VwGH allows transfer of old entry permit to new passport, ruling it not a new application requiring foreign filing.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria revoked the authority's decision rejecting the applicant's request to transfer an old entry permit to a new passport. The applicant argued this was not a new application but merely a transfer of an existing 'Daueraufenthalt-EG' status. The court held that since no new residence title was sought, the strict foreign filing requirement for first-time applications did not apply, rendering the rejection unlawful.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; § 42 Abs. 2 Z 1 VerwaltGKG: A request to transfer an existing residence permit to a new passport document does not constitute a new application for a residence title and therefore is not subject to the mandatory foreign filing requirement.
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KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte am 10.November2005 den Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung mit der Ergänzung: "Sollte dies nicht möglich sein, wird in eventu, beantragt, den unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk in den neuen Reisepass zu übertragen. Der neue Reisepass wird im Original jederzeit über Aufforderung vorgelegt werden." Dazu brachte der Beschwerdeführer vor, dass in seinem türkischen Reisepass ein unbefristeter Wiedereinreise-Sichtvermerk vom 12.Jänner1990 eingetragen sei und er nunmehr einen neuen Reisepass besitze.
Mit dem im Devolutionsweg ergangenen -nun angefochtenen- Bescheid vom 27.März2008 wies die belangte Behörde den Antrag, den unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk in den neuen Reisepass zu übertragen, gemäß §21 Abs.1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.
Zur Begründung führte sie aus, dass der Hauptantrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sei. (Die gegen den diesbezüglichen Bescheid der belangten Behörde vom 15.März2007 erhobene Beschwerde wurde mit hg.Beschluss vom 18.Mai2007, 2007/18/0203, zurückgewiesen.) Der Beschwerdeführer sei im Besitz eines unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerks vom 12.Jänner1990 gewesen. Dieser sei jedoch gemäß §20 Abs.4NAG erloschen, weil der Beschwerdeführer zuletzt (nur) bis 15.Jänner2004 "melderechtlich erfasst" gewesen sei.
Es stehe fest, dass der Eventualantrag "als Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels zu werten ist". Bei Erstanträgen sei §21 Abs.1NAG (Gebot der Auslandsantragstellung) zu beachten. Eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung habe zur Abweisung des Antrages zu führen. Die belangte Behörde könne einen im Inland gestellten Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung aus besonders berücksichtigungswürdigen humanitären Gründen gemäß §72NAG von Amts wegen zulassen. Dies sei "jedoch kein subjektiver Anspruch" und daher bestehe auch kein durchsetzbares Recht auf eine Inlandsantragstellung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim gegenständlichen Eventualantrag nicht um einen Erstantrag handle und keinesfalls eine Antragstellung vom Ausland aus notwendig gewesen sei.
Damit kommt der Beschwerde Berechtigung zu.
Gemäß §21 Abs.1NAG sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
Nach dem ausdrücklichen Antragsvorbringen wird mit dem Eventualantrag begehrt, den dem Beschwerdeführer am 12.Jänner1990 erteilten unbefristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk -der gemäß §11 Abs.2 lit.D iVm Abs.3 Z1 NAG-DV als "Daueraufenthalt-EG" gilt- "in den neuen Reisepass zu übertragen". In keiner Weise wird damit ein Erstantrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels gestellt.
Nur ein Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist der Erfolgsvoraussetzung der Auslandsantragstellung nach §21 Abs.1NAG zu unterwerfen, weshalb sich die auf diese Bestimmung gestützte Antragsabweisung als rechtswidrig darstellt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß §42 Abs.2 Z1VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben. Für das fortzusetzende Verfahren wird auf das hg.Erkenntnis vom 24.Juni2010, 2007/21/0531, 0532, hingewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008.
Wien, am 9. September 2010