VwGH dismisses extension of student residence permit due to lack of academic success proof for the relevant study year.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complaint against the authority's refusal to extend the applicant's student residence permit. The applicant had failed to provide proof of academic success for the 2008/2009 study year, submitting only a German exam certificate instead of university admission or grade records. The court held that subsequent enrollment in a new program or recognition of prior exams did not satisfy the statutory requirement for success proof in the specific academic year in question.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 64 Abs. 3 NAG; § 8 Z 7 lit. b NAG-DV: A foreigner applying for an extension of a residence permit for the purpose of studying must provide proof of academic success according to university regulations for the relevant study year; subsequent enrollment or recognition of prior exams does not substitute for this specific requirement.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 18.August2010 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 14.September2009 auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" gemäß §64 Abs.1 und3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer vom 1.Oktober2006 bis 15.September2008 als außerordentlicher Studierender zu einem Vorstudienlehrgang der Medizinischen Universität Wien gemeldet gewesen sei. Am 26.Juni2007 habe er die Ergänzungsprüfung aus Deutsch mit positivem Erfolg abgelegt. In der Folge habe er sich zunächst zu keinem Studium mehr angemeldet. Zuletzt sei er im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung als Studierender mit einer Gültigkeit bis 24.September2009 gewesen.
Dem gegenständlichen Verlängerungsantrag habe er als Erfolgsnachweis lediglich das Zeugnis über die Ergänzungsprüfung aus Deutsch vom 26.Juni2007 beigelegt. "Erst im Zuge der Berufung" habe er den Bescheid der Universität Wien vom 25.Februar2010 vorgelegt, laut welchem er zum Lehramtsstudium Biologie und Umweltkunde sowie Englisch zugelassen worden sei. Er sei seit 5.März2010 als ordentlicher Studierender gemeldet. Mit Bescheid vom 15.März2010 sei seinem Antrag auf Anerkennung von Prüfungen, die er für das medizinische Studium habe absolvieren müssen, stattgegeben worden.
Für die belangte Behörde stehe fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 15.September2008 keinem Studium mehr nachgegangen sei und seit 26.Juni2007 keine Prüfung mehr abgelegt habe. Am Fehlen eines Studienerfolgsnachweises ändere die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer seit wenigen Monaten wieder als ordentlicher Studierender gemeldet sei und ihm für die nunmehrige Studienrichtung bereits absolvierte Prüfungen angerechnet worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß §64 Abs.3NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums nur zulässig, wenn der Fremde nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule oder akkreditierten Privatuniversität erbringt. Gemäß §8 Z7 lit.b Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) ist ein schriftlicher Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr vorzulegen.
Vorliegend ist somit das Studienjahr2008/09 maßgeblich (vgl. dazu das hg.Erkenntnis vom 24.Juni2010, 2010/21/0125). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die behördliche Feststellung, dass er für dieses Studienjahr keinen Erfolgsnachweis erbracht hat. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die nunmehrige -nicht das maßgebliche Studienjahr betreffende- Zulassung zum Lehramtsstudium einschließlich der Anerkennung von -jedenfalls nicht nach dem 26.Juni2007 abgelegten- Prüfungen nichts am Fehlen eines Studiennachweises für das relevante Studienjahr ändert.
Daher hat die belangte Behörde zutreffend den Verlängerungsantrag wegen des Fehlens eines Studienerfolges abgewiesen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 5. Oktober 2010