VwGH dismisses extension of student residence permit due to lack of study success and no force majeure.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaint against the rejection of his residence permit extension for a student. The authority denied the extension because the applicant failed to demonstrate sufficient academic success, citing repeated exam failures and a lack of recent study achievements. The court rejected the applicant's claim that family pressure or lack of access to seminars constituted unforeseeable obstacles, ruling that these factors did not meet the legal threshold for granting an extension without academic proof.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; § 35 Abs. 1 VwGG: A residence permit extension for a student is only permissible upon proof of study success, unless force majeure or unforeseeable circumstances beyond the applicant's control exist; mere family pressure or unexplained absence from classes does not constitute such circumstances.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22.Juli2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 9.Oktober2009 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung als Studierender gemäß §64 Abs.3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer erstmalig am 31.Oktober2005 ein Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt worden sei. Zuletzt habe er über eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer bis 17.Oktober2009 verfügt. Gemäß der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigung habe er zuletzt am 15.Juni2007 eine positiv beurteilte Prüfung abgelegt. Im Jahr2008 habe er eine einzige Prüfung abgelegt, diese sei jedoch mit "nicht genügend" beurteilt worden. Im Jahr2009 habe er keine einzige Prüfung abgelegt. Am 28.Juni2010 sei er neuerlich zu der im Jahr2008 nicht bestandenen Prüfung angetreten, jedoch sei diese nicht positiv beurteilt worden. Für die belangte Behörde stehe daher zweifelsfrei fest, dass der Beschwerdeführer über keinen ausreichenden Studienerfolg verfüge. Er erfülle somit nicht die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für die Verlängerung einer "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" und es sei daher der Antrag trotz seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet abzuweisen. Dass der Beschwerdeführer einen Studienwechsel beabsichtige, habe für die Entscheidung keine Bedeutung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß §64 Abs.3NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zum Zweck des Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
Im gegenständlichen Fall ist der Studienerfolg für das Studienjahr2008/09 relevant.
Diesbezüglich beschränkt sich die Beschwerde auf folgendes Vorbringen:
"Richtig ist, dass ich Probleme bei dem Medizinstudium hatte. Meine Familie wollte unbedingt, dass ich Medizin studiere, ich habe aber entsprechende Prüfungen nicht ablegen können, da ich nicht die Gelegenheit bekommen habe Veranstaltungen und Seminare zu besuchen und daher zu Prüfungen überhaupt nicht zugelassen werden konnte. Ich habe letzten Endes im Wintersemester2009 beschlossen das Medizinstudium zu beenden und auf der Fachhochschule Technikum zu studieren. Diesbezüglich hatte ich aber massive Probleme mit meiner Familie, die unbedingt wollte, dass ich Arzt werde, wobei sich die Probleme mit der Familie zwischenzeitig allerdings planieren haben lassen. Ich besuche die entsprechenden Lehrveranstaltungen und Vorlesungen. Ich habe unbedingt vor das Studium in Österreich zu beenden. Ich lebe seit über 9Jahren in Österreich, wobei ich vorerst als Kind eines lybischen Diplomaten Aufenthaltsstatus und seit 5Jahren ein Studentenvisum verfügt habe.
Unter Berücksichtigung aller Umstände wäre mir daher eine 'Aufenthaltsbewilligung-Studierender' zu erteilen gewesen.
Ich bin daher in meinem Recht, dass ich keine entsprechende 'Aufenthaltsbewilligung-Studierender' bewilligt erhalten habe, verletzt."
Mit diesem Vorbringen wird in keiner Weise behauptet, dass der Beschwerdeführer einen Studienerfolg für den relevanten Zeitraum nachgewiesen habe. Es liegt aber auch kein der Einflusssphäre des Beschwerdeführers entzogener, unabwendbarer oder unvorhersehbarer Grund für das Fehlen des Studienerfolges vor. Soweit er auf familiäre Beeinflussungen verweist, standen diese einem Studienerfolg nicht entgegen, sondern wurde -gemäß dem Beschwerdevorbringen- im Gegenteil seitens der Familie ein erfolgreiches Medizinstudium befürwortet. In keiner Weise führt der Beschwerdeführer aus, warum er nicht "Gelegenheit bekommen habe", Veranstaltungen und Seminare zu besuchen.
Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels wegen des Fehlens eines Studienerfolges zu versagen sei.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Oktober 2010