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2010/22/0133 ECLI:AT:VWGH:2010:2010220133.X00 KI-generiert

Student residence permit appeal rejected as late: complaint inadmissible for misidentifying the violated right

Geschäftsnummer 2010/22/0133
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the appellant's complaint as inadmissible under § 34(1) VwGG, thereby upholding the lower administrative decision and leaving the rejection of the appeal in force. The dispute concerned an appeal filed against a first-instance denial of a student residence permit, which was rejected by the Ministry of the Interior as filed out of time. The court held that the appellant failed to meet the formal requirement of § 28(1) Z 4 VwGG for specifying the precise right allegedly violated; specifically, the appellant incorrectly identified the "right to a student residence permit" as the injured right, whereas the contested decision was merely a procedural order dismissing the appeal for lateness, meaning the only valid grievance would have been the denial of a meritorious review. Consequently, the general allegations of procedural error, factual inaccuracy, and substantive illegality were deemed insufficient to define a proper *Beschwerdepunkt* for judicial review.

Legislator-Regeste

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint must explicitly identify the specific subjective right alleged to be violated; general assertions of procedural or substantive errors without pinpointing the exact legal interest do not satisfy the requirement for admissibility.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility specific legal claim requirement subjective right identification procedural defect dismissal complaint specificity standard

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 66 Abs. 4 AVG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 29.Juni2010, 2010/18/0239
Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl.aus der ständigen hg.Judikatur etwa den Beschluss vom 29.Juni2010, 2010/18/0239, mwN).
Beschluss vom 29.Juni2010, 2008/18/0568

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 18.Juni2010 wurde eine vom Beschwerdeführer, einem - nach dem Beschwerdevorbringen - türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wienvom 21.August2009, mit dem ein Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer AufenthaltsbewilligungfürStudierende abgewiesen worden war, erhobene Berufung gemäß §66 Abs.4AVG als verspätet zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "III.Beschwerdepunkte:" das Folgende vorgebracht wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erteilung einer 'Aufenthaltsbewilligung-Studierender' und in seinem Recht auf Einhaltung der Verfahrensvorschriften verletzt.

Es wurden wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt. Der Sachverhalt wurde von der Behörde aktenwidrig angenommen. Weiters leidet der Bescheid an Rechtswidrigkeit seines Inhalts."

Gemäß §28 Abs.1 Z.4VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten.

Durch die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß §41 Abs.1VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl.aus der ständigen hg.Judikatur etwa den Beschluss vom 29.Juni2010, 2010/18/0239, mwN).

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid erster Instanz als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung, nicht jedoch in dem von ihm ausdrücklich bezeichneten Recht auf Erteilung einer "Aufenthaltsbewilligung-Studierender" in Betracht.

Mit dem weiteren Vorbringen, dass wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt worden seien, der Sachverhalt von der belangten Behörde aktenwidrig angenommen worden sei und weiters Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vorliege, werden lediglich Beschwerdegründe behauptet, nicht aber Beschwerdepunkte geltend gemacht, wird damit doch nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll (vgl.wiederum den hg.Beschluss vom 29.Juni2010 sowie den hg.Beschluss vom 29.Juni2010, 2008/18/0568, jeweils mwN).

Demzufolge war die Beschwerde gemäß §34 Abs.1VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 5.Oktober2010