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2011/01/0264 ECLI:AT:VWGH:2011:2011010264.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal against lawyer disciplinary commission decision due to lack of statutory review path.

Geschäftsnummer 2011/01/0264
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court rejected the appeal against a disciplinary commission decision that failed to recognize foreign legal training as equivalent to Austrian law studies. The complainant argued for recognition of their education, but the disciplinary body's rulings are final and immune from administrative review. The court dismissed the case because the disciplinary commission is not a reviewable administrative authority under the Administrative Procedure Act.

Legislator-Regeste

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§ 4 Abs. 1 ABAG; § 64 Abs. 1 DSt: Decisions of the disciplinary commission for lawyers are final and not subject to administrative review; appeals to the Administrative Court are inadmissible as no statutory path exists for such review.

Schlagwörter

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disciplinary commission lawyer admission foreign education administrative review inadmissible appeal final decision statutory path Diplomanerkennung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 4 Abs. 1 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz (ABAG)
§ 64 Abs. 1 letzter Satz Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (DSt)
Art. 133 Z. 4 B-VG
Es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, sodass die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl.
§ 34 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0203
Beschluss vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0101
Verfassungsgerichtshof VfSlg. 17.980/2006
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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde richtet sich gegen ein Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK), mit dem einer Berufung des Beschwerdeführers gegen einen Bescheid des Präses der Ausbildungskommission beim Oberlandesgericht Wien, mit dem sein Antrag, der Feststellung der Gleichwertigkeit bestimmter Ausbildungen mit dem Studium des österreichischen Rechts Gültigkeit ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zuzuerkennen, abgelehnt worden war, nicht Folge gegeben wurde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Ausbildungs- und Berufsprüfungs-Anrechnungsgesetz, BGBl. Nr. 523/1987 (ABAG - in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 141/2009) sowie § 64 Abs. 1 letzter Satz des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, BGBl. Nr. 474/1990 (DSt - in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 141/2009) unterliegen Entscheidungen der OBDK nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg; ihre Entscheidungen ergehen in letzter Instanz, die Mitglieder sind bei Ausübung ihres Amtes weisungsfrei. Es handelt sich dabei um eine Behörde im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG, sodass die Beschwerde unzulässig ist, weil eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. Februar 2010, Zl. 2009/06/0203 und vom 26. Mai 2009, Zl. 2009/06/0101, mwN; sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.980/2006, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2011