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2010/22/0107 ECLI:AT:VWGH:2010:2010220107.X00 KI-generiert

Administrative court dismisses appeal for failing to specify legal right violated in complaint points.

Geschäftsnummer 2010/22/0107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's appeal against the Interior Minister's refusal of an unlimited residence permit. The applicant alleged violations of their right to a lawful administrative procedure and substantive legal requirements, but failed to identify a specific subjective right infringed. The court ruled that without a clearly defined legal right in the complaint points, the appeal lacks standing and must be rejected immediately.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG; § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG: An administrative appeal is inadmissible if the appellant fails to specify the particular subjective right they claim has been violated, as this defines the scope of the court's review.

Schlagwörter

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administrative appeal admissibility subjective right specification complaint points requirement VwGG procedural rules residence permit refusal Niederlassungsbewilligung mangelnde Integration Unterstellungsfrage im Ausländerrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG
§ 41 Abs. 1 VwGG
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit c VwGG
§ 39 Abs. 1 Z 1 VwGG
Art. 131 Abs 1 ZB-VG
§ 26ff VwGG
§ 43 Abs. 2 NAG
§ 44b Abs. 1 Z. 1 NAG

Zitierte Rechtsprechung

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Beschluss vom 6. August 2009, 2009/22/0108
Beschluss vom 8. Juni 2010, 2010/18/0186
Beschluss vom 8. Juni 2010, 2010/18/0144
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W144 2245773-1
Family reunification visa application under § 35 AsylG: Jurisdiction of Austrian consulate in Schengen area and precedence of Dublin III Regulation
L502 2214485-1
Die beiden Beschwerdeführer (BF1 und BF2) reisten im Oktober 2014 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielten sich beginnend mit 19.01.2015 aufgrund von - zuletzt mit Gültigkeit bis 21.01.2018 erteilten - Aufenthaltsbewilligungen gemäß § 62 NAG legal im Bundesgebiet auf.
W226 2301460-1
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag.
L514 2243838-1
1.Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, Moslem und der Volksgruppe der Araber angehörig, reiste spätestens am XXXX 2015 illegal in Österreich ein und stellte am selben Tage einen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung seines Antrags führte der Beschwerdeführer aus, dass er aufgrund seiner Religionszugehörigkeit als Sunnite von schiitischen Milizen Morddrohungen bekommen habe. Im Jahr 2014 sei das Wohnhaus der Familie bombardiert worden, dabei seien sein Vater und sein Bruder ums Leben gekommen. Nunmehr sei auch noch die Mutter des Beschwerdeführers getötet worden. Seine Schwester sei in der Türkei aufhältig. Im Irak habe der Beschwerdeführer als Polizist gearbeitet und sei für ein Waffenlager zuständig gewesen. Die Milizen seien gekommen und hätten ihn aufgefordert, dass er mitkämpfen solle, was der Beschwerdeführer jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er geschlagen worden und hätten die Milizen Waffen aus dem Lager mitgenommen. Der Beschwerdeführer sei sodann in Abwesenheit verurteilt worden. Bei einer Rückkehr würde er bereits am Flughafen umgebracht werden.
L529 2221635-1
Deportation of Georgian asylum seeker to support family member's medical treatment: Art. 8 ECHR proportionality and safe country of origin status

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 18.Mai2010 wurde ein am 19.Juni2009 durch den Beschwerdeführer gestellter Antrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-unbeschränkt" gemäß §43 Abs.2 und §44b Abs.1Z.1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "II. Beschwerdepunkte und Anträge:" das Folgende vorgebracht wird:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme unterzogen zu werden, als verletzt.

Da der genannte Bescheid der belangten Behörde sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet, und den Beschwerdeführer in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt, erhebt dieser innerhalb offener Frist durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung gemäß Art.131 Abs1 ZB-VG und gemäß §26ff VwGG nachstehende

Beschwerde

an den Verwaltungsgerichtshof und stellt somit die

Anträge,

a)gemäß §42 Abs2 Z1VwGG den hier angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.Mai2010 zur Zahl317.130/9-III/4/10, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt per Telefax am 18.Mai2010, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben sowie

b)gemäß §42 Abs2 Z3 litcVwGG den angefochtenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18.Mai2010 zur Zahl 317.130/9-III/4/10, der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zugestellt per Telefax am 18.Mai2010, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, und zwar weil Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, aufheben;

und

c)gemäß §39 Abs1 Z1VwGG über die Beschwerde nach Abschluss des Vorverfahrens eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof durchführen;

und

d)erkennen, die belangte Behörde ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten im zu verzeichnenden Ausmaß zu Handen des bevollmächtigten Rechtsvertreters binnen 14Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen."

Gemäß §28 Abs.1 Z.4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß §41 Abs.1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl.aus der hg.Judikatur etwa den Beschluss vom 6.August2009, 2009/22/0108, mwN).

Entgegen dem in der Beschwerde erstatteten -oben wiedergegebenen- Vorschriften zu den "Beschwerdepunkten" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinem "Recht, nicht ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einer aufenthaltsbeendigenden Maßnahme unterzogen zu werden", verletzt worden sein, weil der angefochtene Bescheid eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht ausspricht.

Mit dem im Weiteren erhobenen Vorwurf der Verletzung des Beschwerdeführers "in dem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren" wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruchs verletzt sein soll; dabei handelt es sich nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 8.Juni2010, 2010/18/0186, sowie wiederum den hg.Beschluss vom 6.August2009, mwN). Dasselbe gilt für die ebenfalls im Vorbringen zu den "Beschwerdepunkten" enthaltene Anführung der Aufhebungsgründe der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (vgl.etwa den hg.Beschluss vom 8.Juni2010, 2010/18/0144, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

In Hinblick darauf erübrigt sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 9.September2010