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AW 2010/17/0028 ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010170028.A00 KI-generiert

Suspensive effect for entertainment tax: insufficiently substantiated financial hardship via credit financing does not constitute disproportionate disadvantage

Geschäftsnummer AW 2010/17/0028
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's request for a stay of proceedings, thereby denying the requested suspension and leaving the challenged tax assessments in force. The dispute concerned the applicant's challenge to five separate assessments for entertainment tax (*Vergnügungssteuer*) and the subsequent application for the granting of suspensive effect (*aufschiebende Wirkung*), where the applicant argued that paying the tax debts would require financing through credit and incurring interest. The court held that the application was inadmissible because the applicant failed to provide the specific, quantifiable details regarding income, assets, and debts necessary to demonstrate a disproportionate disadvantage under § 30(2) of the Administrative Courts Act (VwGG). Furthermore, the court ruled that the mere necessity to finance tax payments via credit does not, in isolation, constitute a disproportionate disadvantage that would justify staying the enforcement of the underlying administrative act.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria grants suspensive effect only upon concrete, quantified proof of undue financial hardship, rejecting general claims of credit dependency.

Schlagwörter

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suspensive effect tax enforcement undue hardship financial distress Administrative Court of Austria VwGG credit dependency

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Rechtsprechung

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VwGH 25.02.1981, 10.381/A
VwGH 11.05.2010, AW 2010/17/0026

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Volltext

Gemäß §30 Abs.2VwGG wird den Anträgen nicht stattgegeben.

Der Antragsteller (Beschwerdeführer) bekämpft mit seinen zu den hg.Zlen.2010/17/0086 bis0090 protokollierten Beschwerden die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für die jeweils näher genannten Zeiträume im Betrag von 1.EUR2.800,--, 2.EUR4.200,-- , 3.EUR1.400,--, 4.gleichfalls EUR1.400,-- und 5.EUR5.600,--.

Mit den Beschwerden ist jeweils der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Abstattung der Abgabenschuld durch den Beschwerdeführer (Antragsteller) müsse mittels Kredit finanziert werden, sodass die Notwendigkeit bestehe, Kreditzinsen zu bezahlen. Zwingende öffentliche Interessen stünden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Gemäß §30 Abs.2VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl.den hg.Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.Februar1981, Slg.Nr.10.381/A).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter -tunlichst ziffernmäßiger- Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer (Antragsteller) einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.

Diesen Anforderungen genügen die gegenständlichen Anträge nicht. Mangels ausreichender Konkretisierung im dargelegten Sinne ist nämlich nicht zu ersehen, inwiefern dem Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil im oben dargelegten Sinne erwachsen würde. Darüber hinaus ist der Umstand, dass Zahlungen nur mit Krediten finanziert werden könnten, nach der ständigen hg.Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des §30 Abs.2VWGG anzusehen (vgl.den hg.Beschluss vom 11.Mai2010, Zl.AW2010/17/0026, mwN).

Aus diesen Erwägungen war daher der vorliegende Antrag abzuweisen.

Wien, am 25.Mai2010