Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2010/22/0168 ECLI:AT:VWGH:2011:2010220168.X00 KI-generiert

VwGH allows residence permit extension and purpose change despite multiple application claims under NAG § 19.

Geschäftsnummer 2010/22/0168
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria revoked the immigration authority's decision rejecting a Turkish citizen's residence permit extension and purpose change request. The applicant argued for a 'Long-term Residence - EU' title based on an exemption certificate, while the authority incorrectly cited multiple application grounds. The court ruled that eventual applications do not violate the prohibition on multiple simultaneous requests because they are only processed after the primary application is finally decided.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 19 Abs. 1, 2 NAG; Eventual applications are permissible as they do not constitute simultaneous multiple requests since they are only adjudicated following the final resolution of the primary application.

Schlagwörter

KI-generiert
eventual application residence permit extension purpose change request multiple applications prohibition NAG § 19 administrative law review immigration procedure Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
§ 19 Abs. 1 NAG
Gemäß § 19 Abs. 1 NAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl.
§ 19 Abs. 2 NAG
§ 19 Abs. 2 NAG normiert in der Stammfassung:
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Da die belangte Behörde somit mit der Bestätigung der Zurückweisung des Zweckänderungsantrages die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG schon deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
§ 13 Abs. 3 AVG
GP, 128) halten dazu fest: "Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041
Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041).
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem am 16. März 2010 eingelangten Antrag begehrte der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsanghöriger, die Verlängerung seiner bis 17. März 2010 gültigen Aufenthaltsbewilligung als Student.

Mit dem in der Folge am 7. Mai 2010 eingelangten Antrag begehrte er die Zweckänderung seiner Aufenthaltsberechtigung in Richtung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG". Mit Begleitschreiben ersuchte er um Bewilligung des Zweckänderungsantrages auf Erteilung

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 NAG in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

§ 19 Abs. 2 NAG normiert in der Stammfassung:

"Im Antrag ist der Grund des Aufenthalts bekanntzugeben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig sind Anträge, aus denen sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz. …"

Die belangte Behörde meint, dass der Beschwerdeführer verschiedene Aufenthaltszwecke angegeben hätte. Diese Ansicht ist nicht nachvollziehbar, hat sich der Beschwerdeführer doch immer ausdrücklich auf den ihm erteilten Befreiungsschein als assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger berufen und geltend gemacht, dass der ihm zu erteilende Aufenthaltstitel von seinem Zweckumfang her die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulassen müsse. Darauf aufbauend beantragte er primär die Erteilung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EG" und in eventu eine unbeschränkte oder beschränkte Niederlassungsbewilligung, die ebenfalls die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zulässt.

Sollte die belangte Behörde aber über den ausdrücklichen Zurückweisungsgrund ("mehrere Aufenthaltszwecke") hinaus der Ansicht sein, dass Eventualanträge grundsätzlich nicht gestellt werden dürfen, sieht sich der Gerichtshof zu folgenden Ausführungen veranlasst:

Unzulässig ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 19 Abs. 2 NAG (neben einem Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben) das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (952 BlgNR 22. GP, 128) halten dazu fest: "Darüber hinaus wird normiert, dass immer nur ein eindeutiger, laufender Antrag gestellt werden soll; hier gilt § 13 Abs. 3 AVG uneingeschränkt. Dies soll verhindern, dass Fremde versuchen, auf irgendeinem Weg nach Österreich zu kommen und hiezu mehrere Anträge oder Eventualanträge stellen."

Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird bereits dem Primärantrag stattgegeben, so wird der Eventualantrag gegenstandslos. Erst nach rechtskräftiger negativer Erledigung über den Hauptantrag ist über den Eventualantrag zu erkennen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2005/21/0041).

Aus diesem Verhältnis von Hauptantrag und Eventualantrag lässt sich aus § 19 Abs. 2 NAG nicht die Unzulässigkeit eines Eventualantrages ableiten. Das erklärte Ziel, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge zu verhindern, wird nämlich durch das Stellen eines Eventualantrages nicht beeinträchtigt, weil ein Eventualantrag - wie dargelegt - erst nach rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages zu behandeln ist. Von mehreren Anträgen in einem laufenden Verfahren kann daher in einer solchen Konstellation keine Rede sein. Es liegt immer nur ein "eindeutiger, laufender Antrag" im Sinn der zitierten Erläuterungen vor. Da ein Fremder grundsätzlich auch nicht gehindert ist, nach rechtskräftiger Erledigung seines Antrages einen neuen Antrag zu stellen, geht die Gleichsetzung eines Eventualantrags mit einem Parallelantrag, wie sie in den angeführten Erläuterungen vertreten wird, ins Leere. Bei einem Verfahren über einen Eventualantrag handelt es sich eben nicht um einen "gleichzeitig laufenden weiteren Antrag", den es zu verhindern gilt.

Da die belangte Behörde somit mit der Bestätigung der Zurückweisung des Zweckänderungsantrages die Rechtslage verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG schon deshalb wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht - im angesprochenen Ausmaß - auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Dezember 2011