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2010/21/0018 ECLI:AT:VWGH:2011:2010210018.X00 KI-generiert

Administrative court allows deportation detention appeal dismissal due to failure to request substantive review of legality.

Geschäftsnummer 2010/21/0018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria revoked the lower authority's decision dismissing a detention appeal because the applicant explicitly requested immediate release. Although the authority rejected the appeal for formal reasons, the court found the request sufficiently clear as a challenge to the detention's legality. Consequently, the authority was required to conduct a substantive review rather than dismiss the appeal on procedural grounds.

Legislator-Regeste

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§ 82 Abs. 1 Z. 3 FPG; § 82 Abs. 2 FPG; § 13 Abs. 3 AVG: An appeal for immediate release from deportation detention constitutes a request for substantive review of the detention's legality if clearly linked to its unlawfulness, requiring the authority to examine the merits rather than dismiss it on formal grounds.

Schlagwörter

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deportation detention administrative appeal substantive review procedural dismissal immediate release request längerer Auslandsaufenthalt ausländerrechtliche Festhaltung Verbleiberisiko

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 82 Abs. 1 FPG
Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage dazu aus, § 82 Abs. 1 FPG normiere, dass dem Fremden das Recht zustehe, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen.
§ 82 Abs. 2 FPG
§ 13 Abs. 3 AVG
Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belangte Behörde im Übrigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt (vgl.
§ 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG
Da dies unterblieben ist (die diesbezüglichen „nur der Vollständigkeit halber“ angestellten behördlichen Erwägungen ändern nichts an der bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
§§ 47 ff VwGG
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
VwGHAufwandersatzverordnung 2008
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.
§ 57 Abs. 1 AVG
1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an.
§ 67c AVG
November 2009 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 67a und § 67c AVG iVm §§ 76, 81, 82 und 83 FPG als unzulässig zurück.
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Volltext

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Der aus Marokko, Palästina oder Israel stammende Beschwerdeführer, dessen Staatsangehörigkeit bislang nicht geklärt werden konnte, reiste am 1. März 2004 illegal nach Österreich ein und beantragte zweimal erfolglos die Gewährung von Asyl. Am 10. Juli 2006 wurde über ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Mit am selben Tag in Vollzug gesetztem Bescheid vom 5. November 2009 ordnete die Bundespolizeidirektion Innsbruck gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zur Sicherung seiner Abschiebung an. Auf Grund dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer bis (zum Eintritt seiner Haftunfähigkeit am) 26. November 2009 in Schubhaft angehalten.

Am 6. November 2009 brachte er eine Schubhaftbeschwerde ein, in der er den Antrag stellte, ihn unverzüglich zu enthaften. Dies begründete er im Wesentlichen damit, dass - wie die Bezirkshauptmannschaft Schärding in einem Schreiben vom 24. August 2009 bereits festgestellt habe - ein Heimreisezertifikat für ihn nicht erlangt werden könne. Daran habe sich nichts geändert. Er sei staatenlos, „weshalb weder Ausreise noch Abschiebung möglich“ seien. Somit erweise sich auch die Schubhaft als unzulässig.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 16. November 2009 wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde gemäß § 67a und § 67c AVG iVm §§ 76, 81, 82 und 83 FPG als unzulässig zurück.

Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage dazu aus, § 82 Abs. 1 FPG normiere, dass dem Fremden das Recht zustehe, den unabhängigen Verwaltungssenat mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder Anhaltung anzurufen. Jede inhaltliche Prüfung basiere somit stets auf einem Feststellungsbegehren, „wonach entweder die (bescheidmäßige) Verhängung der Schubhaft und/oder deren Aufrechterhaltung nicht in rechtskonformer Weise erfolgte“. Ein derartiger Beschwerdeantrag sei jedoch nicht gestellt worden. Vielmehr werde lediglich beantragt, die Partei in Stattgebung der Beschwerde unverzüglich zu enthaften. Ein solcher Antrag unterliege nicht „dem Prüfungsmaßstab der erkennenden Behörde“, die lediglich Mutmaßungen dahin gehend anstellen könnte, welche konkreten Feststellungen bezweckt würden. Die Beschwerde sei daher aus formalen Gründen zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Der Beschwerdeführer hat, wie auch die belangte Behörde einräumt, ausdrücklich eine Schubhaftbeschwerde (iSd § 82 Abs. 1 Z. 3 FPG) erhoben. Diese wurde gemäß § 82 Abs. 2 zweiter Satz FPG zulässig bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck, welche den (die Schubhaft anordnenden) Bescheid erlassen hatte, eingebracht. Das auf eine Enthaftung abzielende Begehren war aber nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit seiner Begründung ausreichend klar auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anhaltung gerichtet. Selbst bei Bestehen von Zweifeln zum Inhalt des Begehrens wäre die belangte Behörde im Übrigen gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur sofortigen Zurückweisung berechtigt gewesen, sondern hätte einen Verbesserungsauftrag zu erteilen gehabt (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 28 mwN).

Die dennoch erfolgte zurückweisende Entscheidung der belangten Behörde erweist sich demnach als verfehlt. Vielmehr wäre die Schubhaftbeschwerde, allenfalls nach Klärung des Anfechtungsumfanges, einer meritorischen Erledigung zuzuführen gewesen.

Da dies unterblieben ist (die diesbezüglichen „nur der Vollständigkeit halber“ angestellten behördlichen Erwägungen ändern nichts an der bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGHAufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 14. April 2011