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2010/21/0414 ECLI:AT:VWGH:2012:2010210414.X00 KI-generiert

VwGH annulled residence ban appeal due to first instance authority's loss of territorial jurisdiction over the applicant's new domicile.

Geschäftsnummer 2010/21/0414
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Justice annulled the appeal decision because the first-instance authority lacked territorial jurisdiction at the time of issuing the residence ban. The applicant had moved his main residence to a new location in early January 2010, which legally transferred jurisdiction to a different police directorate. The court held that the authority failed to verify this change before ruling, violating procedural requirements under the Foreigners Police Act.

Legislator-Regeste

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§ 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005; § 1 Abs. 7 MeldeG: The authority issuing a residence ban must have territorial jurisdiction based on the foreigner's main residence at the time of the decision; failure to verify a change of domicile renders the decision procedurally flawed.

Schlagwörter

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territorial jurisdiction main residence residence ban procedural violation Foreigners Police Act registration office administrative annulment

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005
Die örtliche Zuständigkeit in einem Verfahren wie dem vorliegenden richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG nach dem inländischen Hauptwohnsitz des Fremden im Sinn des § 1 Abs.
§ 1 Abs. 7 MeldeG
1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG nach dem inländischen Hauptwohnsitz des Fremden im Sinn des § 1 Abs. 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet.
§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
Weil sie das unterlassen hat, ist der bekämpfte Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§§ 47 ff VwGG
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0391
Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0391, mwN.).
Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2009/21/0267
Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2009/21/0267) nachgehen müssen.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, befindet sich seit 2003 in Österreich. Zuletzt verfügte er über eine bis 20. Februar 2011 gültige „Niederlassungsbewilligung unbeschränkt“.

Im Hinblick auf eine strafgerichtliche Verurteilung leitete die Bundespolizeidirektion Graz gegen den damals in Graz wohnhaften Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbotsverfahren ein. Nach einer niederschriftlichen Einvernahme des Beschwerdeführers am 26. November 2009 sprach seine Bewährungshelferin am 15. Jänner 2010 bei der Bundespolizeidirektion Graz vor. In einem Aktenvermerk vom selben Tag ist dazu Folgendes festgehalten:

„Die Bewährungshelferin des [Beschwerdeführers], Frau S., erkundigt sich am heutigen Tage bei der ho. Behörde, zumal der Fremde ihr gegenüber die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes erwähnt hat. Dieser Sachverhalt wird bestätigt, wobei sie angibt, dass der Fremde eigenen Angaben zufolge seinen Wohnsitz nach L, ... verlegt hat.

Eine Nachschau im ZMR ergibt gleichzeitig, dass der Fremde mit heutigem Tage von seiner Adresse in Graz amtlich abgemeldet wurde, der neue Wohnsitz in L allerdings nicht aufscheint.“

In einer bereits von der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg eingeholten Auskunft aus dem Zentralen Melderegister vom 25. Jänner 2010 wird die im eben zitierten Aktenvermerk genannte Adresse mit Beginn ab 18. Jänner 2010 als neuer Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ausgewiesen. Im Hinblick darauf ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg mit Schreiben vom 25. Jänner 2010 die Bundespolizeidirektion Graz um Übermittlung der den Beschwerdeführer betreffenden Verwaltungsakten.

Das genannte Schreiben langte erst am 4. Februar 2010 bei der Bundespolizeidirektion Graz ein. Diese hatte mittlerweile mit Bescheid vom 29. Jänner 2010 gegen den Beschwerdeführer ein zehnjähriges Aufenthaltsverbot erlassen und die Zustellung dieses Bescheides an der ihr von der Bewährungshelferin mitgeteilten Adresse des Beschwerdeführers veranlasst. Die Zustellung an dieser Adresse wurde dann durch Hinterlegung beim Postamt, mit Beginn der Abholfrist 4. Februar 2010, bewirkt.

Der Beschwerdeführer erhob unter Nennung der Adresse L Berufung. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 18. August 2010 erkannte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (die belangte Behörde) hierüber dergestalt, dass gegen den Beschwerdeführer ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen werde.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht primär geltend, dass die erstinstanzliche Behörde für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes örtlich unzuständig gewesen sei.

Diesem Vorbringen kommt im Ergebnis Berechtigung zu.

Die örtliche Zuständigkeit in einem Verfahren wie dem vorliegenden richtet sich gemäß § 6 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 FPG nach dem inländischen Hauptwohnsitz des Fremden im Sinn des § 1 Abs. 7 MeldeG, in Ermangelung eines solchen nach einem sonstigen Wohnsitz des Fremden im Bundesgebiet. Bei Vorliegen mehrerer sonstiger Wohnsitze ist jener maßgeblich, welcher zuletzt begründet wurde.

Entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. März 2009, Zl. 2008/21/0391, mwN.). Das ist hier also der 4. Februar 2010.

Gemäß § 1 Abs. 7 MeldeG ist der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Der polizeilichen Meldung kommt diesbezüglich Indizcharakter zu (vgl. abermals das genannte Erkenntnis vom 17. März 2009).

Bei dieser Ausgangslage bestehen nach dem eingangs geschilderten Sachverhalt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass im Hinblick auf einen Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers in L spätestens ab dem 18. Jänner 2010 die Bundespolizeidirektion Graz zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides nicht mehr zuständig war. Dem hätte die belangte Behörde auch ohne diesbezüglichen Einwand in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 24. November 2011, Zl. 2009/21/0267) nachgehen müssen. Weil sie das unterlassen hat, ist der bekämpfte Berufungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 28. August 2012