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AW 2010/16/0026 ECLI:AT:VWGH:2011:AW2010160026.A00 KI-generiert

Interim suspension of tax enforcement denied for lack of quantified proof of disproportionate financial harm

Geschäftsnummer AW 2010/16/0026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court dismissed the applicant's request for interim relief to suspend the enforcement of an administrative monetary liability. The dispute concerned a tax enforcement action where the applicant argued that the immediate compulsory collection of the assessed amount would cause disproportionate harm due to a cascading financial negative impact. The court held that the applicant failed to meet the specific evidentiary requirements for interim protection, as the application lacked detailed, quantifiable disclosures regarding total assets, liabilities, and shareholdings (specifically regarding a limited liability company and other investments), and merely asserting a "chain reaction" of disadvantage without concrete financial data was insufficient to demonstrate the requisite disproportionate burden. The decision is grounded in § 30 para. 2 of the Administrative Court Act (VwGG), which mandates that interim relief be granted only when mandatory public interests do not oppose it and the enforcement would cause disproportionate disadvantage to the applicant, a standard requiring specific proof of income, assets, and debts.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; Interim suspension of tax enforcement denied for lack of quantified proof of disproportionate financial harm: Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. weiters z.

Schlagwörter

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§ 30 Abs. 2 VwGG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

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Volltext

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.

Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß, insbesondere auch seiner allfälligen Sorgepflichten) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. weiters z.

B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Der Beschwerdeführer hat zwar Angaben über sein Bruttoeinkommen, die pfandrechtliche Belastung einer in seinem Hälfteeigentum stehenden Liegenschaft, die Höhe von Bankverbindlichkeiten, für die er "persönlich hafte", sowie seinen Familienverhältnissen gemacht, sich aber hinsichtlich des sonstigen Vermögens auf die Angabe beschränkt, über keinerlei "Vermögen, welches bei einer Liquidation aktiv wäre" zu verfügen. Die Angabe, bei der "Dreamfactory Liegenschaftsentwicklung GmbH", die "derzeit einen Bilanzverlust aufweist", kaufmännisch tätig zu sein, lässt noch keinen Schluss zu, ob der Beschwerdeführer Gesellschafter dieser GmbH ist und mit welchem Wert ein solcher Gesellschaftsanteil allenfalls anzusetzen wäre. Desgleichen enthält der Antrag auch keine Angaben über etwaige weitere Gesellschaftsanteile, Beteiligungen und andere Vermögenswerte (z.B. Bankguthaben).

Dass die sofortige exekutive Geltendmachung der Abgabenschuld eine "Kettenreaktion" zum wirtschaftlichen Nachteil des Beschwerdeführers zur Folge hätte, reicht auch noch nicht aus, um zu ersehen, inwiefern der Antragsteller bei Vollzug der Abgabenschuld einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde.

Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen. Wien, am 2. Dezember 2011