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AW 2010/16/0082 ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010160082.A00 KI-generiert

AW 2010/16/0082 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Geschäftsnummer AW 2010/16/0082
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; AW 2010/16/0082 · Verwaltungsgerichtshof (VwGH): 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug eine Geldstrafe in Höhe von EUR 14.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 35 Tage) zuzüglich Kosten verhängt. Mit der dagegen vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wurde der Antrag verbunden, dieser Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Der Beschwerdeführer führt dazu begründend aus, er könne aufgrund des monatlichen Bezugs von Arbeitslosengeld in Höhe von EUR 700,-- , Gesamtverbindlichkeiten von EUR 145.000,-- und Sorgepflichten für vier Kinder die Strafe nicht entrichten und müsse daher mit dem Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe rechnen. Dies bedeute für ihn aber ein Übel, welches auch nicht mit einer allenfalls zuzusprechenden Haftentschädigung ausgeglichen werden könne.

Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass nach § 175 Abs. 6 FinStrG mit dem Vollzug einer Freiheitsstrafe bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshof über eine dagegen erhobene Beschwerde zuzuwarten ist, es sei denn, dass Fluchtgefahr (§ 86 Abs. 1 lit. a und Abs. 2) besteht. Nach § 179 Abs. 1 FinStrG gelten die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen.

Die belangte Behörde hat in ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung daher zu Recht darauf verwiesen, dass dem Beschwerdeführer der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgrund dieser gesetzlichen Bestimmung ohnehin nicht droht.

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben. Wien, am 2. Dezember 2011