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2010/22/0112 ECLI:AT:VWGH:2010:2010220112.X00 KI-generiert

Reinstatement to former status for missed legal aid defect-cure deadline due to inability to collect postal service without valid identification

Geschäftsnummer 2010/22/0112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Verwaltungsgerichtshof granted the applicants' request for reinstatement to their former status (*Wiedereinsetzung in den vorigen Stand*), thereby allowing them to cure defects in their application for legal aid, which had been filed to support pending appeals against federal ministerial decrees concerning asylum matters. The dispute concerned the expiration of a two-week statutory deadline to submit evidence of housing costs and further specifications, which the applicants missed because they could not collect the service documents from the post office due to lacking valid identification caused by their family's illegal residence in the country; they only regained possession of the documents and learned of the deadline on June 25, 2010. The court applied § 46 (1) and (3) VwGG, determining that the obstruction constituted an unforeseeable event, the applicants' delay in resolving the identification issue did not amount to gross negligence (only minor fault), and the subsequent filing on July 7, 2010, was submitted within the two-week period required for a reinstatement application.

Legislator-Regeste

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§ 46 Abs. 1 VwGG; § 1332 ABGB: Reinstatement is granted when a party misses a deadline due to unforeseen events, provided the negligence involved is merely slight rather than gross.

Schlagwörter

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reinstatement in previous status slight negligence standard administrative procedure act mail delivery failure lack of identification documents procedural defects legal aid application

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 46 Abs. 1 VwGG
§ 46 Abs. 3 VwGG
§ 1332 ABGB
§46 Abs.1 VwGG
Gemäß §46 Abs.1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen.
§1332 ABGB
Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des §46 Abs.1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des §1332 ABGB zu verstehen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Den antragstellenden Parteien wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Behebung von Mängeln ihres Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 20.Mai2010 bewilligt.

Mit Schreiben vom 20.Mai2010 beantragten die antragstellenden Parteien, dass ihnen zur Erhebung von Beschwerden gegen Bescheide der Bundesministerin für Inneres vom 8.April2010 die Verfahrenshilfe bewilligt werden möge (Zlen.VH2010/22/0059 bis 0062).

Daraufhin wurde den antragstellenden Parteien mitVerfügung vom 28.Mai2010 aufgetragen, binnen zwei Wochen Belege für die Wohnkosten vorzulegen und weitere - in jener Verfügung präzisierte - Angaben zu machen. Diese Verfügungen wurden den antragstellenden Parteien am 10.Juni2010 durch Hinterlegung bei der Zustellbasis 1100Wien nach vorangegangenem Zustellversuch zugestellt, sodass die eingeräumte Frist von zweiWochen bis einschließlich 24.Juni2010 dauerte.

Die antragstellenden Parteien begehren in dem mit 7.Juli datierten und zur Post gegebenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter gleichzeitiger Nachholung der aufgetragenen Verbesserung und bringen dazu vor, dass der Viertantragsteller und seine Ehefrau, die Zweitantragstellerin (die Eltern des Erstantragstellers und der Drittantragstellerin), aufgrund des momentanen illegalen Aufenthalts der Familie im Bundesgebiet nicht im Besitz von gültigen Lichtbildausweisen seien, weshalb den antragstellenden Parteien bei mehrfachen Abholversuchen am Postamt die hinterlegten Postsendungen nicht ausgehändigt worden seien. Erst am 25.Juni2010 habe der Viertantragsteller einen alten indischen Identitätsausweis gefunden und es damit beim Postamt noch einmal versucht; daraufhin seien ihm die Briefsendungen des Verwaltungsgerichtshofes ausgehändigt worden.

Gemäß §46 Abs.1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens im letzten Satz des §46 Abs.1 VwGG ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des §1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 24. Juni2010, 2010/21/0197, mwN), was nach dem Vorbringen gegeben ist.

Da die antragstellenden Parteien nach ihrem Vorbringen erst am 25.Juni2010 nach Wegfall des die Säumnis verursachenden Ereignisses - durch Ausfolgung der Zustellstücke - von deren Inhalt Kenntnis erlangten, ist auch die Zwei-Wochen-Frist des §46 Abs.3 erster Satz VwGG gewahrt; die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu bewilligen.

Wien, am 9.September2010