Family reunification for spouses' grandparents: exclusion from “relative in direct ascending line” status under Aliens Act § 47(3)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, leaving the lower administrative authority's decision to deny the residence permit in force. The case involved a challenge to a decision rejecting an application for a family reunification residence permit under § 47(3) of the Austrian Aliens Act, filed by a national of a third country seeking to join her spouse's grandmother. The Court determined that the appellant did not qualify as a "relative in the direct ascending line" of the sponsor or the sponsor's spouse, as defined in § 47(3) point 1, nor did the facts satisfy the criteria for "other relatives" under point 3, which requires prior maintenance receipt, cohabitation, or the sponsor's mandatory care of the applicant due to the applicant's health issues. Consequently, the absence of a special legal ground for issuance meant that private and family interests under Article 8 of the European Convention on Human Rights were not relevant to the decision, rendering the complaint unfounded without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 47 Abs. 3 NAG; Art. 8 EMRK: A complaint for a quota-free residence permit is inadmissible when the applicant fails to meet the strict statutory requirements of being a direct-line relative or spouse of the sponsor, thereby precluding the court from balancing family interests under Article 8 ECHR.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde und dem mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheid geht übereinstimmend hervor, dass die Beschwerdeführerin am 24.September2008 persönlich einen Erstantrag auf Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung-Angehöriger" gemäß §47 Abs.3NAG gestellt hat. Diesen Antrag wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass die Beschwerdeführerin keine Verwandte der Zusammenführenden in gerader aufsteigender Linie sei, weil Zusammenführende im vorliegenden Fall die Großmutter des geschiedenen Ehemannes der Beschwerdeführerin sein soll.
Bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen wie hier sei -so die belangte Behörde- auf familiäre und private Interessen nicht Bedacht zu nehmen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde in einem nach §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat erwogen:
§47 Abs.3 NAG lautet:
"(3) Angehörigen von Zusammenführenden im Sinne des Abs.1 kann auf Antrag eine quotenfreie "Niederlassungsbewilligung - Angehöriger" erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
1. Verwandte des Zusammenführenden oder seines Ehegatten in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird;
2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird; oder
3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,
a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben;
b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und Unterhalt bezogen haben oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.
Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben."
Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie für den vorliegenden Antrag die Bestimmung des §47 Abs.3 Z1NAG als relevant ansieht. Die Beschwerdeführerin wäre nämlich -eine aufrechte Ehe vorausgesetzt- im Verhältnis zur Großmutter des Ehemannes keine "Verwandte" und auch keine "Verwandte des Ehegatten des Zusammenführenden". Selbst bei aufrechter Ehe könnte die Beschwerdeführerin nur eine "sonstige Angehörige des Zusammenführenden" im Sinn des §47 Abs.3 Z3NAG sein. Für die Verwirklichung der dort geforderten Tatbestände liegt allerdings kein Anhaltspunkt vor. Soweit in der Beschwerde auf die Pflegebedürftigkeit der Zusammenführenden verwiesen wird, geht dieser Hinweis fehl, weil §47 Abs.3 Z3 lit.c) NAG eine Pflegebedürftigkeit des Nachziehenden voraussetzt.
Zutreffend wies die belangte Behörde auch darauf hin, dass wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung auf die familiären und privaten Interessen des Fremden im Sinn des Art.8EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl.für viele das hg.Erkenntnis vom 14.Mai2009, 2008/22/0209).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 11.Mai2010