VwGH dismisses appeal where new family facts post-first-instance decision fail to alter prior rejection.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against a decision confirming the rejection of her limited residence permit application. The applicant argued that the birth of her daughter in December 2009 significantly changed the circumstances regarding her private and family life. The court held that facts emerging after the first-instance decision cannot retroactively justify a change in the legal assessment of the original rejection. Consequently, the appeal was rejected as unfounded because the new family situation was not presented to the first-instance authority.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 44b Abs. 1 Z 1 NAG; Facts occurring after the first-instance decision do not alter the legality of the initial rejection, and only circumstances presented to the first authority are relevant for the assessment.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16.Februar2010 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin vom 1.Juli2009 (lt.Beschwerde stammt der Antrag vom 16.Juni2009) auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung -beschränkt" gemäß §44 Abs.3 und §44b Abs.1 Z1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien mit zweitinstanzlichem Bescheid vom 7.August2009 die Ausweisung der Beschwerdeführerin verfügt habe. Durch diese Entscheidung sei bereits eine Abwägung im Sinn des Art.8EMRK durchgeführt worden. An diese Entscheidung seien die "NAG-Behörden gebunden".
In der Berufung vom 14.Jänner2010 habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der relevante Sachverhalt im Hinblick auf das Privat- und Familienleben seit Erlassung der Ausweisung dadurch maßgeblich geändert hätte, dass am 24.Dezember2009 die Tochter der Beschwerdeführerin in Wien zur Welt gekommen sei.
Vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides sei eine Stellungnahme der Sicherheitsdirektion eingeholt worden. Zum Zeitpunkt, als die genannte Stellungnahme abgegeben worden sei, nämlich am 27.November2009, habe die Sicherheitsdirektion bereits von der Schwangerschaft Bescheid gewusst und trotzdem die Zulässigkeit von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen festgestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
§44b NAG lautet auszugsweise:
"§44b. (1) Liegt kein Fall des §44a vor, sind Anträge gemäß §§43 Abs.2 und 44 Abs.3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend (§10 AsylG2005, §66FPG) unzulässig ist, oder
3. die Sicherheitsdirektion nach einer Befassung gemäß Abs.2 in der Stellungnahme festgestellt hat, dass eine Ausweisung bloß vorübergehend unzulässig ist und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß §11 Abs.3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(2) Liegt kein Fall des Abs.1 Z1 oder 2 vor, hat die Behörde unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Sicherheitsdirektion von einem Antrag gemäß §§43 Abs.2 oder 44 Abs.3 zu verständigen und eine begründete Stellungnahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob eine Ausweisung auf Dauer oder bloß vorübergehend unzulässig ist, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Sicherheitsdirektion ist der Ablauf der Frist gemäß §73 Abs.1AVG gehemmt. §25 Abs.2 gilt sinngemäß.
..."
Die Beschwerdeführerin bestätigt, dass sie mit rechtskräftigem Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom7.August2009 ausgewiesen worden sei. Schon vorher, nämlich am 16.Juni2009, habe sie die Erteilung einer auf §44 Abs.3NAG gestützten "Niederlassungsbewilligung -beschränkt" beantragt. Mit (erstinstanzlichem) Bescheid vom 17.Dezember2009, zugestellt am 31.Dezember2009, sei dieser Antrag unter Hinweis auf die bestehende Ausweisung zurückgewiesen worden. In der Berufung (lt.angefochtenem Bescheid vom 14.Jänner2010) habe sie vorgebracht, dass durch die Geburt der Tochter am 24.Dezember2009 eine relevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 27.Mai2010, 2010/21/0142, ausgesprochen, dass Umstände, die nach Erlassung des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides eingetreten sind, keinen Einfluss auf die Beurteilung haben, ob die auf §44b Abs.1 Z1NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde, und dass nur solche Umstände beachtlich sind, die schon gegenüber der Erstbehörde vorgebracht wurden.
Im vorliegenden Fall wurde der erstinstanzliche Bescheid mit Zustellung am 31.Dezember2009 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die erstinstanzliche Behörde keine Kenntnis von der erst mit der Berufung vom 14.Jänner2010 bekannt gegebenen Geburt der Tochter der Beschwerdeführerin. Schon deswegen kann diese Geburt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin keine relevante Änderung der Umstände im Sinn des §44b Abs.1NAG dartun. Dass die Beschwerdeführerin sonst eine relevante Änderung gegenüber der erstinstanzlichen Behörde aufgezeigt habe, wird nicht behauptet. Daher gehen die inhaltlichen Ausführungen über die Integration der Beschwerdeführerin ins Leere.
Da somit die belangte Behörde zutreffend mit dem angefochtenen Bescheid die erstinstanzliche Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin bestätigt hat, haftet dem angefochtenen Bescheid nach dem Inhalt der Beschwerde die behauptete Rechtswidrigkeit nicht an.
Gemäß §35 Abs.1VwGG war daher die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 9. September 2010