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2010/21/0465 ECLI:AT:VWGH:2011:2010210465.X00 KI-generiert

Reversal of inadmissibility ruling for appeal against milder measure order due to persistent cost reimbursement obligation under FPG

Geschäftsnummer 2010/21/0465
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) annulled the appellate authority’s decision that had dismissed the appellant’s appeal as inadmissible, thereby ruling in favor of the foreign national and ordering the state to pay €1,326.40 in legal costs. The dispute concerned a district authority’s order imposing a "milder measure" in lieu of deportation detention, which included a monetary obligation for the applicant to reimburse the costs of this measure; the appellate authority had erroneously held that the appeal was inadmissible because the underlying detention order had been informally revoked, leaving no remaining legal effect to challenge. The court determined that this reasoning was legally flawed because the reimbursement obligation for costs remained in force and was inextricably linked to the lawfulness of the original order, meaning a justiciable right persisted despite the revocation of the detention itself. Consequently, relying on § 42(2)(1) of the Act on the Administrative Court Jurisdiction (VwGG), the VwGH held that the appellate authority was legally required to review the merit of the appeal rather than dismiss it for lack of subject matter, and cited §§ 76, 77, 81, and 113 of the Foreigners Police Act (FPG) as the relevant statutory framework.

Legislator-Regeste

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§§ 76, 77 FPG; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: The withdrawal of a measure does not automatically extinguish the separate legal obligation to replace costs incurred, requiring the reviewing authority to address the financial liability substantively rather than dismissing the appeal based on the measure's formal status.

Schlagwörter

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deportation order milder measure cost replacement administrative appeal legal withdrawal VwGG Fremdenpolizeigesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§§ 76 and 77 FPG
§ 64 Abs. 2 AVG
§ 81 Abs. 1 FPG
Juli 2010 „in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Aufhebung der Schubhaft“ (§ 81 Abs. 1 FPG) das mit Bescheid vom 19.
§ 81 Abs. 2 FPG
Damit gelte im Sinn des § 81 Abs. 2 FPG der dem gelinderen Mittel zugrunde liegende Bescheid als widerrufen.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Main ground for the annulment of the appealed administrative decision due to its unlawful content.
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 113 Abs. 1 FPG
2009/21/0163, wobei Kosten nach § 113 Abs. 1 FPG von vornherein nicht zur Debatte standen, lässt sich für die belangte Behörde nichts gewinnen.
§§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Legal basis for the order to reimburse the appellant's legal costs.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458
Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 90/05/0242
Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 90/05/0242, zugrunde lag.
Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/21/0163
Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/21/0163, wobei Kosten nach § 113 Abs.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG

Main ground for the annulment of the appealed administrative decision due to its unlawful content.

§§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008

Legal basis for the order to reimburse the appellant's legal costs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit ihrem gegenüber der Beschwerdeführerin erlassenen Bescheid vom 19. März 2010 „über Anordnung des gelinderen Mittels“ sprach die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (BH) Folgendes aus:

„Die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn nimmt von der Verhängung der Schubhaft gegen Sie Abstand und ordnet mit sofortiger Wirkung, um Ihre Abschiebung, Zurückschiebung, Durchbeförderung oder das Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zu sichern, das gelindere Mittel an.

Sie haben daher

1.in ... Unterkunft zu nehmen und

2.sich jeden Montag, Mittwoch und Freitag in der Zeit von 08:00 bis 10:00 Uhr bei der Polizeiinspektion ... zu melden.

Die Kosten der Aufwendungen für den Einsatz gelinderer Mittel sind von Ihnen zu ersetzen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 76 und 77 Abs. 1 bis 3, 113 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)§ 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG).“

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Berufung. In der Folge erging mit Schreiben der BH vom 5. Juli 2010 an die Beschwerdeführerin die Information, dass sie mit Übernahme dieses Schreibens, spätestens am 9. Juli 2010, aus dem gelinderen Mittel entlassen werde.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24. September 2010 wies die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich (die belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführerin hierauf als unzulässig zurück. Das begründete sie im Wesentlichen damit, dass die BH durch ihre Verfahrensanordnung vom 9. Juli 2010 „in analoger Anwendung der Bestimmungen über die Aufhebung der Schubhaft“ (§ 81 Abs. 1 FPG) das mit Bescheid vom 19. März 2010 angeordnete gelindere Mittel formlos aufgehoben habe. Damit gelte im Sinn des § 81 Abs. 2 FPG der dem gelinderen Mittel zugrunde liegende Bescheid als widerrufen. Die Berufung der Beschwerdeführerin richte sich somit gegen einen nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bescheid. Mangels gesetzlicher Ermächtigung zu einer nachprüfenden Kontrolle sei daher die gegen den nicht existierenden Bescheid gerichtete Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bescheid der BH über die Anordnung des gelinderen Mittels vom 19. März 2010 im Sinn der Überlegungen der belangten Behörde mit Ergehen der Mitteilung vom 5. Juli 2010 über die Entlassung der Beschwerdeführerin aus dem gelinderen Mittel als widerrufen galt. Jedenfalls unangetastet blieb nämlich der Ausspruch der BH, wonach die Beschwerdeführerin die aus dem Einsatz des gelinderen Mittels erwachsenen Kosten zu ersetzen habe. Da die Kostenersatzpflicht ihrerseits aber untrennbar von der Frage der Rechtmäßigkeit des gelinderen Mittels abhängt (vgl. sinngemäß zur Schubhaft das hg. Erkenntnis vom 30. April 2009, Zl. 2007/21/0458, wonach der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft nicht für einen Zeitraum vorgeschrieben werden darf, für den durch einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates die Rechtswidrigkeit der Schubhaft festgestellt wurde), kann es dann aber, bei welcher Sichtweise immer, nicht zutreffen, dass im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde das angeordnete gelindere Mittel keine Rechtswirkungen mehr entfaltete und somit keine Rechtsverletzungsmöglichkeit mehr vorlag. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von jenem, der dem von der belangten Behörde ins Treffen geführten hg. Erkenntnis vom 14. Mai 1991, Zl. 90/05/0242, zugrunde lag. Auch aus dem jüngst ergangenen hg. Beschluss vom 27. Jänner 2011, Zl. 2009/21/0163, wobei Kosten nach § 113 Abs. 1 FPG von vornherein nicht zur Debatte standen, lässt sich für die belangte Behörde nichts gewinnen. Sie hätte vielmehr wegen der aufgezeigten Kostenkonsequenzen eine meritorische Erledigung der Berufung gegen die Anordnung des gelinderen Mittels der jedenfalls wegen der unter einem erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht bloß punktueller Charakter zukommt vornehmen und die Berufung entweder (ganz oder teilweise) abweisen oder den erstinstanzlichen Bescheid (ganz oder teilweise) ersatzlos beheben müssen. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage nicht getan hat, war ihr Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 22. März 2011