VwGH dismisses deportation appeal where public interest outweighs private family interests after rejected asylum.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against his deportation order following a final rejection of his asylum claim. The complainant, a Turkish national, argued that his long-term residence and family ties in Austria created a protected private life that should override public order interests. The court rejected these arguments, noting the complainant had severed family contact years prior and failed to demonstrate sufficient integration or a credible threat of persecution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 7 Abs. 1 Z 4 Asylverwerbergesetz 1997: The public interest in enforcing foreigner law prevails over private interests when an asylum seeker has not established sufficient integration or family ties to justify exemption from deportation.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. September 2010 wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG aus dem Bundesgebiet aus.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Familienzusammenführung im Jahr 1999 zu seiner damaligen Ehefrau und zu der 1996 geborenen Tochter nach Österreich gekommen sei. Die Ehe sei im Jahr 2000 geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe sich in die Niederlande begeben und dort ca. dreieinhalb Jahre illegal gelebt und gearbeitet. Danach habe er sich in Deutschland illegal aufgehalten. Ende Juni 2003 sei er wieder nach Österreich gekommen. Er habe am 14. Juli 2003 einen Asylantrag gestellt; das Asylverfahren sei mit 17. Juni 2010 "gemäß den §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 rechtskräftig negativ, ohne Ausweisung" abgeschlossen worden. Daraufhin sei der Beschwerdeführer mit erstinstanzlichem Bescheid vom 17. August 2010 wegen rechtswidrigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ausgewiesen worden.
Der Beschwerdeführer sei volljährig und geschieden. In Tirol lebe seine 1996 geborene Tochter bei seiner ehemaligen Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe angegeben, zu seiner Tochter einen engen Kontakt zu haben, ohne dies jedoch zu präzisieren. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei gegeben, weil der Beschwerdeführer seit sieben Jahren wieder im Bundesgebiet lebe und sich hier "naturgemäß" ein Privatleben entwickelt habe. Der Beschwerdeführer spreche gut deutsch und sei strafgerichtlich unbescholten.
Er sei noch nicht so lange von seinem Heimatland entfernt, dass er sich mit den dortigen Gegebenheiten nicht mehr zurechtfinden könnte. Sein Privat und Familienleben sei in einer Zeit entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sei oder jedenfalls hätte bewusst sein müssen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Bundesgebiet aufhalten hätten dürfen, zu verhindern, komme aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwögen nicht die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass sein Asylantrag rechtskräftig abgewiesen wurde. Da auch sonst keine Hinweise auf eine Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes ersichtlich sind, bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung des Ausweisungstatbestandes des § 53 Abs. 1 FPG durch die belangte Behörde.
Die Beschwerde wirft der belangten Behörde mit der Begründung eine Voreingenommenheit vor, dass im angefochtenen Bescheid vermerkt sei, der Beschwerdeführer sei noch im Jahr 1999 von seiner Ehefrau aus der Wohnung geworfen worden. Eine solche tendenziöse Feststellung sei völlig unsachlich und unbegründet. Weiters habe die belangte Behörde aktuelle Auskünfte über das derzeitige Verhältnis des Beschwerdeführers zu seiner Tochter nicht eingeholt, insbesondere auch nicht die Tochter befragt.
Aus diesem Vorbringen allein ist entgegen der Beschwerdemeinung keineswegs das Vorliegen eines wichtigen Grundes abzuleiten, der iSd § 7 Abs. 1 Z 4 AVG geeignet wäre, die völlige Unbefangenheit des Verwaltungsorgans in Zweifel zu ziehen.
Weiters bringt die Beschwerde vor, dass der Aufenthalt eines Asylwerbers grundsätzlich auf Dauer angelegt sei und über den Asylantrag des Beschwerdeführers durch die "Änderung des Spruchkörpers" und die Einschränkung der wirksamen Rechtsmittelmöglichkeit nicht positiv entschieden worden sei. Dieses Vorbringen ändert allerdings nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach erstinstanzlicher Abweisung seines Asylantrages von der Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus auszugehen hatte.
Soweit der Beschwerdeführer die Dauer seines Asylverfahrens anspricht, ist ihm zu entgegnen, dass diese Dauer eine von der belangten Behörde auch anerkannte Integration im Bundesgebiet zur Folge hatte. Deswegen ist aber das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften noch nicht gemindert. Der belangten Behörde kann nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie dieses öffentliche Interesse höher bewertet hat als das gegenläufige persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 unbestritten den Kontakt zu seiner Familie abgebrochen hat und nach den Niederlanden und Deutschland gereist ist. Erst im Jahr 2003 ist er wieder nach Österreich gekommen. Weiters konkretisiert die Beschwerde auch nicht weiter den behaupteten "engen Kontakt zwischen Tochter und Vater". Somit kommt der Tatsache, dass seine Tochter in Österreich lebt, keine ausschlaggebende Bedeutung zu, zumal er nicht behauptet, für seine Tochter obsorgeberechtigt zu sein.
Auch wenn für Asylwerber der Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert ist, ändert dies nichts am Fehlen einer beruflichen Integration, die bei einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu beachten ist.
Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer gehöre einer "verfolgten Minderheit" an, ist zu entgegnen, dass die Frage einer Gefährdung oder Verfolgung im Heimatland aus Gründen des § 50 FPG nicht im Ausweisungsverfahren zu prüfen ist. Warum dem Beschwerdeführer nach seiner Behauptung eine Lebensführung in der Türkei nicht möglich wäre, ist mangels näherer Konkretisierung nicht nachvollziehbar.
Zusammengefasst steht somit dem großen öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften keine derartige Integration des Beschwerdeführers in Österreich gegenüber, dass die Ausweisung nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens einen unverhältnismäßigen Eingriff iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen würde.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 10. November 2010