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2010/22/0195 ECLI:AT:VWGH:2011:2010220195.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation appeal of long-term asylum seeker lacking family ties or integration in Austria.

Geschäftsnummer 2010/22/0195
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against her deportation order under the Foreigners Act. Although she had resided in Austria for over eight years and received social assistance, the court found her employment history negligible and her family entirely abroad. The court ruled that the public interest in enforcing foreigner laws outweighed her private interest in remaining, noting she had no core family or professional integration in the country.

Legislator-Regeste

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 44 Abs. 4, 5 NAG: The public interest in enforcing foreigner law prevails over private interests when an asylum seeker lacks family ties or professional integration in the host country.

Schlagwörter

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deportation order asylum rejection foreigners act integration assessment family ties abroad procedural history social assistance Asylgesuch einer türkischen Familie

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.
§ 44 Abs. 4 NAG
April 2010 sei die belangte Behörde bereits um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG ersucht worden.
§ 44 Abs. 5 NAG
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 53 Abs. 1 FPG
Demgemäß bestehen gegen die Heranziehung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG (in der Stammfassung) keine Bedenken.
§ 66 FPG
Auch das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 FPG ist nicht zu beanstanden.
Art. 8 Abs. 2 EMRK
(1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Art. 8 EMRK
(2) Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) aus Österreich aus.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit 21. November 2001 in Österreich aufhalte. Sie habe am 22. November 2001 einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid vom 15. Februar 2002 in erster Instanz abgewiesen worden sei. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. Dezember 2009 sei die gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen worden. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 28. Jänner 2010 die Behandlung einer Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Asylbescheid abgelehnt.

Mit Schreiben des Magistrates Salzburg vom 22. April 2010 sei die belangte Behörde bereits um Abgabe einer fremdenpolizeilichen Stellungnahme im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG ersucht worden. Die belangte Behörde habe mit Stellungnahme vom 11. Mai 2010 auf eine Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen erkannt und der erstinstanzlichen Behörde aufgetragen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten. Im [erstinstanzlichen] Verfahren nach dem NAG vor dem Magistrat Salzburg sei der Antrag der Beschwerdeführerin vom 22. Februar 2010 mit Bescheid vom 20. Juli 2010 abgewiesen worden.

Der Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sei seit zweitinstanzlicher rechtskräftiger Abweisung des Asylantrages (seit 22. Dezember 2009) nicht mehr rechtmäßig.

Die Beschwerdeführerin sei am 4. April 1965 in Serbien geboren worden und sei mazedonische Staatsangehörige. Ihre Gesamtaufenthaltsdauer in Österreich betrage mittlerweile acht Jahre und elf Monate. Die Beschwerdeführerin sei nur auf Grund eines wie sich im Verfahren gezeigt habe unberechtigten Antrages auf Asyl vorläufig rechtmäßig in Österreich gewesen. Sie wohne bei ihrer Schwester, die am 8. Februar 2010 eine „beschränkte Niederlassungsbewilligung“ erhalten habe. Eine weitere Schwester sei in Österreich verheiratet und die Beschwerdeführerin unterhalte zu dieser, dem Schwager und den vier Kindern einen sehr engen Kontakt. Die Beschwerdeführerin sei ledig und kinderlos. Ihre Eltern sowie ein Bruder lebten in Skopje, ein weiterer Bruder in Slowenien, eine weitere Schwester in Bosnien und drei ihrer Onkel in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihren Eltern.

Die Beschwerdeführerin sei lediglich vom 25. Juli bis 2. Dezember 2002 als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Vom 24. Juni 2003 bis 23. November 2009 habe sie Sozialhilfe bezogen. Dass ihr Privatleben schutzwürdig sei, stehe außer Zweifel. Es bestehe aber für sie die rechtliche und faktische Möglichkeit, ihr Privatleben in ihrem Heimatstaat wieder aufzunehmen, zumal sie dort von klein auf ihre ersten 36 Lebensjahre verbracht, die Schul und Berufsausbildung absolviert habe und als Verkäuferin beschäftigt gewesen sei. Sie habe zwar Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen mit ausgezeichnetem Erfolg beigebracht, es habe jedoch bei sämtlichen Vernehmungen und auch bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof eine Dolmetscherin beigezogen werden müssen. Die Beschwerdeführerin sei strafrechtlich unbescholten.

Sie habe sich bereits im Zeitpunkt ihrer illegalen Einreise am 21. November 2001 über den unsicheren Aufenthalt in Österreich bewusst sein müssen. Ihr am 22. November 2001 gestellter Asylantrag sei in erster Instanz bereits mit Bescheid vom 14. Februar 2002 abgewiesen worden.

Die Berufungsausführungen im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG gingen ins Leere, weil eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung auf Grund der abgegebenen negativen Stellungnahme der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg jedenfalls nicht erteilt worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde und sie bringt auch nicht vor, über eine Aufenthaltsberechtigung in Österreich zu verfügen. Demgemäß bestehen gegen die Heranziehung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG (in der Stammfassung) keine Bedenken.

Auch das Ergebnis der behördlichen Interessenabwägung nach § 66 FPG ist nicht zu beanstanden.

§ 66 FPG lautet (idF BGBl. I Nr. 122/2009) auszugsweise:

„§ 66. (1) Würde durch eine Ausweisung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Ausweisung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl, Fremdenpolizei und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

(3)...“

Die belangte Behörde berücksichtigte den inländischen Aufenthalt der Beschwerdeführerin seit 21. November 2001 und ihr Zusammenleben mit ihrer Schwester, die eine humanitäre Niederlassungsbewilligung gemäß § 44 Abs. 3 NAG erhalten hat.

Demgegenüber durfte die belangte Behörde aber auch einbeziehen, dass die Beschwerdeführerin ledig und kinderlos ist, lediglich für kurze Zeit im Jahr 2002 als Reinigungskraft beschäftigt war und von 2003 bis 2009 Sozialhilfe bezogen hat. Besonderes Augenmerk durfte die belangte Behörde darauf richten, dass der lange inländische Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Abweisung des Asylantrages nur vorläufig rechtmäßig war und sich die Beschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war.

Der Beschwerdeführerin ist Recht zu geben, dass ihr die lange Dauer des Asylverfahrens nicht vorgeworfen werden kann. Ihr ist aber nicht darin zu folgen, dass allein deswegen in ihr „die Hoffnung erweckt [wurde], sie könne auf Dauer in Österreich bleiben“. Dafür, dass sie darauf hätte vertrauen können, ist kein Grund ersichtlich, wurde doch der Asylantrag sehr rasch in erster Instanz abgewiesen und befand sich das Asylverfahren sehr lange Zeit im Berufungsverfahren nach erstinstanzlicher negativer Erledigung.

Die lange Dauer des Asylverfahrens verstärkt zwar das private Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, ändert jedoch nichts am öffentlichen Interesse an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Vorschriften. Dieses erfordert grundsätzlich, dass Fremde nach Ablehnung ihrer Asylanträge den rechtmäßigen Zustand durch Ausreise wieder herstellen.

Da die Beschwerdeführerin keine eigene Kernfamilie aufweist und über keine berufliche Integration in Österreich verfügt, durfte die belangte Behörde das persönliche Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in Österreich gegenüber dem besagten öffentlichen Interesse in den Hintergrund stellen, zumal die Beschwerdeführerin 36 Jahre in ihrer Heimat gelebt hat, demnach eine völlige Entwurzelung von dort auszuschließen ist und sie Familienangehörige in der Heimat hat. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass ihr nach ihrer Behauptung eine Beschäftigung im Bundesgebiet zugesichert worden sei.

Das anhängige Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG (idF vor dem FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38) stand gemäß § 44 Abs. 5 leg. cit. der Ausweisung nicht entgegen. Ob nach dieser Bestimmung mit der Durchführung der die Ausweisung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten ist, ist hier nicht relevant, weshalb dem Beschwerdehinweis auf eine „Doppelfunktion“ der Sicherheitsdirektion der Boden entzogen ist.

Soweit in der Beschwerde ein „Bleiberecht für gut integrierte Zuwanderfamilien“ angesprochen und dies auf Einzelpersonen wie die Beschwerdeführerin ausgedehnt wird, ist unerfindlich, inwiefern die Beschwerdeführerin als gut integriert zu bezeichnen wäre.

Die Beschwerdeführerin war nur sehr kurz beschäftigt, eine schulische und berufliche Ausbildung liegt nach dem eigenen Vorbringen nicht vor und gegen die Selbsterhaltungsfähigkeit spricht der Bezug von Sozialhilfe in den Jahren 2003 bis 2009. Der Gerichtshof vermag der Beschwerde somit nicht zu folgen, dass durch die Ausweisung „in äußerst intensiver Weise in die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK verfassungsrechtlich geschützten Grundrechte“ eingegriffen werde.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Dezember 2011