VwGH dismisses complaint: Family allowance granted to father despite mother's prior award for same period under FLAG.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the Finance Office's complaint against a decision granting family allowance to the father for his daughter. The court found that while the daughter moved out of her mother's household in April 2007, the father had borne the majority of her support costs during the contested period. The court ruled that the prior award to the mother did not render the father's subsequent claim invalid under the Family Allowance Equalization Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 2 Abs. 2 FLAG; § 7 FLAG; § 10 Abs. 4 FLAG: A second claim for family allowance for the same calendar month against a different person does not render the first decision invalid merely because a prior decision was made in a separate proceeding.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde und den dieser in Ablichtung angeschlossenen Beilagen, darunter dem angefochtenen Bescheid, ist Folgendes zu entnehmen:
Die belangte Behörde hatte mit Bescheid vom 15.April2009 im Instanzenzug der H.W., der ehemaligen Ehefrau des Mitbeteiligten und Mutter des gemeinsamen Kindes V.W., u.a.für den Zeitraum Aprilbis September2007 Familienbeihilfe zuerkannt.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde dem Mitbeteiligten im Instanzenzug Familienbeihilfe für seine Tochter V.W. u.a.ebenfalls für die Monate April bis September2007 zu. Die belangte Behörde stellte fest, die V.W. habe nach der Scheidung der Eltern mit H.W., der geschiedenen Ehefrau des Mitbeteiligten, zunächst in einem gemeinsamen Haushalt in der ehemaligen ehelichen Wohnung gewohnt. Im Sommer2006 habe die V.W. maturiert und im Herbst dieses Jahres ein Studium an der Wirtschaftsuniversität begonnen. AnfangApril2007 sei V.W. nach Streit mit Nachbarn (wegen von ihr als störend empfundener Lärmbelästigung durch Klaviermusik) zu A.W., der Schwester des Mitbeteiligten, übersiedelt. H.W. sei in dieser Zeit in keiner erkennbaren Weise im Rahmen der Haushaltsführung für ihre Tochter in Erscheinung getreten und habe weder für die Unterkunft noch für die Verpflegung gesorgt und sich auch um Wäsche oder persönliche "Utensilien" der V.W. nicht gekümmert. Auf Grund von Spannungen zwischen A.W. und V.W. habe V.W. ab Mitte oder Ende Mai2007 einige Tage oder Wochen bei nicht näher bezeichneten Freunden genächtigt und sei ab Juni2007 zunächst als Untermieterin und ab Oktober2007 als Hauptmieterin in eine näher bezeichnete Wohnung übersiedelt. Der aus diesem Grund zu entrichtende Baukostenzuschuss in Höhe von rund 11.000EUR sei vom Mitbeteiligten im Namen der V.W. an die Vermieterin überwiesen worden. Dieses "Darlehen" sei in Form monatlicher Zahlungen von 50EUR im Wege der Gegenverrechnung mit dem monatlichen Unterhalt durch den Mitbeteiligten an V.W. erfolgt. Der Mitbeteiligte habe in der Folge auch jeweils diesen Betrag einbehalten und z.B.ab Februar2008 statt der vereinbarten 700EUR nur 650EUR an seine Tochter ausbezahlt. Daher habe der gemeinsame Haushalt von V.W. und ihrer Mutter H.W. ab der Übersiedelung von V.W. zu ihrer Tante im April2007 nicht mehr bestanden. Nach einer Gegenüberstellung der Unterhaltsleistungen an V.W. durch deren Mutter und deren Vater (den Mitbeteiligten) ergebe sich, dass der Mitbeteiligte für die Zeiträume von April2007 bis April2009 überwiegende Kosten für den Unterhalt der V.W. getragen habe. Daher stehe u.a.für den Zeitraum Aprilbis September2007 dem Mitbeteiligten der Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter
V.W. zu.
Dagegen richtet sich die vorliegende, gemäß §292 BAO erhobene Beschwerde des Finanzamtes.
Der Verwaltungsgerichtshof hat -in einem gemäß §12 Abs.1 Z2VwGG gebildeten Senat- erwogen:
Gemäß §2 Abs.1 des Familienlastenausgleichsgesetzes1967-FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die dort näher genannte Voraussetzungen erfüllen.
Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind hat nach §2 Abs.2FLAG die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Gemäß §7 FLAG wird für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt.
Die Familienbeihilfe wird nach §10 Abs.2FLAG vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
Gemäß §10 Abs.4 FLAG gebührt für einen Monat Familienbeihilfe nur einmal.
Das beschwerdeführende Finanzamt, welches den angefochtenen Bescheid ausschließlich wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft und die oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht in Streit stellt, vertritt die Ansicht, wegen der gegenüber der früheren Ehefrau des Mitbeteiligten ergangenen Entscheidung vom 15.April2009 über Gewährung der Familienbeihilfe für V.W. für den Zeitraum Aprilbis einschließlich September2007 läge in der vorliegenden angefochtenen Entscheidung eine rechtswidrige Entscheidung vor, weil Familienbeihilfe nach §10 Abs.4FLAG nur einmal für einen Monat zustehe.
§7 und §10 Abs.4 FLAG entfalten ihre normative Wirkung etwa in den Fällen, in denen der Tatbestand für die Gewährung der Familienbeihilfe für einen Monat bei zweiverschiedenen Personen verwirklicht wäre oder wenn der den Anspruch vermittelnde Tatbestand für Teile eines Monates bei verschiedenen Personen erfüllt wäre (vgl.etwa das hg.Erkenntnis vom 28.November2007, Zl.2007/15/0058, VwSlg8.292/F), wie es etwa im Beschwerdefall durch den Auszug der V.W. aus dem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter zu Anfang des April2007 für diesen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) der Fall war.
Liegen hinsichtlich des selben Anspruchszeitraumes (Kalendermonates) zweiBescheide über die Zuerkennung der Familienbeihilfe an verschiedene Personen vor, so bewirkt §10 Abs.4FLAG nicht, dass der jüngere Bescheid schon deswegen rechtswidrig wäre, weil über den selben Zeitraum bereits ein früherer Abspruch gegenüber einem anderen Bescheidadressaten in einem Verfahren erfolgt ist, in welchem der Bescheidadressat des jüngeren Bescheides keine Parteistellung hatte. Bei der Erlassung des jüngeren Bescheides ist nicht ausschlaggebend, ob der frühere Bescheid rechtswidrig war oder ob das mit dem früheren Bescheid abgeschlossene Verfahren etwa wegen neu hervorgekommener Tatsachen wieder aufgenommen werden kann.
Nach den vom beschwerdeführenden Finanzamt unbestrittenen Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde ist deren rechtliche Würdigung, dem Mitbeteiligten komme im Streitzeitraum Aprilbis September2007 der Anspruch auf Familienbeihilfe nach §2 Abs.2 zweiter SatzFLAG zu, nicht für rechtswidrig zu erkennen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am 10.Mai2010