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2011/01/0247 ECLI:AT:VWGH:2011:2011010247.X00 KI-generiert

2011/01/0247 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer 2011/01/0247
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des betroffenen Strafgefangenen vom 20. April 2011 bzw. 28. April 2011 gegen ein Ordnungsstraferkenntnis der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemäß den §§ 120, 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) als unzulässig (verfrüht) zurückgewiesen.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; 2011/01/0247 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): Gemäß § 120 Abs. 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2006/06/0266). Beschwerden sind nach § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.

Schlagwörter

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Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift verspätete Eröffnung Klagefrist nachträglicher Rechtsvorschlag Einhaltung der Fristen verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Die sich somit als unbegründet erweisende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerde des betroffenen Strafgefangenen vom 20. April 2011 bzw. 28. April 2011 gegen ein Ordnungsstraferkenntnis der Anstaltsleiterin der Justizanstalt Wien-Josefstadt gemäß den §§ 120, 121 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (StVG) als unzulässig (verfrüht) zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der betroffene Strafgefangene habe am 20. April 2011 bzw. am 28. April 2011 gegen ein Ordnungsstraferkenntnis Beschwerde erhoben. Der 20. April 2011 sei jener Tag, an dem ihm dieses Straferkenntnis verkündet worden sei, die schriftliche Ausfertigung des Straferkenntnisses sei dem Strafgefangenen am 28. April 2011 ausgefolgt worden. Durch seine schriftlichen Eingaben am gleichen Tag der Verkündung bzw. der Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung seien diesen Eingaben gemäß § 120 Abs. 2 StVG als verfrüht anzusehen.

Die Amtsbeschwerde (nach § 121 Abs. 5 StVG) wendet sich gegen die Zurückweisung wegen Verfrühung und bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, nach den im Zuge der Amtsbeschwerde angestellten Erhebungen sei die am 20. April 2011 verfasste Beschwerde erst am 21. April 2011 in der Außenstelle Wilhelmshöhe der Justizanstalt Wien-Josefstadt durch Abgabe und Erfassung im Rechtsmittelbuch und damit fristgerecht erhoben worden. Auch die am Tag der Ausfolgung der schriftlichen Ausfertigung erhobene Beschwerdeschrift vom 28. April 2011 sei mängelfrei gewesen, weil schon der erste Schriftsatz ein formgerechtes Rechtsmittel dargestellt habe.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte unter Verzicht auf eine Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 120 Abs. 2 zweiter Satz StVG kann eine Beschwerde gegen eine Entscheidung außer bei Gefahr in Verzug frühestens am ersten Tag, spätestens aber am 14. Tag nach jenem Tag erhoben werden, an welchem dem Strafgefangenen die Entscheidung verkündet oder zugestellt worden ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2008, Zl. 2006/06/0266). Beschwerden sind nach § 120 Abs. 2 dritter Satz StVG schriftlich oder zu der vom Anstaltsleiter festzusetzenden Tageszeit mündlich bei dem hiefür zuständigen Strafvollzugsbediensteten anzubringen.

Dass der betroffene Strafgefangene gegen die schriftliche Ausfertigung verfrüht Beschwerde erhob, ist unstrittig und wird von der Amtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen.

Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde dem betroffenen Strafgefangenen das Straferkenntnis am 20. April 2011 verkündet und der Strafgefangene erhob dagegen sofort - also am 20. April 2011 - Beschwerde (ein Rechtsmittel). Die darüber aufgenommene Niederschrift wurde ua auch vom betroffenen Strafgefangenen unterfertigt.

Wenn die Amtsbeschwerde aus dem Datum der Erfassung im Rechtsmittelbuch der Justizanstalt folgert, der betroffene Strafgefangene habe nicht unmittelbar nach Verkündung des Straferkenntnisses sondern erst am nächsten Tag (also am 21. April 2011) Beschwerde erhoben, dann widerspricht das nicht nur dem niederschriftlich festgehaltenen Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung, sondern die Amtsbeschwerde zeigt damit fallbezogen auch eine Unschlüssigkeit der den genannten Feststellungen des angefochtenen Bescheides zugrunde liegenden Beweiswürdigung nicht auf. Dies insbesondere deshalb, weil der Umstand, dass aus den der Behörde vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse, als sie von der Behörde gezogen wurden, gezogen werden könnten, die Beweiswürdigung der Behörde nicht unschlüssig macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2011/01/0252).

Die sich somit als unbegründet erweisende Amtsbeschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 14. Dezember 2011