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2010/21/0459 ECLI:AT:VWGH:2011:2010210459.X00 KI-generiert

VwGH annulled deportation detention order due to failure to hold oral hearing on family support claims.

Geschäftsnummer 2010/21/0459
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria annulled the lower authority's decision to maintain the applicant's detention order due to a procedural violation. The applicant argued that his cousin in Vienna could provide housing, but the authority rejected this claim without holding an oral hearing. The court ruled that because the authority had already considered the family support argument in the administrative complaint, it was legally required to conduct a public oral hearing to verify the facts before concluding the matter based solely on the file.

Legislator-Regeste

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§ 76 Abs. 2a Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 83 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005: Where an authority relies on a claim of family support or accommodation to justify lenient measures against detention, it must hold an oral hearing if that claim was previously raised, as a mere assessment of the file is insufficient.

Schlagwörter

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detention order procedural violation oral hearing requirement family support claim administrative detention VwGG procedural rules deportation security aufenthaltsrechtlicher Status

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 76 Abs. 2a Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Oktober 2010 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie seiner Abschiebung.
§ 83 Abs. 2 Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 83 Abs. 4 erster Satz Fremdenpolizeigesetz 2005
§ 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
§ 43 Abs. 2 VwGG
1 FPG notwendigen Sicherungsbedarf und der Zulässigkeit seiner Abdeckung durch Anwendung (bloß) gelinderer Mittel wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen im hg.
§ 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 5 Abs. 1 AsylG
Oktober 2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen.
§ 10 AsylG
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie seiner Abschiebung.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234
Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, insbesondere Punkt 3.2.
Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099
Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099).
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, reiste am 28. September 2010 nachdem er bereits davor in Polen einen Asylantrag gestellt hatte nach Österreich ein und beantragte die Gewährung von internationalem Schutz. Dieser Antrag wurde mit (am selben Tag zugestelltem) Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Oktober 2010 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 unter Hinweis auf die Zuständigkeit Polens als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Bescheid vom 12. Oktober 2010 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Baden über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 sowie seiner Abschiebung. Begründend führte sie aus, zur Sicherung der erwähnten Entscheidung der Asylbehörde bestehe das Erfordernis, jederzeit auf die Person des Beschwerdeführers zugreifen zu können. Dieser sei in Österreich nicht sozial integriert. Er habe weder eine Wohnung, noch ein Einkommen oder nahe Familienangehörige in Österreich. Durch die Anwendung gelinderer Mittel nach § 77 Abs. 1 FPG könnte der Zweck der Schubhaft somit nicht erreicht werden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2010 (ergänzt am 18. Oktober 2010) gemäß § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG Beschwerde an die belangte Behörde. Darin brachte er u.a. vor, sein Cousin S. lebe "als anerkannter Flüchtling" in Wien; bei ihm bestünde eine Wohn und Versorgungsmöglichkeit.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 21. Oktober 2010 wies die belangte Behörde diese Beschwerde gemäß § 83 FPG ab, stellte fest, dass die Festnahme, der Schubhaftbescheid und die bisherige Anhaltung des Beschwerdeführers seit 12. Oktober 2010 nicht rechtswidrig gewesen seien, und sprach gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG aus, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen.

Begründend bejahte sie das Vorliegen des Schubhafttatbestandes nach § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG, bei dem grundsätzlich von einem Sicherungsbedarf auszugehen sei, und führte soweit im vorliegenden Zusammenhang von Bedeutung weiter aus, der als "Cousin" des Beschwerdeführers auftretende S. habe bisher weder sein Verwandtschaftsverhältnis nachweisen können noch berechtigte Fragen der Behörde "nach den Umständen der Unterbringungsmöglichkeit" beantwortet. Da der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung im Asylverfahren sowie bei seiner Einvernahme durch die Fremdenpolizeibehörde am 12. Oktober 2010 keine in Österreich lebenden Verwandten angegeben bzw. deren Existenz verneint habe, komme seinem Vorbringen in der Verwaltungsbeschwerde "absolut keine Glaubwürdigkeit" zu. Auch an seinem Verwandtschaftsverhältnis zu S. sowie zu einem weiters ins Treffen geführten "Großonkel" müsse gezweifelt werden, seien diese "Verwandten" doch erst nach der Schubhaftverhängung "aufgetaucht". Der Gefahr eines Untertauchens des Beschwerdeführers könne daher nicht durch gelindere Mittel, etwa durch Unterkunftnahme bei S., begegnet werden. Die Abhaltung der (in der Verwaltungsbeschwerde ausdrücklich beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung habe so argumentierte die belangte Behörde abschließend gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG unterbleiben können, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Zu dem bei Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2a Z. 1 FPG notwendigen Sicherungsbedarf und der Zulässigkeit seiner Abdeckung durch Anwendung (bloß) gelinderer Mittel wird zunächst gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die grundlegenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 26. August 2010, Zl. 2010/21/0234, insbesondere Punkt 3.2. der Entscheidungsgründe, verwiesen.

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, dass die belangte Behörde das vom Beschwerdeführer in der Administrativbeschwerde (bzw. ihrer Ergänzung) jeweils dargestellte Verwandtschaftsverhältnis (insbesondere zu S.) nicht als erwiesen ansehe. Dann hätte sie allerdings nicht von einem geklärten Sachverhalt iSd § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG ausgehen dürfen. Vielmehr wäre eine mündliche Verhandlung durchzuführen gewesen, um auch einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu gewinnen.

Damit zeigt der Beschwerdeführer einen relevanten Verfahrensmangel auf:

Das Nichtausreichen der Anwendung gelinderer Mittel zur Abdeckung des Sicherungsbedarfs wurde im angefochtenen Bescheid damit begründet, dass sowohl die Verwandtschaft des Beschwerdeführers (zu S.) als auch die Unterkunftsmöglichkeit (bei diesem Angehörigen) "bezweifelt" bzw. als nicht erwiesen angesehen wurden. Beide Umstände wurden vom Beschwerdeführer bereits in der Administrativbeschwerde geltend gemacht. Angesichts dessen hätte die belangte Behörde nicht von einem aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt ausgehen dürfen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, gemäß § 83 Abs. 2 Z. 1 FPG eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2011/21/0099).

Infolge dieser Unterlassung hat sie den angefochtenen Bescheid mit einem Verfahrensmangel belastet, bei dessen Vermeidung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 20. Oktober 2011