Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2011/02/0002 ECLI:AT:VWGH:2013:2011020002.X00 KI-generiert

VwGH partially allowed appeal on costs due to partial acquittal under § 65 VStG but dismissed merits.

Geschäftsnummer 2011/02/0002
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice partially revoked the contested decision regarding procedural costs while dismissing the main complaint. The appellant argued that the authority's partial reversal of two charges rendered the cost imposition illegal under § 65 VStG, whereas the authority maintained the costs were due. The court held that partial acquittal on charges justifies cost exemption, but found the remaining complaint lacked fundamental legal significance for dismissal.

Legislator-Regeste

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§ 65 VStG; § 33a VwGG: If a penalty is reduced or charges are dropped due to appeal, costs cannot be imposed on the appellant; however, complaints lacking fundamental legal significance or involving minor fines may be dismissed by decision.

Schlagwörter

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Administrative Procedure Act Partial Acquittal Procedural Costs Fundamental Legal Significance Administrative Court of Justice Parteientschädigung des Rechtsanwalts Kostenersatz Verfahrenskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 65 VStG
ein Verstoß gegen § 65 VStG gerügt, die belangte Behörde habe der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 22.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Rechtsprechung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens auf, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.
§ 33a VwGG
Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl.
§§ 47 ff VwGG
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 98/02/0277
Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 98/02/0277, mwN).
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Volltext

1. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf die Kosten des Berufungsverfahrens bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

In Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 22. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe sich als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Kraftfahrzeuges, obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Fahrtantritt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des KFG 1967 entspreche, weil festgestellt worden sei, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des Spezialkraftwagens von 3.500 kg durch die Beladung um 780 kg, die höchste zulässige Achslast der ersten Achse von 1.600 kg um 260 kg und die höchste zulässige Achslast der 2. Achse von 2.000 kg um 420 kg überschritten worden sei.

Er habe dadurch eine Übertretung des § 102 Abs. 1 iVm § 101 Abs. 1 lit. a KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,- (Ersatzfreiheitsstrafe: 90 Stunden) verhängt wurde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Dezember 2010 wurde der Berufung insofern Folge gegeben, als im Spruch des Straferkenntnisses die Wortfolge "die höchste zulässige Achslast der ersten Achse von 1.600 kg um 260 kg und die höchste zulässige Achslast der zweiten Achse von 2.000 kg um 420 kg" zu entfallen habe. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG verpflichtet, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe, sohin weitere EUR 73,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu leisten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschiften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Kosten des Berufungsverfahrens:

In der Beschwerde wird u.a. ein Verstoß gegen § 65 VStG gerügt, die belangte Behörde habe der Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 22. Juli 2010 teilweise Folge gegeben, indem sie aus dem Spruch des Straferkenntnisses zwei von drei Tatvorwürfen entfernt habe.

Gemäß § 65 VStG sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

§ 65 VStG hat dann Platz zu greifen, wenn infolge einer Berufung eine Strafe herabgesetzt, in eine mildere Strafart umgewandelt oder, bei aufrechterhaltenem Schuldspruch, ganz nachgesehen wird, aber auch dann, wenn infolge einer Berufung ein Teil eines strafbaren Tatbestandes aus dem Spruch ausgeschieden wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2001, Zl. 98/02/0277, mwN).

Der Beschwerdeführer zeigt aufgrund der vorgenommenen Spruchänderung durch die belangte Behörde (Entfall von zwei Tatvorwürfen) im Lichte der vorzitierten hg. Rechtsprechung eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Vorschreibung der Kosten des Berufungsverfahrens auf, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

2. Zur Ablehnung:

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 51/2012 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Bescheid von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens EUR 1.500,-- verhängt wurde.

Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der Behandlung der übrigen Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde keine EUR 1.500,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Wien, am 28. Juni 2013