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2010/22/0060 ECLI:AT:VWGH:2010:2010220060.X00 KI-generiert

VwGH dismisses residence permit appeal where spouse's parents' income cannot substitute spouse's own income.

Geschäftsnummer 2010/22/0060
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna rejected the applicant's appeal against the denial of a family residence permit based on insufficient financial resources. The applicant argued that the combined income of his wife's parents and his own family members secured his livelihood, but the court held that only the household net income of the applicant and his spouse counts. Since the wife had no independent income and no claim against her parents, the grandparents' earnings could not substitute for the required household income threshold.

Legislator-Regeste

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§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz; In cases where the accompanying spouse has no independent income and no maintenance claim against their parents, the spouse's parents' income cannot be considered to satisfy the financial requirements for a family residence permit.

Schlagwörter

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family residence permit financial resources requirement household net income maintenance claim public interest balancing spouse's parents income unfounded appeal

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 42 Abs. 1 VwGG
§§ 47ff VwGG
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Art. 8 EMRK

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 3. April 2009, 2008/22/0711
Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/22/0637
Erkenntnis vom 29. April 2010, 2009/21/0304 bis 0305

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines mazedonischen Staatsangehörigen, vom 27.April2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" gemäß §11 Abs.2 Z4 iVm Abs.5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Unbestritten strebt der Beschwerdeführer die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich lebenden Ehefrau an, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern lebt.

Im Verwaltungsverfahren legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über das Einkommen seiner Schwiegereltern vor, denen zufolge der Schwiegervater ein Einkommen von ca.EUR1.400,-- netto monatlich und die Schwiegermutter ein solches von knapp über EUR800,-- erzielt.

In der Bescheidbegründung ging die belangte Behörde davon aus, dass im Fall eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehepaares ein Einkommen von EUR1.175,45monatlich zur Verfügung stehen müsste. Das Einkommen der Schwiegereltern des Beschwerdeführers dürfe nicht herangezogen werden, weil der Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" von der Ehefrau des Beschwerdeführers abgeleitet werde und auch nur ein etwaiges Einkommen der Ehefrau zur Berechnung des Lebensunterhaltes herangezogen werden könne. Diese habe aber offensichtlich kein eigenes Einkommen.

Letztlich folgerte die belangte Behörde, dass die öffentlichen Interessen an der Versagung des Aufenthaltstitels höher zu werten seien als die nachteiligen Folgen der Verweigerung des Aufenthaltstitels auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde wird die Ansicht vertreten, dass der Beschwerdeführer durch das Einkommen seiner Ehefrau (ohne dieses zu konkretisieren), seines Schwiegervaters sowie seiner Schwiegermutter finanziell "mehr wie ausreichend abgesichert" sei. Durch das "dreifache Einkommen all seiner in Wien befindlichen Familienangehörigen" sei sein Unterhalt gesichert. Überdies sei der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau nach seiner Einreise mitversichert.

Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar bereits dargelegt, dass es bei einem gemeinsamen Haushalt nur darauf ankomme, ob das Haushaltsnettoeinkommen den unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen jeweils zu ermittelnden "Haushaltsrichtsatz" nach §293 Abs.1ASVG deckt (vgl.das Erkenntnis vom 3.April2009, 2008/22/0711, mit eingehender Begründung). Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn dem Zusammenführenden gemeinsam mit seinem Ehepartner der Haushaltsrichtsatz zur Verfügung steht und somit das restliche Haushaltseinkommen zur Unterhaltsleistung an den Nachziehenden verwendet wird (vgl.das einen Adoptivsohn eines Zusammenführenden betreffende hg.Erkenntnis vom 18.März2010, 2008/22/0637, mwN).

Das Haushaltsnettoeinkommen ist auch dann maßgeblich, wenn ein gemeinsamer Haushalt einerseits zwischen einem Ehepaar als Nachziehende und andererseits zwischen der gemeinsamen Tochter als Zusammenführende und deren Ehemann besteht (vgl.das hg.Erkenntnis vom 29.April2010, 2009/21/0304 bis0305).

Von diesen Fällen unterscheidet sich der vorliegende jedoch insoweit, als die zusammenführende Ehefrau des Beschwerdeführers nach den Feststellungen kein eigenes Einkommen hat, sondern bei ihren Eltern lebt. In einem solchen Fall kann keine Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer feste und regelmäßige eigene Einkünfte im Sinn des §11 Abs.5NAG hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen würden. Es hat nämlich der Beschwerdeführer keinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Schwiegereltern. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers hat keinen Anspruch gegenüber ihren Eltern, Unterhaltsmittel in einem solchen Umfang zu erhalten, dass damit auch der Unterhalt ihres Ehemannes gedeckt ist. Im Übrigen würde das aus den Verwaltungsakten ersichtliche gemeinsame Einkommen der Schwiegereltern nicht ausreichen, um den Familienunterhalt im Ausmaß des Haushaltrichtsatzes für die Schwiegereltern einerseits und deren Tochter und den Beschwerdeführer andererseits zu decken.

Die von der belangten Behörde nach §11 Abs.3NAG vorgenommene Interessenabwägung wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bekämpft. Der bloße Hinweis auf Art.8EMRK und die Existenz einer Tochter vermag die Unrichtigkeit des Ergebnisses der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung nicht darzulegen.

Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß §42 Abs.1VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§47ffVwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung2008.

Wien, am 15. Juni 2010