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2010/21/0511 ECLI:AT:VWGH:2011:2010210511.X00 KI-generiert

Sham marriage assessment: sufficiency of witness testimony and credibility in residence permit applications

Geschäftsnummer 2010/21/0511
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the appellant's complaint, upholding the authority's decision to impose a five-year residence ban and confirming that the prior administrative ruling remains in force. The dispute concerned an application for a settlement permit based on a marriage to an Austrian citizen, which was challenged on grounds of alleged sham marriage; the appellant contested the authority's assessment of witness testimony and claimed a procedural error for failing to interview a specific witness. The court held that the authority did not err in finding the marriage to be a sham based on the totality of evidence, including the appellant's actual cohabitation with her son rather than her spouse, and ruled that the procedural defect was nonexistent because the witness had indeed been examined. The decision relied on §§ 49 and 86 of the Act Governing the Residence of Foreign Nationals (Fremdenerlasseinweisungs- und Aufenthaltsrecht, NISG, formerly FPG) and §§ 42 and 47 ff of the Act on the Organization of the Administrative Courts (VwGG), with costs awarded to the respondent.

Legislator-Regeste

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§ 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 42 Abs. 1 VwGG: The administrative authority's assessment of evidence regarding a suspected false marriage is valid if it is based on a comprehensive evaluation of all facts, including contradictory house search results, and does not require the applicant to prove the opposite of the authority's findings.

Schlagwörter

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false marriage residence ban evidence assessment house search administrative appeal procedural defect witness testimony albanisches Asylgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 87 iVm § 86 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 1 VwGG
Cited as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded.
§§ 47 ff VwGG
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 1 VwGG

Cited as the legal basis for dismissing the complaint as unfounded.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008

Cited as the basis for ordering the appellant to pay court costs and expenses.

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, hält sich seit Mitte 2004 in Österreich auf. Sie war zunächst im Besitz eines vom 20. Juni 2004 bis 4. Juli 2004 gültigen Visums und wohnte (angemeldet) bei ihrem Bruder in Wien 9. Am 8. Oktober 2004 heiratete die Beschwerdeführerin den österreichischen Staatsbürger Vladislav P. und seit 11. Oktober 2004 war sie an seiner Wohnadresse in Wien 20 gemeldet. Am 13. Oktober 2004 stellte die Beschwerdeführerin dann unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck „begünstigter Drittsta. Ö, § 49 Abs. 1 FrG“, dem mit einer Befristung bis 14. Dezember 2005 stattgegeben wurde. In der Folge brachte die Beschwerdeführerin einen Verlängerungsantrag ein.

Nachdem die frühere Ehefrau des Vladislav P., Natasa P., am 20. April 2005 gegenüber der Fremdenpolizeibehörde den Verdacht geäußert hatte, es liege zwischen diesem und der Beschwerdeführerin eine Scheinehe vor, erfolgten diesbezüglich Ermittlungen, die dazu führten, dass die Bundespolizeidirektion Wien mit Bescheid vom 17. Februar 2007 gegen die Beschwerdeführerin ein auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erließ.

Die dagegen erhobene Berufung, in der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten wurde, wies die im Devolutionsweg zuständig gewordene Bundesministerin für Inneres (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 28. Oktober 2008 ab. Diesen Bescheid hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0648, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, wobei auf die dort vorgenommene Darstellung der Aktenlage und der bisherigen Verfahrensschritte verwiesen werden kann. Die Aufhebung hatte zu erfolgen, weil die belangte Behörde die Einvernahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Zeugen ohne ausreichende Begründung unterlassen hatte.

Im fortgesetzten Verfahren erfolgten niederschriftliche Befragungen des Milovan D., des Bruders der Beschwerdeführerin, und ihres Sohnes Ivica P. sowie ergänzende Hauserhebungen an der mit dem österreichischen Ehemann gemeinsamen Meldeadresse und an der aktuellen Wohnadresse ihres anderen Sohnes Dejan und seiner Familie. Schließlich wurde über ergänzenden Antrag der Beschwerdeführerin auch noch die Zeugin Erika Z. einvernommen.

Unter Verwertung dieser ergänzenden Ermittlungsergebnisse kam die belangte Behörde in Verbindung mit den im erstinstanzlichen Verfahren erzielten Verfahrensergebnissen mit näher begründeter Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann Vladislav P. zu keinem Zeitpunkt eine eheliche Gemeinschaft bestanden habe und demzufolge wies sie die Berufung mit dem nunmehr angefochtenen (Ersatz)Bescheid vom 29. Oktober 2010 neuerlich ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen hat:

Die Beschwerde bekämpft nur die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Beweiswürdigung und verweist dazu lediglich zusammengefasst auf den Inhalt der Aussagen des Milovan D., der eindeutig deponiert habe, dass eine „richtige Ehe“ vorliege und ein „völlig normales Eheleben“ geführt werde, und des Ivica P., der „quasi als Tatzeuge“ angegeben habe, dass er mit der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann zwei Jahre zusammengelebt habe und dass die Ehe „gut“ sei. Wenn die belangte Behörde trotzdem vom Vorliegen einer Scheinehe ausgehe, sei das „vollkommen unverständlich“.

Dem ist zu entgegnen, dass sich die belangte Behörde ausreichend mit den ins Treffen geführten Angaben der Zeugen auseinandergesetzt hat und sie insbesondere im Hinblick auf die gegenteiligen Ermittlungsergebnisse bei den Hauserhebungen einerseits im Mai und im November 2006 sowie andererseits im Juni 2010, wonach die Beschwerdeführerin im maßgeblichen Zeitraum mit ihrem Sohn Dejan und dessen Familie zusammengewohnt habe als nicht glaubwürdig erachten durfte. Entgegen der Beschwerdemeinung beruht die Annahme einer Aufenthaltsehe somit nicht auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung. Da die ergänzend beantragte Vernehmung der Zeugin Erika Z., auf deren Angaben die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid (vgl. Seite 6 unten und Seite 7 Mitte) auch eingegangen ist, vorgenommen wurde, liegt auch der diesbezüglich in der Beschwerde aktenwidrig behauptete Verfahrensmangel nicht vor.

Die sich auf die erwähnten Punkte beschränkende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. April 2011