VwGH dismisses complaint for lack of specific legal claim regarding delayed appeal rejection.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria dismissed the complaint because the complainant failed to specify a particular legal right violated by the decision. The court held that the contested decision was merely a procedural ruling rejecting a delayed appeal, not a substantive decision on residence rights. Consequently, the court ruled that the complainant's general allegations regarding residence and family life did not constitute a valid specific legal claim under administrative procedure law.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG; § 34 Abs. 1 VwGG: A complaint must explicitly identify the specific subjective right alleged to be violated; general assertions of rights infringement without pinpointing the exact legal provision or right do not constitute a valid complaint subject to review.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 29.April2010 wurde die vom Beschwerdeführer, einem serbischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Wienvom 26.März2009, mit dem gegen ihn gemäß §60 Abs.1 iVm Abs.2 Z.2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl.INr.100, ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, erhobene Berufung gemäß §66 Abs.4 iVm §63 Abs.5 AVG als verspätet zurückgewiesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, in der unter der Überschrift "4. Beschwerdepunkte" Folgendes vorgebracht wird:
"Der angefochtene Bescheid verletzt den Beschwerdeführer in seinem subjektiven Recht auf Aufenthalt in Österreich bzw. auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen, sowie in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens.
Der bekämpfte Bescheid leidet sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes, als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften."
II. 1. Gemäß §28 Abs.1 Z.4VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in dem die beschwerdeführende Partei verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Durch die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Bezeichnung der Beschwerdepunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Bescheides gemäß §41 Abs.1VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob durch den angefochtenen Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung sie behauptet. Wird der Beschwerdepunkt ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl.aus der ständigen hg.Judikatur etwa den Beschluss vom 26.November2009, Zl.2007/18/0671, mwN).
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsbescheid als verspätet zurückgewiesen. Es liegt demnach ein verfahrensrechtlicher Bescheid vor, mit dem (nur) die Entscheidung in der Sache, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt der Berufung bildet, verweigert wurde. Im Hinblick auf diesen normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides käme vorliegend als Beschwerdepunkt allein die Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf meritorische Entscheidung über seine Berufung, nicht jedoch in den von ihm ausdrücklich bezeichneten Rechten auf "Aufenthalt in Österreich" bzw. "auf Nichterlassung eines Aufenthaltsverbotes mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen" und "auf Achtung des Privat- und Familienlebens" in Betracht (vgl.dazu nochmals den vorzitierten Beschluss).
Was das weitere Vorbringen, dass der Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften leide, anlangt, so handelt es sich dabei nicht um die Geltendmachung eines Beschwerdepunktes, sondern um die Behauptung von Beschwerdegründen, womit nicht dargetan wird, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches verletzt sein soll (vgl.aus der ständigen hg.Judikatur etwa den Beschluss vom 28.Februar2008, Zl.2005/18/0103, mwN).
3. Die Beschwerde war daher gemäß §34 Abs.1VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebender Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 29.Juni2010