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2010/21/0397 ECLI:AT:VWGH:2010:2010210397.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal for limited residence permit due to lack of financial self-sufficiency under NAG.

Geschäftsnummer 2010/21/0397
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's appeal against the refusal of a limited residence permit. The applicant, a Turkish national, failed to prove fixed and regular income sufficient to cover his family's maintenance, relying instead on an unverified job offer and church donations. The court held that the refusal was legally sound because the applicant did not meet the statutory requirement for financial self-sufficiency, rendering the claim for a special consideration ground moot.

Legislator-Regeste

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§ 44 Abs. 4 NAG; § 11 Abs. 2 Z 4 NAG: The grant of a limited residence permit requires proof of financial self-sufficiency; failure to meet this general prerequisite precludes the examination of special grounds for consideration.

Schlagwörter

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limited residence permit financial self-sufficiency Niederlassungsgesetz maintenance obligation administrative appeal integration requirements public assistance

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
§ 11 Abs. 2 Z 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 3 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)
§ 35 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGG)
§ 3 Abs. 1 NAG
2 Z 4 und § 3 Abs. 1 NAG ab.
§ 44 Abs. 4 NAG
In einer Gesamtbetrachtung des Falles zeige sich, dass die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 NAG iVm § 11 Abs.
§ 12 Abs. 1 Z 2 VwGG
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 11 Abs. 2 Z 4 NAG
4 NAG setzt auch voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht.
§ 35 Abs. 1 VwGG
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0109
Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0109).

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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Auf Grund der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Bescheidausfertigung ergibt sich Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 17. September 2002 in das Bundesgebiet ein. Im August 2004 reisten auch seine Ehegattin sowie die 1999 geborene Tochter nach Österreich, wo im November 2008 die zweite Tochter des Beschwerdeführers zur Welt kam.

Nachdem ein Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden war, wurde er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (rechtskräftig seit März 2009). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" gemäß § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag gemäß § 44 Abs. 4 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 und § 3 Abs. 1 NAG ab. Auf das Wesentliche zusammengefasst führte sie aus, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt dargelegt habe, über feste und regelmäßige Einkünfte "in der entsprechendem Richtsatzhöhe" zu verfügen. Er habe lediglich eine nicht näher fundierte und spezifizierte "Einstellungszusage" einer Firma S. in Graz vorgelegt, wobei aber darauf hingewiesen werden müsse, dass der Gewerbeinhaber, von dem diese Zusage stamme, selbst ohne rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet sei und im Hinblick auf seine Gewerbeberechtigung "Verfahren seitens der Gewerbebehörde anhängig" seien. Jedenfalls zeige sich für die belangte Behörde, dass der Antragsteller nicht in der Lage sei, derzeit für den gesicherten Unterhalt für sich und seine Familienangehörigen aufzukommen. Eine Patenschaftserklärung sei ebenfalls nicht vorgelegt worden. Es könne dem Beschwerdeführer "folglich" keine entsprechende Integration im Hinblick auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit und ausreichende Beschäftigung attestiert werden. In einer Gesamtbetrachtung des Falles zeige sich, dass die Voraussetzungen nach § 44 Abs. 4 NAG iVm § 11 Abs. 2 und 5 NAG "im Hinblick auf eine nachhaltige Integration und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit" nicht vorlägen.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Erteilung einer "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG setzt auch voraus, dass der Antragsteller dem Erfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG entspricht. Sein Aufenthalt darf also zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen (vgl. in diesem Sinn etwa das hg. Erkenntnis vom 29. April 2010, Zl. 2010/21/0109).

Die belangte Behörde hat ausreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie den Antrag des Beschwerdeführers wegen des Fehlens der in § 11 Abs. 2 Z 4 NAG vorgesehenen Erteilungsvoraussetzung abweise. Zwar hat sie ihre Erwägungen dazu mit Erörterungen zum Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des § 44 Abs. 4 NAG verknüpft, an der Abweisung des gegenständlichen Antrages im Hinblick auf das Fehlen der erwähnten allgemeinen Erteilungsvoraussetzung kann allerdings schon deshalb kein Zweifel bestehen, weil - nicht zuletzt im Spruch des bekämpften Bescheides - mehrfach auf § 11 Abs. 2 Z 4 NAG abgestellt wird.

Dass er das Erteilungserfordernis des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfülle, bestreitet der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht. Er räumt ein, dass er lediglich über eine Beschäftigungszusage verfüge - ohne der Beurteilung der belangten Behörde über deren Unzulänglichkeiten entgegenzutreten - und keine Patenschaftserklärung habe vorlegen können. Wenn er im Anschluss daran vorbringt, seinen Unterhalt hauptsächlich durch Zuwendungen von Mitgliedern seiner katholischen Pfarrgemeinde zu bestreiten, sodass er nicht auf Unterstützungsleistungen durch die öffentliche Hand allein angewiesen sei, so tut er jedenfalls die Erfüllung der Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht dar.

Ausgehend von der nach dem Gesagten nicht zu beanstandenden Annahme, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG nicht erfüllt ist, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines besonders berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinn des 44 Abs. 4 NAG nicht mehr. Das der Sache nach allein darauf bezugnehmende Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde kann daher nicht zielführend sein.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2010