VwGH allows appeal suspension when final termination of retrial request blocks future suspension orders.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria granted the suspensive effect of the appeal against the final decision on the retrial request. The applicant argued that the final termination of the retrial procedure prevented the authority from issuing a new suspension order under §71 Abs.6 AVG, causing disproportionate harm. The court held that this final termination itself constituted an irreversible change in reality, thereby justifying the suspension of the contested decision to prevent further legal uncertainty.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; § 71 Abs. 6 AVG: If the final termination of a retrial request renders the possibility of granting suspensive effect under § 71 Abs. 6 AVG impossible, the court must grant suspensive effect to the appeal against the decision on the retrial request to prevent disproportionate harm.
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KI-generiertVolltext
Gemäß §30 Abs.2VwGG wird dem Antrag insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.
Gemäß §71 Abs.6AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Sie ist dazu -auch wenn der Antrag nicht mit einem darauf abzielenden Begehren verbunden ist- nach herrschender Auffassung verpflichtet, wenn dem Antragsteller sonst ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde.
Durch die rechtskräftige Beendigung des Verfahrens über den Wiedereinsetzungsantrag entfällt aber die bis dahin bestehende Möglichkeit, diesem Antrag gemäß §71 Abs.6AVG mit besonderem Bescheid die aufschiebende Wirkung (nicht etwa in Bezug auf die erstinstanzliche Entscheidung über diesen Antrag selbst, sondern) in Bezug auf die mit dem verspäteten Rechtsmittel zu bekämpfende Entscheidung zuzuerkennen. Im Entfall dieser Möglichkeit liegt eine aufschiebbare Umsetzung der angefochtenen Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag in die Wirklichkeit. Insoweit einem Vorgehen gemäß §71 Abs.6AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl.den hg.Beschluss vom30.Juni2009, Zl.AW2009/21/0097).
Wien, am 25. August 2010