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2011/01/0153 ECLI:AT:VWGH:2012:2011010153.X00 KI-generiert

Citizenship denial under § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG based on single conviction for serious violation of the Foreigners' Employment Act

Geschäftsnummer 2011/01/0153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint, upholding the administrative authority’s decision to deny his application for Austrian citizenship and ordering him to pay €610.60 in litigation costs to the respondent state. The dispute concerned a citizenship application filed by a Croatian national that was rejected due to a final administrative penalty for a serious violation of the Foreigners' Employment Act (AuslBG), specifically for employing a foreigner without the requisite labor market authority approval. The appellant argued that the violation was not "serious" given the low fine imposed and his integration, but the court ruled that under § 10 Abs. 2 Z. 2 second sentence of the 1985 Citizenship Act (StbG), a single final conviction for a serious breach of the AuslBG constitutes an absolute impediment to granting citizenship, rendering further assessment of the specific circumstances or the "special unrightfulness" of the act unnecessary and independent of the amount of the fine.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; Citizenship denial under § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG based on single conviction for serious violation of the Foreigners' Employment Act: The dispute concerned a citizenship application filed by a Croatian national that was rejected due to a final administrative penalty for a serious violation of the Foreigners' Employment Act (AuslBG), specifically for employing a foreigner without the requisite labor market authority approval. The appellant argued that the violation was not "serious" given the low fine imposed and his integration, but the court ruled that under § 10 Abs. 2 Z. 2 second sentence of the 1985 Citizenship Act (StbG), a single final conviction for a serious breach of the AuslBG constitutes an absolute impediment to granting citizenship, rendering further assessment of the specific circumstances or the "special unrightfulness" of the act unnecessary and independent of the amount of the fine.

Schlagwörter

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Arbeitsbewilligungen Dublin-Überstellung nach Kroatien albanisches Asylgesuch Verbot der Annahme von Pensionen auswärtiger Regierungen ersuchter Staat Bürgerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.
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G304 2200562-1
Am 06.04.2018 stellte der im Spruch angeführte Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für die im Spruch angeführte kroatische Staatsangehörige für die berufliche Tätigkeit als Küchengehilfin. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) XXXX vom 26.04.2018 wurde der Antrag des BF gemäß § 4 Abs. 1 Z. 5 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) abgewiesen und begründend dafür ausgeführt, dass zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages des BF auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung am 06.04.2018 bereits Anzeigen innerhalb des letzten Jahres wegen unbewilligter Beschäftigung folgender Arbeitskräfte vorgelegen seien:
G307 2311690-1
Mit Schreiben vom 07.01.2025, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugstellt an einem bis dato unbekannten Tag, forderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) diesen auf, im Rahmen einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zur in Aussicht genommenen Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot binnen 14 Tagen ab dessen Erhalt Stellung zu nehmen und seine persönlichen wie finanziellen Verhältnisse bekanntzugeben.
Ra 2026/01/0026
Admissibility of extraordinary revision for naturalization denial due to failure to identify legal question of fundamental significance
LVwG-1-342/2015-R7
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
VGW-041/036/9851/2017
Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Procedural basis for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455

Basis for ordering the reimbursement of litigation costs.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsangehöriger, beantragte am 15. April 2009 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft.

Mit rechtskräftigem Straferkenntnis (Berufungsvorentscheidung) der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 2. März 2010 wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1) Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als zur Vertretung nach außen Berufener einer näher bezeichneten Kommanditgesellschaft und Arbeitgeber am 9. Juli 2009 eine namentlich genannte Ausländerin (eine kroatische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt; wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Stunden) verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 in der Fassung der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006 (StbG), abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, das Verleihungshindernis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG sei im vorliegenden Fall gegeben. Es liege eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG vor, für die der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft worden sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde nach Aktenvorlage eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG lautet:

"Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden nicht verliehen werden, wenn 1. ...

2. er mehr als einmal wegen einer schwerwiegenden Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt, insbesondere wegen § 99 Abs. 1 bis 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, wegen § 37 Abs. 3 oder 4 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, § 366 Abs. 1 Z 1 i. V.m. Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, wegen §§ 81 bis 83 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, oder wegen einer schwerwiegenden Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes 2005, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, des Grenzkontrollgesetzes (GrekoG), BGBl. Nr. 435/1996, oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, rechtskräftig bestraft worden ist; § 55 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, gilt;"

Die Bestimmung des § 10 Abs. 2 Z. 2 StbG normiert mit dem ersten und zweiten Satzteil zwei Verleihungshindernisse. Bei Vorliegen eines der beiden genannten Hindernisse (schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt einerseits, schwerwiegende Übertretung bestimmter Gesetze andererseits) darf die Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden.

Zum herangezogenen Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG bringt die Beschwerde vor, die belangte Behörde habe nicht geprüft, ob es sich um eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung mit besonderem Unrechtsgehalt gehandelt habe; sie hätte die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung prüfen müssen. Es sei nur eine geringe Strafe über den Beschwerdeführer verhängt worden. Überdies sei er aus den näher dargelegten Umständen in Österreich voll integriert.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Der Beschwerdeführer wurde wegen Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft. Er hat eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG begangen. Das herangezogene Verleihungshindernis liegt nicht erst vor, wenn ein Verleihungswerber mehr als einmal wegen schwerwiegender Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde, sondern schon die einmalige rechtskräftige Bestrafung nach dem AuslBG, sofern sie wegen einer schwerwiegenden Übertretung dieses Gesetzes erfolgte, führt zum Vorliegen des Verleihungshindernisses. Im § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG sind die Gesetze taxativ aufgezählt, bei deren schwerwiegender Übertretung und rechtskräftiger Bestrafung dafür das Verleihungshindernis vorliegt. Das AuslBG zählt zu diesen Gesetzen.

Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a (in Verbindung mit § 3 Abs. 1), deretwegen der Beschwerdeführer rechtskräftig bestraft wurde, ist eine schwerwiegende Übertretung des AuslBG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2009, Zl. 2006/01/0416, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, und das hg. Erkenntnis vom 23. September 2009, Zl. 2006/01/0741).

Dass die Behörde bei Vorliegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG zudem einen "besonderen Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung", oder - wie die Beschwerde zu Unrecht geltend macht - "die näheren Umstände der Verwaltungsübertretung" prüfen hätte müssen, bestimmt § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG nicht (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. September 2009). Auch ändert die konkrete Strafbemessung bzw. die Höhe der verhängten Strafe daran nichts, dass (auch bei Verhängung einer Strafe in geringer Höhe) der Beschwerdeführer wegen einer schwerwiegenden Übertretung des AuslBG rechtskräftig bestraft wurde.

Es war somit nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Verleihungshindernis nach § 10 Abs. 2 Z. 2 zweiter Satzteil StbG vorlag.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 26. Jänner 2012