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2010/22/0146 ECLI:AT:VWGH:2011:2010220146.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal against residence permit denial due to failure to submit required travel document within statutory deadline.

Geschäftsnummer 2010/22/0146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the complaint against the rejection of an Egyptian national's residence permit extension application. The applicant failed to submit a valid travel document by the deadline set in a December 2009 notice, and did not file a request for defect cure under the relevant immigration law. The court upheld the first-instance decision, ruling that the applicant's failure to comply with the mandatory document requirement constituted a valid ground for denial.

Legislator-Regeste

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§ 13 Abs. 3 AVG; § 19 Abs. 3 NAG; § 7 Abs. 1 NAG-DV; § 19 Abs. 8 NAG: The administrative authority is entitled to reject a residence permit application if the applicant fails to submit required documents within the prescribed period and does not timely request a cure for the defect.

Schlagwörter

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residence permit extension defect cure request travel document requirement administrative deadline immigration law compliance Verzögerung des Asylverfahrens verspätetes Fristerstreckungsgesuch Ausreisefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 13 Abs. 3 AVG
März 2009 auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs.
§ 19 Abs. 3 NAG
§ 19 Abs. 3 NAG (in der Stammfassung BGBl.
§ 7 Abs. 1 NAG-DV
§ 19 Abs. 8 NAG
Jänner 2010 gesetzten Frist weder einen neuen Reisepass vorgelegt noch einen Antrag im Sinn des § 19 Abs. 8 NAG gestellt habe.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
§ 7 Abs. 1 Z 1 NAG
Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Bescheid vom 27. Jänner 2010 wies der Landeshauptmann von Wien als erstinstanzliche Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines ägyptischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2009 auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung beschränkt" gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 19 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Die erstinstanzliche Behörde wies darauf hin, dass sie den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert habe, u.a. einen neuen bzw. verlängerten Reisepass vorzulegen. Dieser Aufforderung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.

Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid nicht statt.

Sie führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ihm bis 25. Jänner 2010 gesetzten Frist weder einen neuen Reisepass vorgelegt noch einen Antrag im Sinn des § 19 Abs. 8 NAG gestellt habe. Aus dem später vorgelegten neuen Reisedokument gehe einwandfrei hervor, dass ihm dieses bereits am 19. Jänner 2010 in Wien ausgestellt worden sei. Der Verlängerungsantrag vom 31. März 2009 sei daher zu Recht zurückgewiesen worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

§ 19 Abs. 3 NAG (in der Stammfassung BGBl. I Nr. 100/2005) lautet:

"(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten."

Von der mit § 19 Abs. 3 NAG eingeräumten Verordnungsermächtigung wurde in den §§ 6 bis 9 NAG-DV Gebrauch gemacht. Von diesen Bestimmungen ist im gegebenen Zusammenhang § 7 Abs. 1 von Bedeutung, der in der hier maßgeblichen Fassung des BGBl. II Nr. 498/2009 Nachstehendes normiert:

"§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 - folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:

1. gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);

..."

Der am 1. April 2009 in Kraft getretene § 19 Abs. 8 Z. 3 NAG, angefügt durch die Novelle BGBl. I Nr. 29/2009, lautet:

"(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:

...

3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 aufgefordert wurde, u.a. (wegen des bevorstehenden Ablaufs seines Reisepasses am 9. Jänner 2010) einen neuen bzw. verlängerten Reisepass bis 25. Jänner 2010 vorzulegen. Innerhalb dieser Frist hat der Beschwerdeführer weder den Reisepass vorgelegt noch einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG gestellt.

Der belangten Behörde ist darin beizupflichten, dass das Fehlen einer Urkundenvorlage im Sinn des § 7 Abs. 1 Z 1 NAG-DV regelmäßig einen Mangel nach § 13 Abs. 3 AVG begründet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 3. März 2011, 2009/22/0080, und vom 22. März 2011, 2009/21/0407).

Weiters hat die Behörde erster Instanz mit der Aufforderung im Schreiben vom 22. Dezember 2009 eine Belehrung nach § 19 Abs. 8 NAG verbunden.

Da der Beschwerdeführer die ihm eingeräumte Frist verstreichen hat lassen, ohne dem Mängelbehebungsauftrag nachzukommen und ohne einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG zu stellen, hat die erstinstanzliche Behörde zu Recht den Antrag zurückgewiesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer eine fristgerechte Vorlage tatsächlich möglich gewesen wäre. Somit geht das Beschwerdevorbringen, das sich gegen die behördliche Feststellung wendet, dem Beschwerdeführer sei der Reisepass bereits am 19. Jänner 2010 ausgefolgt worden, ins Leere. Nicht zu folgen ist dem Beschwerdevorbringen, dass die mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 bis zum 25. Jänner 2010 eingeräumte Frist von vornherein unangemessen kurz gewesen sei.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 13. Dezember 2011