Disproportionate disadvantage for suspension of enforcement: necessity of credit financing for municipal tax assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Austrian Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's request to suspend the enforcement of the contested decision under § 30 para. 2 of the Administrative Court Act (VwGG), ruling in favor of the respondent municipality. The dispute concerned an appeal against a municipal assessment of the amusement tax (*Lustbarkeitsabgabe*) in the amount of EUR 12,600 for the periods of November 1, 2006, to June 30, 2007, and September 1, 2007, to June 30, 2008. The applicant argued that immediate enforcement would force them to finance payment via credit, incurring interest and causing a disproportionate disadvantage. The court held that the application failed to meet the statutory threshold for suspension because it lacked sufficient concrete and quantifiable evidence regarding the applicant's income, assets, and specific debts, noting in accordance with established case law that the mere necessity to utilize credit financing does not independently constitute a disproportionate disadvantage. Consequently, the contested assessment remains in force and subject to immediate execution.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria will only grant a suspension of enforcement if the applicant concretely demonstrates, with specific financial data, that immediate execution causes an unreasonable disadvantage.
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Gemäß §30 Abs.2VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Die antragstellende Partei (beschwerdeführende Partei) bekämpft mit ihrer zur hg.Zl.2010/17/0083 protokollierten Beschwerde die Vorschreibung einer Lustbarkeitsabgabe durch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligte Marktgemeinde für die Zeiträume vom 1.November2006 bis 30.Juni2007 und vom 1.September2007 bis 30.Juni2008 in der Höhe von EUR12.600,--.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Abstattung der Abgabenschuld durch die beschwerdeführende Partei (antragstellende Partei) müsse mittels Kredit finanziert werden, sodass die Notwendigkeit bestehe, Kreditzinsen zu bezahlen. Zwingende öffentliche Interessen ließen die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides nicht geboten erscheinen.
Gemäß §30 Abs.2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl.den hg.Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.Februar1981, Slg.Nr.10.381/A).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter -tunlichst ziffernmäßiger- Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Beschwerdeführer (Antragsteller) einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte.
Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Mangels ausreichender Konkretisierung im dargelegten Sinne ist nämlich nicht zu ersehen, inwiefern der antragstellenden Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil im oben dargelegten Sinne erwachsen würde. Darüber hinaus ist der Umstand, dass Zahlungen nur mit Krediten finanziert werden könnten, nach der ständigen hg.Rechtsprechung für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des §30 Abs.2VwGG anzusehen (vgl.den hg.Beschluss vom 24.November2009, Zl.AW2009/17/0044,mit weiteren Nachweisen).
Aus diesen Erwägungen war daher der vorliegende Antrag abzuweisen.
Wien, am 11.Mai2010