Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2010/16/0092 ECLI:AT:VWGH:2012:2010160092.X00 KI-generiert

Fee liability for contractual compensation agreements supporting public-law biosphere park restrictions

Geschäftsnummer 2010/16/0092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) annulled the contested decisions and, exercising its power to decide in the case under § 42 Abs. 3a VwGG, ordered the cancellation of the initial fee assessments, ruling in favor of the complaining federal state. The dispute concerned whether five agreements concluded with property owners to compensate them for the inclusion of their lands in the core zone of a biosphere park constituted taxable easements under the Austrian Fee Act (GebG). The lower administrative authorities had levied legal transaction fees for easements, arguing that the compensation payments in exchange for the restriction of use created a private-law servitude. The VwGH held that the agreements did not create the easement itself, which was established by a public decree, but rather regulated compensation for the public measure of incorporating the land into the protected zone in lieu of a formal administrative compensation procedure under the State Nature Conservation Act. Consequently, the legal requirements for an easement fee were not met; furthermore, even if a fee base existed, the state was exempt from fees as it acted within its public-law sphere of activity pursuant to § 2 Z 2 GebG, discharging a statutory obligation under the nature conservation law.

Legislator-Regeste

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§ 22 NÖ Naturschutzgesetz 2000; § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG: Private compensation contracts regarding land inclusion in protected zones do not constitute the administrative act basis for fee charges if the actual restriction stems from a separate public law ordinance.

Schlagwörter

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Biosphere Park core zones private compensation contracts fee assessment dismissal administrative act basis NÖ Naturschutzgesetz 2000

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 3a VwGG
Procedural basis cited in the operative order to justify the court's decision to rule on the merits and modify the lower instance decisions directly in the interest of simplicity, expediency, and cost savings.
§ 42 Abs. 2 Z 1 VwGG
Da die belangte Behörde von einer anderen Rechtsansicht ausging, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG insoweit aufzuheben wären.
§ 22 NÖ Naturschutzgesetz 2000
§ 2 Z 2 GebG
Nach § 2 Z 2 GebG sind von der Entrichtung von Gebühren - neben dem Bund (Z 1) - die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises befreit.
§§ 47 ff VwGG
Legal basis cited in the operative order regarding the determination of costs and compensation for efforts.
§ 472 ABGB
Nach § 472 ABGB werde durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten in Rücksicht einer Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen.

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 42 Abs. 3a VwGG

Procedural basis cited in the operative order to justify the court's decision to rule on the merits and modify the lower instance decisions directly in the interest of simplicity, expediency, and cost savings.

§§ 47 ff VwGG

Legal basis cited in the operative order regarding the determination of costs and compensation for efforts.

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Volltext

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG werden die angefochtenen Bescheide dahin abgeändert, dass die erstinstanzlichen Bescheide, nämlich die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien

Das beschwerdeführende Land schloss mit verschiedenen Liegenschaftseigentümern, deren Grundflächen in die Kernzone des Biosphärenparks einbezogen werden sollten, jeweils am 3. Mai 2006 insgesamt fünf Übereinkommen mit nachstehendem Inhalt:

"I. Vertragsgegenstand

(1) In der von den Landeshauptleuten von Wien und Niederösterreich im Dezember 2002 unterzeichneten Wienerwalddeklaration wird angeregt, im Bereich des Landschaftsschutzgebiets Wienerwald und den in Wien gelegenen Teilen des Wienerwaldes einen Biosphärenpark einzurichten. In den beiden Bundesländern wurden in den Jahren 2003 bis 2005 die erforderlichen Studien und Konzepte ausgearbeitet sowie die gemeinsame Vorgangsweise bei der Einreichung zur internationalen Anerkennung durch die UNESCO akkordiert.

(2) Die Planung sieht die Einbeziehung der in Anlage ./A angeführten und planlich dargestellten, im bücherlichen Eigentum (des Liegenschaftseigentümers) stehenden Grundflächen in die Kernzonen des Biosphärenparks Wienerwald vor.

(3) In den Kernzonen des Biosphärenparks Wienerwald hat jede wirtschaftliche Nutzung zu unterbleiben. Ausgenommen sind …...

(4) Das Land NÖ beabsichtigt, den Schutz der Kernzonen oder von Teilflächen derselben - auch Dritten gegenüber - durch Erklärung zum Naturschutzgebiet (§ 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500) sicher zu stellen.

II. Laufzeit

Unter der Voraussetzung der tatsächlichen Einbeziehung dieser Grundflächen in die Kernzonen des Biosphärenparks Wienerwald bis spätestens 31.12.2006 treten die nachfolgenden Vertragsbestimmungen ….zum Zeitpunkt der rechtswirksamen Errichtung des Biosphärenparks Wienerwald in Kraft. Das Vertragsverhältnis wird auf die Dauer des Bestehens des Biosphärenparks oder gleichartiger Bewirtschaftungsbeschränkungen abgeschlossen; die ordentliche Kündigung, auch teilweise, ist ausgeschlossen.

III. Entschädigung

(1) Für die Einbeziehung der oben bezeichneten Grundflächen im Ausmaß von ..… in die Kernzonen des Biosphärenparks Wienerwald und den damit verbundenen vermögensrechtlichen Nachteilen verpflichtet sich das Land NÖ ab Inkrafttreten dieses Vertrages an (Liegenschaftseigentümer) eine jährliche immerwährende Entschädigung in Höhe von ..… zu bezahlen.

(…)

IV. Bewertung, Verzichtserklärung

(…)

(3) (Liegenschaftseigentümer) erklärt ausdrücklich, dass (er oder sie) durch die in diesem Übereinkommen vereinbarten Entschädigungsbeträge, für die (er oder sie) durch die Einbeziehung der vertragsgegenständlichen Grundflächen sowohl in die Kernzonen des Biosphärenparks Wienerwald als auch durch die Erklärung dieser Grundflächen zum Naturschutzgebiet gemäß § 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile in diesen Gebieten angemessen entschädigt wurde und keine weiteren Forderungen - aus welchem Rechtstitel immer - an das Land Niederösterreich zu stellen hat.

(4) (Liegenschaftseigentümer) verzichtet hiermit auf die Laufzeit dieses Übereinkommens auf das gemäß § 23 NÖ Naturschutzgesetz 2000 bestehende Recht, die Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung zu beantragen.

(…)"

Mit den angefochtenen Bescheiden setzte die belangte Behörde im Instanzenzug jeweils Rechtsgebühren gemäß § 33 TP 9 GebG (Dienstbarkeit) für die auszugsweise zitierten Übereinkommen fest und führte dazu jeweils näher aus:

Nach § 472 ABGB werde durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen, nämlich des Berechtigten in Rücksicht einer Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Daher sei das Vorliegen einer Dienstbarkeit im streitgegenständlichen Fall anzunehmen, weil mit der Einbeziehung der streitverfangenen Grundflächen in die Kernzone des Biosphärenparks die wirtschaftliche Nutzung, mit einigen im Vertrag angeführten Ausnahmen, zu unterbleiben habe. Im Gegenzug verpflichte sich das beschwerdeführende Land für die Einbeziehung der streitverfänglichen Grundflächen sowie den damit verbunden vermögensrechtlichen Nachteil zur Leistung einer jährlichen Entschädigung (siehe Punkt III (1) der Übereinkünfte). Es erfolge demnach die Einräumung einer Dienstbarkeit durch ein entgeltliches Rechtsgeschäft gemäß § 33 TP 9 GebG, weil die Zuwendung des jährlichen Geldbetrages in einer Wechselbeziehung zur Duldung der Einbeziehung der im Eigentum der Vertragspartner befindlichen Grundflächen in die Kernzone des Biosphärenparks und der damit verbundenen Nutzungsbeschränkung stehe.

Die Absicht, die Kernzonen oder Teilflächen selbiger, durch Erklärung zum Naturschutzgebiet gemäß § 11 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500 unter Schutz zu stellen, wirke der Beurteilung des Bestehens der Gebührenschuld im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Übereinkommens am 3. Mai 2006 nicht schädlich entgegen.

Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in welcher sich das beschwerdeführende Land jeweils in seinem Recht, "nicht entgegen den Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957 bescheidmäßig zur Entrichtung der Rechtsgeschäftsgebühr für Dienstbarkeiten herangezogen zu werden", verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und reichte Gegenschriften ein, in welcher sie jeweils die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges die Verbindung der Beschwerden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 1 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, das Gebührengesetz bestimmt etwas Abweichendes.

§ 33 TP 9 GebG lautet:

"§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte

…..

9 Dienstbarkeiten

Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, von dem Wert des bedungenen Entgelts……………2 v.H."

Nach § 2 Z 2 GebG sind von der Entrichtung von Gebühren - neben dem Bund (Z 1) - die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises befreit.

Das beschwerdeführende Land trägt vor, im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises gehandelt zu haben, in welchem eine persönliche Gebührenbefreiung gemäß § 2 Z 2 GebG für Gebietskörperschaften bestehe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der öffentlich-rechtliche Wirkungskreis im Sinne des § 2 Z 2 GebG nicht mit den Aufgaben einer Gebietskörperschaft ident, die der Hoheitsverwaltung zuzurechnen sind, sondern umfasst, darüber hinausgehend, einen Teil der sogenannten Privatwirtschaftsverwaltung. Die Abgrenzung ist darin zu erblicken, dass nur jener Teil der Privatwirtschaftsverwaltung dem öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis zuzurechnen ist, der in der Ausführung einer gesetzlichen Verpflichtung erfolgt, mit anderen Worten: diese persönliche Gebührenbefreiung setzt voraus, dass die Gebietskörperschaft im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung Tätigkeiten entwickelt, die innerhalb des Kreises der gesetzlich geregelten Pflichtaufgaben der betreffenden Gebietskörperschaft liegen, dh sie muss eine Tätigkeit entfalten, zu der sie in Besorgung öffentlich-rechtlicher Aufgaben unmittelbar durch Gesetz verpflichtet ist (vgl. Erkenntnis vom 10. März 1988, 87/16/0059, mwN).

Die gesetzliche Verpflichtung kann sich dabei sowohl aus Landesgesetzen (vgl. hg. Erkenntnis vom 3. September 1987, 86/16/0067) als auch aus Staatsverträgen ergeben. Es muss sich jedoch unmittelbar daraus eine Verpflichtung zur Aufgabenerfüllung ergeben, eine bloß politische Verantwortlichkeit reicht hierfür nicht aus (vgl. das erwähnte hg. Erkenntnis vom 10. März 1988, 87/16/0059).

Ein derart erteilter gesetzlicher Auftrag an eine Gebietskörperschaft wird immer dann anzunehmen sein, wenn die Gebietskörperschaft einerseits im Rahmen der obrigkeitlichen Verwaltung oder anderseits im Rahmen der Wohlfahrtsverwaltung (zum Wohl der Allgemeinheit) tätig wird (vgl. Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren7, S 15, Anm. 6. zu § 2).

Zudem haben nach dem "Stichtagsprinzip" die Voraussetzungen für die Gebührenbefreiung im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld vorzuliegen, wenn das Gesetz keine Ausnahmeregelungen normiert (vgl. Arnold, Kommentar zum Gebührengesetz8, Rz 12b zu § 2).

Das beschwerdeführende Land ist im Bereich des Naturschutzes mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet und hat die Ziele des § 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000, LGBl. 5500, wahrzunehmen, die wie folgt lauten:

"(1) Der Naturschutz hat zum Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass

(2) Die Erhaltung und Pflege der Natur erstreckt sich auf alle ihre Erscheinungsformen, gleichgültig, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befinden oder durch den Menschen gestaltet wurden (Kulturlandschaft)."

Nach § 2 Abs. 3 leg. cit. soll die Naturschutzbehörde zur Erreichung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes die Formen der kooperativen Zusammenarbeit, insbesondere Verträge (Vertragsnaturschutz) nutzen. Die Naturschutzbehörde orientiert diese Arbeit an den Grundsätzen einer dynamischen ländlichen Entwicklung, welche die regional unterschiedlich ablaufenden Prozesse der Landschaftsentwicklung sowie die wirtschaftliche und kulturelle Vielfalt der Regionen berücksichtigt. Die sonstigen Befugnisse der Naturschutzbehörde nach diesem Gesetz bleiben hievon unberührt.

§ 22 leg. cit. regelt den Vertragsnaturschutz und besagt, dass anstelle oder neben der hoheitlichen Wahrnehmung der Interessen des Naturschutzes vom Land Niederösterreich auch privatrechtliche Vereinbarungen zur Erreichung naturschutzfachlicher Zielsetzungen, insbesondere zur Erhaltung, Pflege, Sicherung und Entwicklung von naturschutzfachlich wertvollen oder für das Landschaftsbild bedeutsamen Gebieten abgeschlossen werden können (Abs. 1). Es habe vor Erlassung von Verordnungen nach diesem Gesetz die jeweils zur Erlassung der Verordnung befugte Behörde zu prüfen, ob der Zweck der angestrebten Maßnahme nicht ebenso durch Vereinbarungen im Sinne des Abs. 1 erreicht werden kann (Abs. 2). Die Unterlassung dieser Prüfung ist ohne Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der betreffenden Verordnung.

§ 23 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz 2000 lautet:

"(1) Ergeben sich aus dem Inhalt einer Verordnung oder eines Bescheides, denen Vorschriften dieses Gesetzes zugrunde liegen, für ein Grundstück oder eine schon vor der Erlassung der Verordnung oder des Bescheides errichtete Anlage eine erhebliche Minderung des Ertrages oder eine nachhaltige Erschwernis der Wirtschaftsführung oder die Unzulässigkeit oder wesentliche Einschränkung von Bewirtschaftungs- oder Nutzungsmöglichkeiten, ist dem Eigentümer oder mit Zustimmung des Eigentümers dem Nutzungsberechtigten auf Antrag eine Vergütung der hiedurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile zu leisten. Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung sind wirtschaftliche Vorteile, die sich aus der naturschutzbehördlichen Maßnahme ergeben, zu berücksichtigen."

Es liegt nicht im Belieben des beschwerdeführenden Landes die Interessen des Naturschutzes zu wahren, es ist vielmehr in der Besorgung seiner öffentlich-rechtlichen Aufgaben dazu angehalten. Wenn sich das beschwerdeführende Land dabei des im NÖ Naturschutzgesetz 2000 bevorzugten privatrechtlichen Vertragsnaturschutzes bedient, steht dies der für den öffentlichrechtlichen Wirkungskreis geforderten gesetzlichen Unmittelbarkeit nicht schädlich entgegen.

Im Beschwerdefall kann dahin gestellt bleiben, ob die streitgegenständlichen Liegenschaften durch ihre Einbeziehung in die Kernzonen des Biosphärenparks, wofür nach den auszugsweise zitierten Übereinkommen zwischen dem beschwerdeführenden Land und dem jeweiligen Grundeigentümer Entschädigung zu zahlen ist, mit einer Dienstbarkeit belastet wurden.

Die Übereinkommen sprechen in Punkt I Abs. 2 von Planung der Einbeziehung der Grundflächen in die Kernzone des Biosphärenparks, beschreiben in Punkt I Abs. 3, worin die Beschränkungen in einer Kernzone bestehen sollen, und stellen in Punkt II die Wirksamkeit der Übereinkommen unter die Bedingung der tatsächlichen Einbeziehung der Grundflächen in die Kernzonen. Unter Punkt III. regeln die Übereinkommen die Entschädigung für die Einbeziehung der Grundflächen in die Kernzonen des Biosphärenparks.

Daraus ist ersichtlich, dass mit den in Rede stehenden Übereinkommen nicht die Einbeziehung der Grundflächen in die Kernzone erfolgte - worauf das beschwerdeführende Land in den Verwaltungsverfahren (in den Berufungen vom 20. Februar, vom 10. April, vom 12. April und vom 25. April 2007 und in den Vorlageanträgen vom 21. März, vom 25. April und vom 23. Mai 2007) hingewiesen hat - und somit die Übereinkommen nicht die Rechtsgrundlage und den Titel für die damit verbundenen Beschränkungen darstellen. Die Einbeziehung der Grundflächen in die Kernzonen des Biosphärenparks erfolgte durch die Verordnung der NÖ Landesregierung, LGBl. 5760/1-0.

Die Übereinkommen regeln - anstelle eines Verwaltungsverfahrens in Folge eines Antrages nach § 23 NÖ Naturschutzgesetz 2000 - die Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile aus der hoheitlichen Maßnahme der Einbeziehung der Grundstücke in die Kernzonen. Durch diese Übereinkommen wurde daher der von der belangten Behörde herangezogene Gebührentatbestand nicht erfüllt.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das beschwerdeführende Land, den Vorgaben des § 22 leg. cit. folgend, im Rahmen seines öffentlich-rechtlichen Wirkungsbereiches gehandelt hat.

Das beschwerdeführende Land wäre daher im Beschwerdefall auch bei Erfüllung eines Gebührentatbestandes schon gemäß § 2 Z 2 GebG von der Entrichtung der Gebühr befreit.

Da die belangte Behörde von einer anderen Rechtsansicht ausging, belastete sie die angefochtenen Bescheide mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, weshalb diese gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG insoweit aufzuheben wären. Im fortzusetzenden Verfahren hätte die belangte Behörde sodann die erstinstanzlichen Bescheide ersatzlos aufzuheben.

Gemäß § 42 Abs. 3a VwGG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 455/2008.

Wien, am 13. Dezember 2012