranstalter offen steht, dieses Fensterprogramm ohne Weiteres zu einem beliebigen Zeitpunkt am Abend und die Nacht hinein auszustrahlen. Derartiges wird aber nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet, die in ihren Überlegungen nur von Programmfenstern im Gesamtausmaß von bis zu 180 Minuten (60 Minuten plus 120 Minuten) für das Abend- und Nachtprogramm ausgeht.
Hinsichtlich des Programmfensters im Ausmaß von 120 Minuten/Tag, das nach dem Genehmigungsbescheid "in der Nacht ausgestrahlt wird", ist der Beschwerdeführerin zuzugeben, dass eine präzise zeitliche Festlegung in der Zulassung nicht erfolgt ist (und nach den gesetzlichen Vorgaben - wie oben dargelegt - auch nicht zu erfolgen hatte). Aus diesem Grund vermag der Verwaltungsgerichtshof die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung, wonach der Beschwerdeführerin damit nur ein Fensterprogramm genehmigt wurde, das im zeitlichen Umfang von 120 Minuten täglich nach 22.00 Uhr beginnt, nicht nachzuvollziehen. Schon deshalb hält die Annahme der belangten Behörde, bei der Beurteilung einer wesentlichen Änderung des zeitlichen Umfangs des Fensterprogramms sei ausschließlich die für die "Prime Time" bewilligte Zeitspanne von 60 Minuten heranzuziehen und es sei dieser Zeitraum der tatsächlichen Sendungsdauer von 147 Minuten gegenüberzustellen, einer nachprüfenden Kontrolle nicht Stand.
Ungeachtet dessen kann von einer wesentlichen Änderung des zeitlichen Umfangs von Fensterprogrammen iSd § 6 PrTV-G nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der Rundfunkveranstalter den zeitlichen Umfang der bewilligten Fensterprogramme einmalig in der im vorliegenden Fall festgestellten Art und Weise überschritten haben sollte. Selbst wenn der Beschwerdeführerin für die "Prime Time" (zwischen 20.00 und 22.00 Uhr) nur ein genehmigtes Zeitfenster von 60 Minuten zuzubilligen wäre, hätte durch die Ausstrahlung der Sendung ab 20.15 Uhr bis zum Ende der "Prime Time" eine Zeitüberschreitung von 45 Minuten stattgefunden (die weitere Sendezeit nach 22.00 Uhr wäre durch das "Nachtfenster" abgedeckt gewesen). Dass der Gesetzgeber derartige (nicht wiederholt vorkommende) Änderungen des zeitlichen Umfangs eines Fensterprogramms als wesentlich einstufen und deshalb einer Anzeige- und Genehmigungspflicht unterwerfen wollte, ist nach dem bisher Gesagten (vgl Punkt 3.1. der Erwägungen) zu verneinen.
4. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.
Wien, am 15. Dezember 2011