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2010/22/0068 ECLI:AT:VWGH:2010:2010220068.X00 KI-generiert

VwGH dismisses deportation ban appeal as facts unchanged and family care secured by grandmother.

Geschäftsnummer 2010/22/0068
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the appeal against a five-year residence ban imposed on a drug trafficker. The court found that the authority had correctly assessed the danger posed by the applicant's severe drug trafficking convictions and confirmed that his children would be cared for by his grandmother, who has legal custody and is fit to do so. Consequently, the court ruled that the ban was necessary and not disproportionate under Article 8 of the ECHR, rejecting the claim that the ban violated the applicant's family rights.

Legislator-Regeste

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§ 86 Abs. 1 FPG; Art. 8 EMRK: A residence ban remains necessary and not disproportionate when the applicant's severe criminal conduct creates a danger to society and adequate care for dependent family members is secured by a third party.

Schlagwörter

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drug trafficking residence ban proportionality test family reunification grandmother custody Article 8 ECHR administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 86 Abs. 1 FPG
Die belangte Behörde bejahte erneut die Gefährlichkeitsprognose nach § 86 Abs. 1 FPG und stellte zu den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers fest, dass dieser im Jahr 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe.
Art. 8 EMRK
Die über den Beschwerdeführer verhängte Maßnahme ist aber auch - weil nach den nunmehr getroffenen Feststellungen für die Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers ausreichend gesorgt ist - nicht als unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 EMRK zu werten.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Zum bisherigen Verfahrensgang wird auf das hg. Erkenntnis vom 22. September 2009, 2009/22/0147, verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz-)Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer erneut ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot und verwies auf das Fehlverhalten, das bereits dem zu 2009/22/0147 angefochtenen Berufungsbescheid vom 27. März 2009 zu Grunde gelegen ist. Demnach wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Zuvor war er bereits am 3. November 2005 wegen des Vergehens nach § 27 Abs. 1 Suchtmittelgesetz zu einer bedingt nachgesehenen Geldstrafe verurteilt worden.

Die belangte Behörde bejahte erneut die Gefährlichkeitsprognose nach § 86 Abs. 1 FPG und stellte zu den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers fest, dass dieser im Jahr 1994 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe. Mit dieser habe er die beiden 1993 und 1996 geborenen Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft besäßen und seit 13 Jahren bei ihrer Großmutter, der Schwiegermutter des Beschwerdeführers, in I aufwachsen würden. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei schwer drogensüchtig und HIVpositiv.

Der Großmutter der Kinder sei vor etwa drei Jahren die Obsorge für die Kinder gerichtlich übertragen worden. Sie sei Jahrgang 1954 und habe keine schwer wiegenden gesundheitlichen Probleme. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass sie auch in Zukunft in der Lage sein werde, ihre 17 bzw. 14 Jahre alten Enkel entsprechend zu betreuen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Der Gerichtshof hat bereits im zitierten Vorerkenntnis 2009/22/0147 zum Ausdruck gebracht, dass der zutreffenden Ansicht der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden könne, dass durch das sehr schwere Fehlverhalten des Beschwerdeführers im Bereich der Suchtmittelkriminalität die Gefährlichkeitsprognose nach § 86 Abs. 1 FPG zu bejahen sei.

Die Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides war deswegen erforderlich, weil in Zweifel gezogen werden musste, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers die Obsorge für die gemeinsamen Kinder ausüben werde können, und Feststellungen fehlten, ob der Großmutter auch die Obsorge für die Kinder übertragen worden sei und ob diese auch in Zukunft in der Lage sein werde, die Kinder des Beschwerdeführers entsprechend zu betreuen. Falle nämlich die Mutter für die Betreuung der Kinder aus und könne diese Betreuung nicht von anderen Personen in Österreich im erforderlichen Ausmaß erbracht werden, könnte das familiäre Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich ein Ausmaß erreichen, das trotz Berücksichtigung seiner massiven Suchtmittelkriminalität die getroffene Maßnahme als unverhältnismäßig werten lassen könnte.

Die belangte Behörde hat nunmehr die bereits zitierten Feststellungen getroffen, dass die Kinder nicht nur bei ihrer Großmutter aufwachsen, sondern dass dieser auch die Obsorge gerichtlich übertragen worden und sie auch von ihrem Alter und Gesundheitszustand her in der Lage sei, ihre Enkel zu betreuen. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.

Da sich der Sachverhalt seit Erlassung des Bescheides im ersten Rechtsgang nicht maßgeblich geändert hat, hält der Gerichtshof an seiner Rechtsansicht fest, dass das Aufenthaltsverbot erforderlich und dringend geboten ist. Die über den Beschwerdeführer verhängte Maßnahme ist aber auch - weil nach den nunmehr getroffenen Feststellungen für die Betreuung der Kinder des Beschwerdeführers ausreichend gesorgt ist - nicht als unverhältnismäßig im Sinn des Art. 8 EMRK zu werten. An diesem Ergebnis ändert die in der Beschwerde angesprochene Pflegebedürftigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers schon deswegen nichts, weil deren Pflege (auch) durch ihre Mutter gewährleistet wird.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. Juni 2010