Court fee assessment for settlement with voidable rent waiver: application of ten-year multiplier to undefined payment obligations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the appellant's complaint, upholding the lower authority's decision to levy an additional flat-rate court fee. The dispute concerned the correct assessment base for this fee following a settlement in an eviction and rent arrears proceeding, where the tenant was required to vacate by a specific date, with the waiver of prior rent and utility debts becoming void if the deadline was missed. The appellant argued the fee should be calculated on the original claim amount, while the authority assessed it on the higher value of the settlement performance. The court held that because the settlement clause rendering the debt waiver ineffective upon late vacating effectively created an ongoing, temporally undefined payment obligation, it constituted a value-increasing element under Section 18(2) No. 2 of the Court Fees Act (GGG). Consequently, the authority correctly applied the ten-year multiplier rule under Section 58 of the Civil Procedure Code (JN) to the annual performance value to determine the fee.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 18 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 GGG; § 58 Abs. 1 JN: In lease settlement agreements where the payment obligation lacks a specific temporal limit, the court fee must be calculated based on the tenfold annual value of the service.
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KI-generiertProcedural basis for dismissing the complaint without further proceedings due to the manifest lack of merit identified in the content of the appeal.
Volltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der Beschwerde sowie der mit ihr vorgelegten Urkunden ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im Zuge eines Mietzins- und Räumungsverfahrens vor dem Bezirksgericht Salzburg hat die Beschwerdeführerin als klagende Partei mit der dort beklagten Partei bei der Tagsatzung am 16.Dezember2004 folgenden Vergleich abgeschlossen:
"1.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die ... Geschäftsräumlichkeit ... bis längstens 31.03.2005 geräumt, von allen dort befindlichen Fahrnissen aller Art an die klagende Partei zu übergeben.
2.)Die beklagte Partei verzichtet auf jeglichen Räumungsaufschub aus welchen Gründen auch immer.
3.)Im Gegenzug verpflichtet sich die klagende Partei, die
beklagte Partei in den Geschäftsräumlichkeiten ... bis
einschließlich 31.03.2005mietfrei darin zu belassen und auf den klagsgegenständlichen Mietzinsrückstand und Betriebskostenrückstand samt Zinsen zu verzichten. Weiteres werden bis 31.03.2005 von der klagenden Partei keine Betriebskosten verrechnet, sofern sie die bisherige Akontozahlung nicht überschreiten. Sollte die Räumung nicht bis längstens 31.03.2005 erfolgen, ist der oben genannte Zahlungsverzicht (Mietzins- und Betriebskostenzinsen) hinfällig.
Für den Fall des vorzeitigen Ausziehens, also zum Stichtag 31.01.2005 bzw. zum 28.02.2005 wird pro Monat ein Betrag von pauschal EUR1.500,-- an die beklagte Partei bezahlt.
4.) Festgehalten wird, dass im Zeitpunkt der Übergabe des Mietgegenstandes am 10.05.2004 der Mietgegenstand völlig geräumt, unausgemalt und im normalen Abnützungszustand war. Die Sanitärräume waren leer und geräumt und genau in diesem Zustand wird vereinbart, dass der Mietgegenstand wieder übergeben wird, dass heißt, die beklagte Partei ist berechtigt, die von ihr gemachten Einbauten bei der Kühlanlage, sofern sie ohne Beschädigung des Mietobjektes ausgebaut werden können sowie eventuell installierte Beleuchtungskörper zu übergeben."
Der Vergleich wurde mit 17.Dezember2004 rechtswirksam.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Berichtigungsantrag gegen den Zahlungsauftrag vom 2.Dezember2009,mit dem der Beschwerdeführerin neben der Einhebungsgebühr von EUR8,-- ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR378.659,-- eine restliche Pauschalgebühr nach TP1GGG im Betrag von EUR5.502,-- zur Zahlung vorgeschrieben wurde, abgewiesen.
In der Begründung führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe sich in Punkt3.) des Vergleiches vom 16.Dezember2004 zwar verpflichtet, die dort Beklagte bis zum 31.März2005mietfrei zu stellen und auf die Zahlung des Mietrückstandes zu verzichten, eine über den Räumungstermin hinausgehende Mietzinsbefreiung gehe daraus jedoch nicht hervor. Außerdem werde bei nicht rechtzeitiger Räumung des Objektes der Zahlungsverzicht hinfällig. Der zwischen den Partein abgeschlossene Mietvertrag sei weit über den Räumungszeitraum hinaus, nämlich bis in das Jahr2014 geschlossen worden. Für eine über den Räumungstermin hinausgehende Benützung sei Miete samt Betriebskosten weiterhin zu entrichten, weshalb dieser Vergleichspunkt neben dem Mietzinsrückstand und der Räumung gemäß §58JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bemessen sei.
Im Mietvertrag vom 10.Mai2004 vereinbarten die Parteien des Räumungsverfahrens eine monatliche Miete von EUR1.724,40brutto und ein monatliches Betriebskostenakonto von EUR1.350,--.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Erkennbar erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung einer Gebühr gemäß §18GGG verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß §12 Abs.1Z.2VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß §18 Abs.1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich.
Wird der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert oder ist Gegenstand des Vergleiches eine Leistung, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, so ist gemäß Abs.2 Z2 dieser Bestimmung die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.
Nach der gemäß §14 GGG u.a.anzuwendenden Bestimmung des §58 Abs.1JN ist bei wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen auf unbestimmte Dauer das Zehnfache das Jahresbetrages als Wert anzunehmen.
Nach ständiger Judikatur richtet sich in Anwendung des §58 Abs.1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vgl.die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren8, in E 53. zu §18 GGG zitierte hg.Rechtsprechung)
In der vorliegenden Beschwerde werden die Höhe der von der belangten Behörde herangezogenen Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der vorgeschriebenen Gerichtsgebühr nicht bekämpft.
Ausschließlich strittig ist die Bedeutung der von der belangten Behörde als entscheidend für die Vorschreibung herangezogenen Formulierung von Punkt 3.) des Vergleiches vom 16.Dezember2004.
Die Wendung in Punkt 3.) des Vergleiches vom 16.Dezember2004 "Sollte die Räumung nicht bis längstens 31.03.2005 erfolgen, ist der oben genannte Zahlungsverzicht (Mietzins- und Betriebskostenzinsen) hinfällig" kann - anders als dies die Beschwerdeführerin nun behauptet - nur so verstanden werden, dass für den Fall des Verbleibs der Mieterin über den Räumungstermin hinaus für die Zeit davor, für die als Anreiz für die Räumung Mietzins und Betriebskosten erlassen werden sollten, und eben auch für die Zeit nach dem Räumungstermin für die weitere Nutzung des Bestandobjektes die ursprünglich vereinbarten monatlichen Zahlungen weiter zu entrichten sind. Eine zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung für die Zeit nach dem Räumungstermin ist im Vergleichstext nicht enthalten.
Mit Rücksicht darauf, dass sich angesichts der eindeutigen Formulierung des Punktes 3.) aus dem Vergleichstext selbst eine von vornherein feststehende, bestimmte zeitliche Begrenzung der vereinbarten Leistung nicht ergibt, somit im vorliegenden Vergleich eine Zahlungspflicht der (ehemaligen) Mieterin ohne zeitliche Begrenzung begründet wurde, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass die in Rede stehende Formulierung des Vergleiches vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung als werterhöhend im Sinne des §18 Abs.2Z.2GGG zu beurteilen und das Zehnfache der Jahresleistung für die Berechnung der erhöhten Pauschalgebühr heranzuziehen ist (vgl.die bei Stabentheiner aaO in E 54. zu §18 GGG zitierte Rechtsprechung).
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet gemäß §35 Abs.1VwGG abzuweisen.
Wien, am 10.Mai2010