Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2010/17/0073 ECLI:AT:VWGH:2010:2010170073.X00 KI-generiert

Dissolution of unauthorized counter-demonstration and jurisdictional conflict over constitutional freedom of assembly claims

Geschäftsnummer 2010/17/0073
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Vienna (VwGH) dismissed the complaint as inadmissible due to its manifest lack of jurisdiction, thereby leaving the lower administrative authority’s decision to dismiss the applicant’s measure complaint in force. The dispute concerned the legality of the dissolution of an unauthorized counter-demonstration that was continued after an announced assembly had ended, which the applicant argued violated the constitutional right to freedom of assembly under Article 12 of the Federal Constitutional Law (StGG) and Article 11 of the European Convention on Human Rights. The VwGH held that the applicant exclusively alleged a violation of a right guaranteed by constitutional law, not a statutory one, and thus failed to meet the admissibility prerequisites for review by the VwGH under Article 133(1)(1) and Article 144 of the Federal Constitutional Law (B-VG), which assigns jurisdiction for such constitutional complaints to the Constitutional Court.

Legislator-Regeste

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§ 34 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit Art. 133 Z 1 B-VG: A complaint is inadmissible if the complainant asserts only a violation of a constitutionally guaranteed right without alleging a violation of a right protected by ordinary statute.

Schlagwörter

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manifest lack of jurisdiction freedom of assembly constitutional rights ordinary statute rights administrative procedure code inadmissible complaint procedural defects Demonstrationsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 34 Abs. 1 VwGG
Art. 133 Z 1 B-VG
§34 Abs.1 VwGG in Verbindung mit Art.133 Z1 B-VG
Procedural basis cited in the dispositive to order the rejection of the complaint due to the court's manifest lack of jurisdiction.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 15. Oktober 2009, Zl. 2007/09/0307
Erkenntnis vom 18. Mai 2009, Zl. 2009/17/0047
Urteil des EGMR vom 5. März 2009, Zl. 31684/05 - Barraco
Erkenntnis vom 23. September 1998, Zl. 97/01/1065
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§34 Abs.1 VwGG in Verbindung mit Art.133 Z1 B-VG

Procedural basis cited in the dispositive to order the rejection of the complaint due to the court's manifest lack of jurisdiction.

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Volltext

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

1.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Maßnahmenbeschwerde der Beschwerdeführerin gemäß §67a Abs.1 Z2AVG in Verbindung mit §88 Abs.1SPG wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch die Auflösung einer nicht angemeldeten Versammlung (einer nach Beendigung einer angemeldeten Versammlung weiter geführten Demonstration gegen eine Versammlung von Abtreibungsgegnern; letztere wird in der Folge als Versammlung der X bezeichnet) in Graz als unbegründet abgewiesen.

1.2. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Auflösung einer Versammlung einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstelle und die Beschwerde somit zulässig sei.

In der Sache stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Art.11EMRK, des §2 Abs.1 und der §§6 und 13 Versammlungsgesetz sowie des §27SPG fest, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Auflösung der Versammlung rechtlich ohne Belang sei, ob es sich um die Fortsetzung der angezeigten Versammlung oder um eine Spontandemonstration gehandelt habe. In beiden Fällen müssten besondere Umstände vorliegen, damit die Behörde die Versammlung auflösen könne. Es sei davon auszugehen, dass die Versammlung zum Zeitpunkt der (beschwerdegegenständlichen) Auflösung nicht mehr angezeigt gewesen sei, weil die angezeigte Demonstration "jedenfalls an der Südseite des Jakominiplatzes geendet" hätte. Es sei daher im Zeitpunkt der Auflösung eine rechtswidrige, weil nicht angezeigte Versammlung gegeben gewesen. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die angezeigte Versammlung in der W-Gasse aufgelöst habe, sodass bereits ab diesem Zeitpunkt eine rechtswidrige Versammlung im Sinne des §2 Abs.1 Versammlungsgesetz vorgelegen sei.

Nach Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshof zur Verpflichtung der Behörde, die zum Schutz erlaubter Versammlungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen, und dem Hinweis auf die Zur-Kenntnis-Nahme der Anzeige der Versammlung, die von der Beschwerdeführerin angemeldet worden war, "nur unter der Voraussetzung..., dass diese Versammlung zu jener der X einen Mindestabstand von 50m" einhalte, führte die belangte Behörde aus, dass die Teilnehmer der Gegendemonstration offensichtlich von vornherein nicht bereit gewesen seien, den 50m-Abstand einzuhalten.

Nach detaillierter Darstellung der Abfolge der Geschehnisse (Aufenthaltsorte bzw. Bewegungen der beiden Demonstrationszüge, Auflösung der Versammlung der Gegendemonstranten durch die Beschwerdeführerin nach dem Umkehren des Zuges der X) wird festgestellt, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen sei, eine Störung der weiteren Versammlung der X zu verhindern. Die belangte Behörde nimmt dabei mehrfach Bezug auf ein ihr vorliegendes Video über die Demonstrationen.

Die Gegendemonstration sei, "da sie nicht unter §2 Abs.1VersG" gefallen sei, der belangten Behörde anzuzeigen gewesen. Diese Pflicht habe die Beschwerdeführerin bewusst verletzt, indem sie die angezeigte Versammlung für aufgelöst erklärt und eine neue gebildet habe. Die Versammlung sei sohin im Sinne des §13 Abs.1VersG entgegen den Vorschriften des Gesetzes veranstaltet worden.

Nach Erörterung der Gründe, die für die behördliche Auflösung einer Versammlung gegeben sein müssen, kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass im Beschwerdefall Umstände vorgelegen seien, die die Auflösung der Versammlung gerechtfertigt hätten. Verwiesen wird dabei insbesondere auf die Störung der Versammlung der X, die schon während der Abhaltung der angemeldeten Versammlung, verstärkt aber danach durch die Spontandemonstration gegeben gewesen sei.

Durch das Verhalten der Teilnehmer der Gegendemonstration seien Schutzgüter der Teilnehmer der X-Versammlung verletzt worden, sodass das Organ der belangten Behörde verpflichtet gewesen sei, die rechtswidrige Versammlung aufzulösen.

1.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der als "Gründe" für die Beschwerde unter PunktI. die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unter PunktII. Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

2.1. Unter PunktII. der Beschwerde wird zunächst ausgeführt, wann ein Eingriff in das Grundrecht der Versammlungsfreiheit durch Auflösung einer Versammlung gerechtfertigt sei.

Ausgehend von diesen allgemeinen Ausführungen setzt sich die Beschwerde in der Folge konkret mit der Begründung des angefochtenen Bescheides auseinander um darzulegen, dass die Voraussetzungen für eine Auflösung der Versammlung nicht vorgelegen seien. Es wird der belangten Behörde insbesondere vorgeworfen, nicht beachtet zu haben, dass gelindere Mittel eingesetzt werden hätten können.

2.2. Gemäß Art.133 Z1B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, ausgeschlossen.

Nach Art.144 Abs.1 erster SatzB-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden, soweit die Beschwerdeführerin durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art.12 Staatsgrundgesetz (StGG) haben die österreichischen Staatsbürger das Recht, sich zu versammeln und Vereine zu bilden. Die Ausübung dieser Rechte wird durch besondere Gesetze geregelt.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. dessen Erkenntnis vom 4.Dezember1999, B1518, 1519/98, mit weiteren Hinweisen), ist jede Verletzung des VersammlungsG, die in die Versammlungsfreiheit eingreift, als Verletzung des durch Art.12StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes zu werten (vgl. in diesem Sinne etwa auch den hg.Beschluss vom 23.September1987, Zl.87/01/0212, mwH). Die Auflösung einer Versammlung ist ein derartiger verwaltungsbehördlicher Akt, der in die Versammlungsfreiheit eingreift. Dabei ist in diesem Zusammenhang auch unerheblich, ob die mit der Maßnahmenbeschwerde bekämpfte Auflösung der Versammlung als Maßnahme bezüglich der angemeldeten Versammlung zu werten ist oder sich gegen eine nicht angemeldete (Folge)Versammlung richtete. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse Slg.11.132/1986 und 14.366/1995) genießen auch Versammlungen, die nicht in der gesetzlich geforderten Weise angemeldet wurden, den grundrechtlichen Schutz der Versammlungsfreiheit (vgl. auch das hg.Erkenntnis vom 15.Oktober2009, Zl.2007/09/0307). Diese Auffassung vertritt auch der EGMR (vgl. das Urteil des EGMR vom 5.März2009, Zl.31684/05- Barraco).

2.3. Mit ihrem Vorbringen macht die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung eines einfachgesetzlich gewährleisteten Rechts geltend, sondern ausschließlich die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Versammlungsfreiheit.

Die Beschwerdeführerin beruft sich in der Beschwerde ausschließlich darauf, dass die belangte Behörde in das Recht auf Versammlungsfreiheit eingegriffen habe. Die konkreten Ausführungen, aus welchen Gründen sie vermeint, dass ein rechtswidriger Eingriff in dieses Recht vorgelegen sei, beziehen sich sämtlich auf dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht. Es betreffen daher auch die unter PunktI. der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensmängel ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zur Abweisung der Maßnahmenbeschwerde gekommen ist, oder ob gegebenenfalls infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ein Eingriff in das geltend gemachte verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht vorläge. Auch das Vorbringen unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften stellt daher keine Beschwerdebehauptung dar, wie sie gemäß Art.131 Abs.1 Z1B-VG Prozessvoraussetzung für das Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wäre.

Ein Sonderfall, wie er dem hg.Erkenntnis vom 18.Mai2009, Zl.2009/17/0047, zu Grunde lag (der Beschwerdeführer berief sich darauf, nicht Teilnehmer der in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der ihn betreffenden Amtshandlung stehenden Versammlung gewesen zu sein), ist hier nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid ist auch kein Strafbescheid, wie er dem hg.Erkenntnis vom 15.Oktober2009, Zl.2007/09/0307, zu Grunde lag, in dem der Verwaltungsgerichtshof Überlegungen zur Zulässigkeit von Einschränkungen der Ausübung des Rechts auf Versammlungsfreiheit (im dortigen Beschwerdefall durch das der Bestrafung zu Grunde liegende Stmk.Landes-Sicherheitsgesetz, LGBl. für die Steiermark Nr.24/2005) angestellt hat. Es erübrigt sich daher im vorliegenden Beschwerdefall auch eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen -selbst wenn eine Bestrafung nach einem die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetz in die Versammlungsfreiheit eingreifen könnte bzw. ein solcher Eingriff geltend gemacht ist- eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen eine Bestrafung nach einem solchen Gesetz gegeben sein könnte (vgl. neuerlich das oben zitierte hg.Erkenntnis vom 15.Oktober2009, Zl.2007/09/0307, sowie das hg.Erkenntnis vom 23.September1998, Zl.97/01/1065, Slg.14.977A/1998, in dem es um eine Amtsbeschwerde nach dem SPG ging).

Die Beschwerdeführerin macht somit ausschließlich die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts geltend.

2.4. Daraus folgt, dass die Beschwerde wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss gemäß §34 Abs.1VwGG in Verbindung mit Art.133 Z1B-VG zurückzuweisen war.

Wien, am 10. Mai 2010