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2010/21/0365 ECLI:AT:VWGH:2012:2010210365.X00 KI-generiert

Residence permit refusal based on foreign Schengen entry ban: procedural violation for failure to disclose SIS data and grant party hearing

Geschäftsnummer 2010/21/0365
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the lower authority’s decision denying a residence permit and ordered the state to pay the applicant EUR 1,106.40 in legal costs, ruling that the appeal succeeded due to procedural irregularities. The case involved a Nigerian national whose application for a long-term residence permit was rejected on the grounds of a ten-year entry ban issued by Italian authorities in 2003, with the lower court asserting that such absolute grounds for refusal precluded any balancing of interests. The VwGH found that the lower authority violated procedural rights under the General Administrative Procedure Act by failing to disclose the specific information obtained from the Schengen Information System (SIS) and SIRENE network to the applicant, thereby denying her the opportunity to comment on or contest the validity of the Italian ban, and also by failing to clarify whether the applicant had actually applied for a permit under § 44(3) or § 44(4) of the Residence and Stay Act (NAG). The decisive legal basis for the annulment was § 42(2)(3)(b) and (c) of the Administrative Court Act (VwGG) regarding violations of procedural provisions, specifically the obligation to ensure party participation and correct application of statutory provisions.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b, c VwGG; § 37 ff AVG: A residence permit application must be decided only after verifying the factual basis of a foreign deportation ban; failure to confirm the ban's validity or to allow the applicant to contest the information constitutes a procedural violation requiring annulment.

Schlagwörter

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procedural violation residence permit denial foreign deportation ban SIRENE verification administrative procedure act right to be heard Schengen Information System Asylgesuch nigerianischer Staatsangehöriger

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG
The legal basis explicitly cited in the final order for the annulment of the contested decision due to procedural violations.
§ 39 Abs. 2 Z 3 VwGG
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
§ 37 ff AVG
Eine derartige Anfrage zur Überprüfung der SIS-Abfrage habe die belangte Behörde aber nicht durchgeführt; dies stehe im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften der §§ 37 ff AVG.
§ 44 Abs. 4 NAG
zwingende Versagungsgründe, aufgrund deren die Erteilung eines Aufenthaltstitels, auch bei Verfahren gemäß § 44 Abs. 4 NAG, jedenfalls ausgeschlossen sei.
§ 11 Abs. 1 NAG
Bei den Tatbeständen des § 11 Abs. 1 NAG handle es sich um absolute, d.h.
§ 11 Abs. 3 NAG
Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der in Art.
Art. 8 EMRK
3 NAG unter Berücksichtigung der in Art. 8 EMRK genannten Kriterien habe "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des NAG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" nicht zu erfolgen.
§ 44 Abs. 3 NAG
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im formularmäßigen Antrag der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG (idF vor dem FrÄG 2011) angekreuzt war.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG

The legal basis explicitly cited in the final order for the annulment of the contested decision due to procedural violations.

§§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008

The legal basis cited in the final order for the determination and award of the reimbursement of legal costs.

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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 20. Juli 2010 wies die belangte Behörde "gemäß § 44 Abs. 4 und § 11 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 1" des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG den Antrag der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen von Nigeria, auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab.

Begründet wurde dies damit, dass gegen die Beschwerdeführerin ein aufrechtes Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates bestehe. Laut Aktenlage liege ein Aufenthaltsverbot der italienischen Behörden vom 12. Mai 2003 für die Dauer von zehn Jahren vor. In einem solchen Fall dürfe einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Bei den Tatbeständen des § 11 Abs. 1 NAG handle es sich um absolute, d.h. zwingende Versagungsgründe, aufgrund deren die Erteilung eines Aufenthaltstitels, auch bei Verfahren gemäß § 44 Abs. 4 NAG, jedenfalls ausgeschlossen sei. Eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG unter Berücksichtigung der in Art. 8 EMRK genannten Kriterien habe "entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des NAG und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes" nicht zu erfolgen. Diese Interessenabwägung sei bei derartigen Sachverhalten bereits vom Gesetzgeber "vorweggenommen" worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, zumindest in ihrem Recht auf Aufenthalt in Österreich" verletzt. Sie wendet sich gegen die Feststellung der belangten Behörde, dass gegen sie ein Aufenthaltsverbot der italienischen Behörden vom 12. Mai 2003 für die Dauer von zehn Jahren vorliege. Die belangte Behörde habe sich mit dem Ergebnis ihrer SIS-Abfrage nicht näher auseinandergesetzt und in keiner Weise geprüft, ob dieses Aufenthaltsverbot in Italien auch tatsächlich noch gültig sei bzw. vorliege oder ob es nicht verkürzt oder aufgehoben worden sei. Eine Anfrage bei den italienischen Behörden hätte ergeben, dass das Aufenthaltsverbot gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr bestehe. Eine derartige Anfrage zur Überprüfung der SIS-Abfrage habe die belangte Behörde aber nicht durchgeführt; dies stehe im Widerspruch zu den Verfahrensvorschriften der §§ 37 ff AVG. Darüber hinaus habe es die belangte Behörde nicht für notwendig befunden, der Beschwerdeführerin dazu Parteiengehör zu gewähren.

Damit macht die Beschwerdeführerin zutreffend einen relevanten Verfahrensmangel geltend.

Aktenkundig ist ein von der belangten Behörde an "SIRENE-Österreich" gerichtetes Ersuchen vom 3. März 2010 um Einholung ergänzender Informationen zu der von Italien im SIS (Schengener Informationssystem) eingetragenen Ausschreibung eines die Beschwerdeführerin betreffenden "Einreise-/Aufenthaltsverbots" im Schengener Gebiet bis 22. Jänner 2012. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 leitete "SIRENE-Österreich" der belangten Behörde die von "SIRENE-Italien" übermittelte Auskunft weiter, wonach gegen die Beschwerdeführerin von der Präfektur Udine am 12. Mai 2003 ein "Ausweisungsbescheid wegen illegaler Einreise und illegalen Aufenthaltes in Italien" erlassen worden sei. Als Art des Vollzuges der Maßnahme wurde "Ausweisung" mit einer Dauer von zehn Jahren angegeben; sollte der Fremde vor Ablauf von zehn Jahren nach Italien zurückzukehren wünschen, müsse er eine vom Innenminister ausgestellte Sondergenehmigung erwirken.

Dieses Ermittlungsergebnis - auf das auch im angefochtenen Bescheid nicht konkret Bezug genommen wird - wurde der Beschwerdeführerin der Aktenlage nach in keinem Stadium des Verfahrens zur Kenntnis gebracht. Die Beschwerdeführerin hatte demnach keine Gelegenheit, zu dem von der belangten Behörde als entscheidungswesentlich angesehenen Sachverhalt Stellung zu nehmen und den Angaben in der von "SIRENE-Italien" erteilten Auskunft bzw. dem Vorliegen eines nach wie vor gültigen Aufenthaltsverbotes entgegen zu treten.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass im formularmäßigen Antrag der Beschwerdeführerin die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 3 NAG (idF vor dem FrÄG 2011) angekreuzt war. Die belangte Behörde hat den Antrag aber als solchen auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nach § 44 Abs. 4 NAG (idF vor dem FrÄG 2011) behandelt, wogegen sich die Beschwerde nicht wendet. Es wird die belangte Behörde daher auch zu klären haben, welchen Aufenthaltstitel die Beschwerdeführerin tatsächlich angestrebt hat.

Der angefochtene Bescheid war wegen der dargestellten Verfahrensmängel gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das über die Pauschalbeträge nach dieser Verordnung hinausgehende Mehrbegehren war abzuweisen.

Wien, am 14. Juni 2012