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AW 2010/18/0344 ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010180344.A00 KI-generiert

Suspension of expulsion denied due to mandatory public interests overriding private ties in light of serious criminal convictions

Geschäftsnummer AW 2010/18/0344
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria (VwGH) denied the applicant's request for the suspension of the executive effect of the expulsion order, meaning the lower authority's expulsion decision remains in force and enforceable. The applicant, a Serbian national subject to a residence ban, challenged the expulsion by alleging that the administrative authority failed to properly establish his divorce and that his wife had acquired Austrian citizenship, and argued that his new partner relationship rendered immediate execution disproportionate. The court held that mandatory public interests in preventing serious criminal offenses outweighed the applicant's private interests, noting that he had committed multiple grave crimes—including aggravated commercial theft, forgery, and criminal association—after previous convictions and despite the initial residence ban. Under § 30 Abs. 2 VwGG, the court found that the severe criminal record and the lack of significant integration or binding personal ties in Austria rendered the immediate enforcement of the expulsion not a disproportionate burden for the applicant.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Suspension of deportation orders is denied when the public interest in crime prevention outweighs family ties and the applicant poses a significant security risk.

Schlagwörter

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suspension of deportation public interest criminal record proportionality test administrative court security risk family ties

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Provision cited in the dispositive to deny the request for suspension of the executive effect of the expulsion order.
§30 Abs. 2 VwGG
Provision cited in the dispositive to deny the request for suspension of the executive effect of the expulsion order.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§30 Abs.2 VwGG

Provision cited in the dispositive to deny the request for suspension of the executive effect of the expulsion order.

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Volltext

Gemäß §30 Abs.2VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß §30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Den insoweit unbekämpften Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Folge gelangte der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, am 24.Februar2003 illegal in das Bundesgebiet. Sein einen Tag später gestellter Asylantrag ist seit 17.Mai2006 rechtskräftig negativ erledigt. Ein weiterer Asylantrag vom 8.Juni2007 wurde wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Nach den Ausführungen der belangten Behörde sei die nach Geburt eines Sohnes am 8.Juli2004 geschlossene Ehe des Beschwerdeführers mit einer serbischen Staatsangehörigen mit 9.Jänner2006 rechtskräftig geschieden worden. Weder seine Ehegattin noch sein Sohn seien österreichische Staatsbürger.

Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht österreichische Staatsbürgerin gewesen sei, und bringt ferner vor, die belangte Behörde habe es unterlassen, näher auszuführen, wie sie zur Feststellung der Scheidung der genannten Ehe gekommen sei. Darüber hinaus habe er seit kurzer Zeit eine österreichische Lebensgefährtin, die bereit sei, ihn zu heiraten.

Der Beschwerdeführer weist mehrfache strafgerichtliche Verurteilungen auf. So wurde er am 28.Juni2004 wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Urkundenfälschung zu einer bedingten viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Mit Urteil vom 25.Februar2005 wurde der Beschwerdeführer neuerlich wegen des Vergehens nach §223Abs.2StGB zu einer Freiheitsstrafe von vier Wochen verurteilt.

Am 18.August2005 wurde er wegen des teils vollendeten, teils versuchten Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch zu einer Freiheitsstrafe von 18Monaten verurteilt, wovon zwölf Monate vorläufig nachgesehen wurden.

Ferner wurde der Beschwerdeführer am 21.November2006 wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.

Schließlich erfolgte am 2.April2008 eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der Hehlerei sowie wegen des Vergehens der kriminellen Vereinigung zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hat sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Verurteilung noch in Haft befunden. Nach den Ausführungen in seinem Antrag auf aufschiebende Wirkung sei er inzwischen -nach Vollzug der Gerichtshaft- in Schubhaft genommen worden.

Nicht bekämpft werden die Ausführungen des angefochtenen Bescheides, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Verwaltungsstrafen aufweise, sowie das Bestehen eines rechtskräftigen Waffenverbotes.

In Anbetracht der den genannten Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrunde liegenden mehrfachen, teilweise gewerbsmäßigen, auch nach einschlägigen Verurteilungen und trotz der erstinstanzlichen Erlassung des -bekämpften- Aufenthaltsverbotes begangenen gravierenden Straftaten stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Da dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung derartiger Straftaten ein sehr großes Gewicht zukommt und den Beschwerdeführer, der auf keine beruflichen Bindungen im Bundesgebiet verweisen kann und während seines mehr als siebenjährigen Aufenthaltes in Österreich lediglich über eine vorübergehende Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz verfügte, auch die von ihm geltend gemachte Ehe und seine Bindung zu seinem Sohn nicht von der Begehung der genannten Verbrechen und Vergehen abgehalten haben, ist der sofortige Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer auch nicht mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden.

Wien, am 19. Oktober 2010