Legality of police summons to enforce residence ban exit obligations under § 19 AVG and § 77 FPG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court dismissed the complaint, upholding the summons issued by the respondent authority and ordering the appellant to pay € 57.40 in litigation costs. The case concerned a Serbian national who challenged a summons by the Federal Police Directorate Wien, dated 16 December 2009, requiring him to appear for discussions regarding the securing of his departure, based on a final and enforceable indefinite ban on residence under the Austrian Aliens Police Act 2005 (FPG). The court held that the appellant’s arguments regarding the unlawfulness of the underlying residence ban were irrelevant to the specific legality of the summons, finding that the authority was justified under § 19 of the General Administrative Procedure Act (AVG) and § 77 of the FPG to demand personal appearance for the purpose of enforcing the exit obligation, as the ban was valid and there was no indication of unlawful coercion.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 Abs. 1 AVG; § 77 Abs. 4 FPG: A summons to appear for deportation compliance is lawful where a final residence ban exists, as the authority may deem personal appearance necessary for executing the departure obligation.
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KI-generiertMain procedural ground for dismissing the appeal as unfounded.
Basis for the order regarding the reimbursement of litigation costs.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit im Instanzenzug ergangenem Bescheid vom 5. März 2008 erließ die Sicherheitsdirektion Wien gegen den Beschwerdeführer, einen serbischen Staatsangehörigen, gemäß den §§ 87 und 86 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Einer dagegen erhobenen, zur Zl. 2008/18/0395 protokollierten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit dem vorliegend in Beschwerde gezogenen Ladungsbescheid vom 16. Dezember 2009 forderte die Bundespolizeidirektion Wien (die belangte Behörde) den Beschwerdeführer auf, am 9. Februar 2010, um 08.30 Uhr, zu ihrem Fremdenpolizeilichen Büro zu kommen, um in der Angelegenheit „Sicherung der Ausreise“ als Partei mitzuwirken. Es seien ein amtlicher Lichtbildausweis, der Reisepass und vier Passfotos mitzubringen. Für den Fall der Nichtbefolgung der Ladung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes wurde die Erlassung eines Festnahmeauftrages gemäß § 74 Abs. 2 Z. 2 FPG angedroht. Als weitere Rechtsgrundlage für den Ladungsbescheid wurden § 19 AVG und § 77 Abs. 4 FPG genannt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer argumentiert (zusammengefasst) damit, bei Erlassung des erwähnten Aufenthaltsverbotes sei infolge Vorliegens einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung zu Unrecht seine Gefährlichkeit bejaht worden. Außerdem weist er darauf hin, dass seine lange Aufenthaltsdauer in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt worden sei und das Aufenthaltsverbot zu Unrecht in sein Privat und Familienleben eingreife. Im Heimatstaat Serbien habe er keine Existenzgrundlage.
Damit wendet er sich allerdings lediglich gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot und gegen die Zulässigkeit seiner Durchsetzung. Es gelingt ihm jedoch nicht, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Ladungsbescheides nur dieser ist aber Gegenstand des vorliegenden Verfahrens aufzuzeigen: Gegen den sich in Österreich unrechtmäßig aufhaltenden Beschwerdeführer besteht nämlich ein rechtskräftiges und durchsetzbares Aufenthaltsverbot. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie offenbar unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit die Ladung des Beschwerdeführers und dessen persönliches Erscheinen zur Erörterung der Frage, wie der auferlegten Ausreiseverpflichtung entsprochen werde, für „nötig“ im Sinne des § 19 Abs. 1 erster Satz AVG erachtete. Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, die belangte Behörde werde aus Anlass des persönlichen Erscheinens des Beschwerdeführers gegen diesen Zwangsmaßnahmen ergreifen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlägen (vgl. zum Ganzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. Februar 2009, Zl. 2008/21/0641, und vom 29. September 2009, Zl. 2009/21/0168, mwN).
Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde schließlich im Fehlen ausreichender Erhebungen erblickte Verfahrensfehler vorwirft, wird nicht vorgebracht, welche Ergebnisse ergänzende Ermittlungen konkret erbracht hätten. Es fehlt daher die Darlegung einer Relevanz für den Ausgang des Verfahrens.
Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 14. April 2011