Administrative court dismisses appeal for failing to specify legal right violated in complaint points.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the applicant's appeal against the Interior Minister's refusal of an unlimited residence permit. The applicant alleged violations of their right to a lawful administrative procedure and substantive legal requirements, but failed to identify a specific subjective right infringed. The court ruled that without a clearly defined legal right in the complaint points, the appeal lacks standing and must be rejected immediately.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34 Abs. 1 VwGG; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG: An administrative appeal is inadmissible if the appellant fails to specify the particular subjective right they claim has been violated, as this defines the scope of the court's review.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 18.Mai2010 wurde ein am 19.Juni2009 durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" gemäß §43 Abs.2 und §44b Abs.1Z.1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkte und Anträge:" das Folgende vorgebracht wird:
"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme unterzogen zu werden, als verletzt.
Da der genannte Bescheid der belangten Behörde sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, und den Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt, erhebt dieser innerhalb offener Frist durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gemäß Art.131 Abs1 ZB-VG und gemäß §26ff VwGG nachstehende
Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof und stellt somit die
Anträge,
a)gemäß §42 Abs2 Z1VwGG den hier angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.Mai2010 zur Zahl317.130/9-III/4/10, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt per Telefax am 18.Mai2010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben sowie
b)gemäß §42 Abs2 Z3 litcVwGG den angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.Mai2010 zur Zahl 317.130/9-III/4/10, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt per Telefax am 18.Mai2010, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufheben;
und
c)gemäß §39 Abs1 Z1VwGG über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchführen;
und
d)erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im zu verzeichnenden Ausmaß zu Handen des bevollmächtigten Rechtsvertreters binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."
Gemäß §28 Abs.1 Z.4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß §41 Abs.1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl.aus der hg.Judikatur etwa den Beschluss vom 6.August2009, 2009/22/0108, mwN).
Entgegen dem in der Beschwerde erstatteten -oben wiedergegebenen- Vorschriften zu den "Beschwerdepunkten" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem "Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme unterzogen zu werden", verletzt worden sein, weil der angefochtene Bescheid eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht ausspricht.
Mit dem im Weiteren erhobenen Vorwurf der Verletzung des Beschwerdeführers "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll; dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 8.Juni2010, 2010/18/0186, sowie wiederum den hg.Beschluss vom 6.August2009, mwN). Dasselbe gilt für die ebenfalls im Vorbringen zu den "Beschwerdepunkten" enthaltene Anführung der Aufhebungsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 8.Juni2010, 2010/18/0144, mwN).
Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
In Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 9.September2010