VwGH dismisses complaint because administrative act addressed to dissolved company lacks required legal effect.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complaint against an administrative clearance addressed to a dissolved company. The company had been fully terminated via asset transfer under §142 UGB, yet the authority issued a decision to its former tax representative. The court held that without explicitly naming the legal entity in the decision, no individual administrative act was created, rendering the complaint inadmissible under §34(1) VwGG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93 Abs. 2 BAO; § 34 Abs. 1 VwGG: An administrative act lacks legal effect if it fails to explicitly name the addressee, thereby preventing the establishment of an individual administrative act against a non-existent legal entity.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerde, der dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Erledigung und einem vom Verwaltungsgerichtshof, der die Prozessvoraussetzungen und damit das Fehlen von Prozesshindernissen in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat (vgl.das hg.Erkenntnis vom 26.März2003, Zlen.2001/13/0302 bis 0316), eingeholten Firmenbuchauszug ist Folgendes zu entnehmen:
Die beschwerdeführende Gesellschaft mbH (Beschwerdeführerin) war Gesellschafterin der seit dem Jahr2001 bestehenden C.OHG. Die C.OHG ist durch Vermögensübernahme gemäß §142 UGB durch die Beschwerdeführerin aufgelöst und gelöscht. Der Antrag auf Löschung langte am 1.Oktober2009 beim Firmenbuchgericht ein, die Löschung wurde am 13.Oktober2009 vom Landesgericht Wiener Neustadt eingetragen.
Die angefochtene Erledigung vom 11.Mai2010 ist an die C.OHG zu Handen deren steuerlicher Vertreterin gerichtet.
Eine Vermögensübertragung gemäß §142 UGB bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (siehe hinsichtlich der insoweit vergleichbaren Rechtslage des §142HGB den in ständiger Rechtsprechung ergangenen hg.Beschluss vom 8.Februar2007, Zl.2006/15/0379, mwN).
Gemäß §93 Abs.2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (vgl.den erwähnten hg.Beschluss vom 8.Februar2007, mwN).
Der an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichteten angefochtenen Erledigung kommt somit keine Bescheidqualität zu.
Die Beschwerde war daher mangels Vorliegens eines rechtswirksam erlassenen Bescheides gemäß §34 Abs.1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 8.September2010