VwGH allows tax assessment but suspends late fee due to authority's lack of jurisdiction.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court of Austria partially upheld the complaint by suspending the late payment penalty while dismissing the main tax assessment appeal. The taxpayer argued that patients staying in her rehabilitation clinic were exempt from the local spa tax because they did not use the local thermal waters for treatment. The court found the lower authority lacked jurisdiction to make the tax assessment and thus suspended the penalty, but rejected the taxpayer's substantive claim regarding the exemption of her patients.
Legislator-Regeste
KI-generiertStmk. Kurabgabegesetz § 2 Abs. 2; § 4 Abs. 2: Where the tax authority lacks jurisdiction to issue the assessment order, the imposition of the late payment penalty is suspended, but the underlying tax liability claim remains subject to separate review.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Verhängung des Säumniszuschlages infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Bescheid vom 21. April 2009 schrieb der Bürgermeister der Stadtgemeinde B der Beschwerdeführerin für den Zeitraum Jänner bis Februar 2008 Kurabgabe in Höhe von EUR 10.577,-- (Jänner 2008) und EUR 11.929,-- (Februar 2008) vor. Davon habe die Beschwerdeführerin einen Betrag von EUR 3.945,-- noch nicht entrichtet. Begründend führte der Bürgermeister aus, die Beschwerdeführerin betreibe in B u.a. eine Rehabilitationsklinik und ein Hotel. Sie habe der Kurkommission für Jänner 2008 11.023 und für Februar 2008 12.456 kurabgabenpflichtige Nächtigungen gemeldet. Auf Grundlage dieser Nächtigungsmeldungen habe die Kurkommission B für den Zeitraum Jänner und Februar 2008 Kurabgaben in Höhe von EUR 11.023,-- (für Jänner 2008) bzw. EUR 12.456,-- (für Februar 2008) vorgeschrieben. Seitens der Abgabepflichtigen seien jedoch nur EUR 8.452,-- (Jänner 2008) bzw. EUR 10.109,-- (Februar 2008) abgeführt worden. Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 2 Abs. 4 Stmk. Kurabgabegesetz seien hinsichtlich dieses Zeitraums nicht gestellt worden. Daher habe die Kurkommission bei der Abgabenbehörde die bescheidmäßige Vorschreibung gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. beantragt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe die Beschwerdeführerin der Abgabenbehörde Unterlagen vorgelegt, aus denen u.a. Namen, Aufenthaltsgrund und Anzahl der Nächtigungen von Personen zu entnehmen gewesen seien. Daraus ergebe sich, dass in Summe 903 Personen (Jänner 2008) bzw. 998 Personen (Februar 2008) von der Kurabgabe befreit seien, weshalb die Kurabgabe spruchgemäß vorzuschreiben gewesen sei.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es seien - entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz - (auch) die Personen, die zur Rehabilitation in die Neuro- und in die Orthoabteilung der Rehabilitationsklinik der Beschwerdeführerin eingewiesen worden seien, von der Kurabgabe befreit. Diese Personen würden zur Rehabilitation im Rahmen der Gesundheitsvorsorge nach § 307d ASVG beherbergt, aber auch zur Vornahme medizinischer Rehabilitationsmaßnahmen iSd § 302 ASVG (Anschlussheilbehandlung) aufgenommen. Die Patienten dürften aus medizinischen Gründen das örtliche Heilvorkommen - im Beschwerdefall Thermalwasser - nicht verwenden. Da sie die Kuranstalten und Kureinrichtungen nicht benützten, seien diese Patienten nach § 2 Abs. 2 Stmk KurabgabeG von der Kurabgabe ausgenommen.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte die belangte Behörde für die Beschwerdeführerin die Kurabgabe für den Zeitraum Jänner und Februar 2008 mit insgesamt EUR 22.506,-- zuzüglich 2 % Säumniszuschlag iHv EUR 78,90 fest. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der ihrer Meinung nach anzuwendenden Rechtsvorschriften aus, nach § 8 Abs. 3 Steiermärkisches Heilvorkommen- u. Kurortegesetz (Stmk HVKOG) dürfe ein Gebiet nur dann als Kurort anerkannt werden, wenn in diesem ein Heilvorkommen, die erforderlichen Betriebs- bzw. Aufbereitungsanlagen sowie weitere der Eigenart des Kurbetriebes entsprechende Einrichtungen vorhanden seien und das Vorliegen allgemeiner Voraussetzungen (u.a. eine einwandfreie und ausreichende Trinkwasserversorgung, Maßnahmen gegen die Rauch-, Staub- und Lärmplage, Maßnahmen gegen die Gefährdung und Belästigung der Kurgäste durch den Verkehr) nachgewiesen würden. Mit Bescheid vom 10. März 1975 habe die Steiermärkische Landesregierung B unter bestimmten Auflagen (etwa Aufschließung des Kurparks durch asphaltierte Wege, Ruhebänke und Abfallkörbe sowie nach Vorlage eines Gutachtens über den Lärmpegel im Bereich der Kuranstalt) als Kurort anerkannt.
Gem. § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG seien Personen, die nachweisen, dass sie die Einrichtungen und Anlagen des Kurortes (Kurbezirkes) nicht benützten, von der Abgabepflicht ausgenommen. Der Ansicht der Beschwerdeführerin, dass dies dem Begriff "Kuranstalt und Kureinrichtungen" gemäß § 1 Abs. 7 Stmk HVKOG gleichzusetzen sei, könne nicht gefolgt werden. Der Begriff "Kuranstalten und Kureinrichtungen" scheine im Stmk KurabgabeG nicht auf. Die in § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG verwendeten Begriffe "Einrichtungen und Anlagen des Kurortes" seien mit den Begriffen "Kuranstalten und Kureinrichtungen" (iSd Stmk HVKOG) nicht ident. Hätte der Gesetzgeber diese Identität herbeiführen wollen, hätte er bei der Formulierung des Befreiungstatbestandes des Stmk KurabgabeG vorgesehen, dass dieser für Personen gelte, "die nachweisen, dass sie die Kuranstalten und Kureinrichtungen nicht benützen". Darüber hinaus hätten die beiden Gesetze nicht denselben Regelungsbereich. Das Stmk HVKOG regle u.a., unter welchen Voraussetzungen ein Ort als Kurort anerkannt werde. Das Stmk KurabgabeG normiere hingegen die Kurabgabepflicht in Kurorten bzw. Kurbezirken. In diesem Zusammenhang verkenne die Beschwerdeführerin, dass das Stmk KurabgabeG hinsichtlich der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung nicht auf den Zweck des Aufenthaltes in einem Kurort oder auf die physische Möglichkeit des einzelnen Abgabepflichtigen, die Anlagen und Einrichtungen des Kurorts zu nutzen, abstelle. Zur Erlangung der Anerkennung als Kurort müssten die besonderen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 3 lit. a und b Stmk HVKOG) und die allgemeinen Voraussetzungen (§ 8 Abs. 3 lit. c Stmk HVKOG) kumulativ vorliegen. Darüber hinaus seien die im Anerkennungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen zu erfüllen. Dies sei mit Kosten verbunden, welche auch von der Kurkommission getragen würden. Gemäß § 1 Stmk KurabgabeG diene die Kurabgabe ausschließlich der Deckung der Ausgaben der Kurkommission. Daher seien auch die im Anerkennungsbescheid genannten Infrastruktureinrichtungen (zB öffentliche WC-Anlage, Ruhebänke, asphaltierte Wege) unter den Begriff "Einrichtungen und Anlagen des Kurortes" des § 2 Abs. 2 lit. c Stmk KurabgabeG zu subsumieren.
Es sei bisher lediglich ein Betrag von EUR 18.561,-- entrichtet worden sei. Da noch EUR 3.945,-- aushafteten, sei gemäß § 217 BAO ein Säumniszuschlag in Höhe von EUR 78,90 festzusetzen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Steiermärkische Kurabgabegesetz 1980 (in der Folge: Stmk KurabgabeG), LGBl. Nr. 55/1980 (Wiederverlautbarung; § 2 Abs. 1 idF vor der Novelle LGBl. Nr. 12/2010, § 2 Abs. 2 idF der Novelle LGBl. Nr. 69/2001) lautet:
"§ 1
Art und Zweck der Abgabe
In den Gebieten, die nach den landesgesetzlichen Bestimmungen als Kurort (Kurbezirk) gelten, ist eine Kurabgabe zu entrichten. Diese Abgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe im Sinne des § 6 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45. Der Ertrag dieser Abgabe ist in der Höhe seines Aufkommens im Kurort (Kurbezirk) den in den einzelnen Kurorten (Kurbezirken) bestehenden Kurfonds als Förderungsbeitrag des Landes zuzuführen und dient ausschließlich zur Deckung der Ausgaben der Kurkommissionen.
§ 2
Abgabepflicht
(1) Abgabenpflichtig sind die Kurgäste, das sind jene Personen, die sich während der Kursaison durch einen in der Kurordnung festgesetzten Mindestzeitraum im Kurort (Kurbezirk) aufhalten und nicht nach Abs. 2 von der Entrichtung der Abgabe ausgenommen sind. Die Kurabgabe ist neben der Fremdenverkehrsabgabe nach dem Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetz 1980, LGBl. Nr. 54, zu entrichten.
(2) Von der Abgabepflicht sind ausgenommen:
a) Personen, die im Kurort (Kurbezirk) ihren ordentlichen Wohnsitz haben, und deren unterhaltsberechtigte Familienangehörige;
(3) ...
(4) Personen, die auf eine Ausnahme von der Abgabepflicht Anspruch erheben, haben sich innerhalb 24 Stunden nach ihrer Ankunft im Büro der Kurkommission unter Vorlage jener Dokumente, aus denen das Vorhandensein des Ausnahmegrundes eindeutig hervorgeht, zu melden. ….
…
§ 4
Einhebung
(1) Sofern in der nach § 3 zu erlassenden Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind die Unterkunftgeber verpflichtet, die Kurabgabe von den Kurgästen einzuheben, und zwar spätestens bei der Begleichung der Rechnung für die Nächtigung bzw. bei der Beendigung des Aufenthaltes. Die Unterkunftgeber haben die eingehobene Kurabgabe bis 10. des nächstfolgenden Monats an die Kurkommission abzuführen. Die Einhebungspflichtigen haften für die richtige Abfuhr der Abgabe insoweit, als ihre eigene Rechnung vom Gast beglichen wurde.
(2) Wird die Abgabe nicht oder nicht vollständig geleistet, so hat die zuständige Gemeinde über Antrag der Kurkommission den ausständigen Betrag mittels Bescheid vorzuschreiben.
…"
Das Gesetz vom 4. Juli 1962 über natürliche Heilvorkommen und Kurorte (Steiermärkisches Heilvorkommen- und Kurortegesetz, in der Folge: Stmk HVKOG), LGBl. Nr. 161/1962, lautet:
"Der Steiermärkische Landtag hat in Ausführung der Bestimmungen des I. und III. Teiles des Bundesgesetzes vom 2. Dezember 1958, BGBl. Nr. 272, über natürliche Heilvorkommen und Kurorte, beschlossen:
§ 1.
Begriffsbestimmungen.
(1) Unter natürlichen Heilvorkommen im Sinne dieses Gesetzes - im folgenden kurz Heilvorkommen genannt - werden ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jede Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, ferner natürliche Faktoren ortsbedingter Art, die gleichfalls eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung ausüben oder erwarten lassen, verstanden.
(2) Als Heilvorkommen gelten insbesondere:
(6) Unter Kurorten im Sinne dieses Gesetzes werden Gebiete verstanden, in denen behördlich anerkannte Heilvorkommen ortsgebunden genutzt werden und in denen die hiefür erforderlichen Kureinrichtungen vorhanden sind.
(7) Unter Kuranstalten und Kureinrichtungen im Sinne dieses Gesetzes werden Einrichtungen verstanden, die der stationären oder ambulanten Anwendung jener medizinischen Behandlungsarten dienen, die sich aus dem ortsgebundenen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben.
…
§ 8.
Anerkennung als Kurort.
(1) Kurorte bedürfen der Anerkennung durch die Landesregierung, die mit Bescheid zu erteilen ist, wenn die nach diesem Gesetz geforderten Voraussetzungen hiefür gegeben sind. ….
(2) Der Antrag auf Anerkennung als Kurort ….
(3) Als Kurort darf ein Gebiet nur dann anerkannt werden, wenn in diesem
§ 19.
Kurfonds.
(1) Die Anerkennung als Kurort (§ 8) bewirkt die Errichtung eines Fonds mit Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Fonds hat seinen Sitz in der Gemeinde, die mit dem größten Gebietsanteil dem Kurbezirk angehört, und hat die Bezeichnung 'Kurfonds (Name des Kurortes)' zu führen. Er wird durch den Vorsitzenden der Kurkommission und ein weiteres von dieser Kommission bestimmtes Mitglied vertreten.
(3) Die Mittel des Kurfonds werden aufgebracht durch
a) Beiträge aus der Landeskurabgabe und allfällige Förderungsbeiträge des Landes Steiermark,
b) freiwillige Beiträge der örtlichen Fremdenverkehrsinteressenten,
c) freiwillige Zuwendungen der den Kurbezirk bildenden Gemeinden,
d) sonstige Zuwendungen und Erträgnisse aus dem Vermögen des Kurfonds und alle Einnahmen aus der Tätigkeit und den Geschäften der Kurkommission.
(4) Die Mittel des Kurfonds sind ausschließlich für Aufwendungen bestimmt, die zur Erfüllung der der Kurkommission nach § 21 Abs. 1 obliegenden Aufgaben erforderlich sind.
(5) ….
§ 20.
Kurkommission.
(1) Das Organ des Kurfonds ist die Kurkommission. …
(2) Ordentliche Mitglieder der Kurkommission sind …
…
§ 21.
Aufgaben der Kurkommission.
(1) Soweit es sich nicht um Aufgaben der dem Kurbezirk angehörenden Gemeinden handelt, hat die Kurkommission im Kurort alle Angelegenheiten des Kurwesens zu besorgen. Insbesondere obliegt ihr im Rahmen dieses Wirkungsbereiches
a) die Wahrnehmung und Förderung der Interessen des Kurortes und der Kurgäste;
b) die Anschaffung und Beistellung von Anlagen und Einrichtungen aller Art, die dazu bestimmt sind, vorwiegend den Kurgästen zu dienen und den Kurort zu fördern;
c) die zweckentsprechende Erhaltung und Vervollkommnung dieser Einrichtungen;