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2010/15/0150 ECLI:AT:VWGH:2011:2010150150.X00 KI-generiert

VwGH allows tax authority to waive collection against insolvent company under § 206 BAO despite valid debt.

Geschäftsnummer 2010/15/0150
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Administrative Court of Austria partially allowed the taxpayer's appeal, setting aside the tax assessment for 1999-2004 while rejecting the claim for interest. The court found that the tax debt was validly established against the primary debtor, Y-GmbH, but waived collection due to its insolvency. Consequently, the authority was permitted to forgo enforcement without violating the principle of equal taxation or extinguishing the legal claim itself.

Legislator-Regeste

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§ 206 lit. b BAO; The tax authority may waive the assessment of taxes when it is certain that the claim is unenforceable against the primary debtor, provided the debt remains legally established against the liable party.

Schlagwörter

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Tax Waiver Insolvency Unenforceability Primary Debtor Collection Abandonment Equal Taxation Administrative Law

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 206 lit. b BAO
Im Berufungsverfahren teilte das Finanzamt auf Anfrage der Referentin der belangten Behörde mit, das Ansinnen einer allfälligen Vorgangsweise nach § 206 lit. b BAO komme für das Finanzamt nicht in Betracht.
§ 303 Abs. 4 BAO
Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO - Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 1999 bis 2004.
§ 11 BAO
Ein Strafverfahren behänge beim OGH; nach einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung greife die Haftung nach § 11 BAO.
§ 206 BAO
Das Finanzamt erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2004 in der Anwendung des § 206 BAO durch die belangte Behörde.

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Volltext

Soweit der angefochtene Bescheid Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2004 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Mitbeteiligte ist Masseverwalter im Konkurs der Y-GmbH.

Die X-GmbH (Gesellschafter-Geschäftsführer RO und KW) wurde zum 1. Jänner 2005 auf die Y-GmbH als aufnehmende Gesellschaft verschmolzen; diese ist sohin Gesamtrechtsnachfolgerin. Die X-GmbH hatte von 1999 bis 2004 in Oberösterreich ein Tanzcafe betrieben.

Auf Grund eines Prüfungsauftrages vom 6. Juli 2005 fand bei der Y-GmbH eine Außenprüfung statt. Dabei traf der Prüfer die Feststellung, dass die Bücher der X-GmbH für den Zeitraum 1999 bis 2004 schwerwiegende materielle und formelle Mängel aufwiesen. Es seien u.a. einzelne Erlössparten des Gastronomiebetriebes systematisch unter Einsatz einer im Verbundkassensystem implementierten, automationsgestützten Manipulationsfunktion verkürzt worden. Es seien daher für die Jahre 1999 bis 2004 Nachforderungen an Umsatzsteuer von 405.237,36 EUR und an Körperschaftsteuer von 558.702,45 EUR vorzuschreiben.

Den Prüfungsfeststellungen folgend erließ das Finanzamt - zum Teil nach Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO - Bescheide betreffend Körperschaft- und Umsatzsteuer 1999 bis 2004. Als Folge dessen schrieb es auch Anspruchszinsen vor, sodass sich insgesamt eine "Mehrvorschreibung" von 1,023.712,66 EUR ergab.

Gegen diese Bescheide wurde Berufung erhoben.

Im Berufungsverfahren teilte das Finanzamt auf Anfrage der Referentin der belangten Behörde mit, das Ansinnen einer allfälligen Vorgangsweise nach § 206 lit. b BAO komme für das Finanzamt nicht in Betracht. Es seien verschiedene Haftungsbescheide im Rechtsmittelverfahren. Ein Strafverfahren behänge beim OGH; nach einer etwaigen rechtskräftigen Verurteilung greife die Haftung nach § 11 BAO.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung insoweit ab, als sie die Wiederaufnahme der Verfahren betraf. Ebenso wies sie die Berufung gegen die Festsetzung der Anspruchszinsen ab. Hinsichtlich Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer 1999 bis 2004 entschied die belangte Behörde dahingehend, dass die Abgabenbescheide abgeändert werden und von der Festsetzung jener Körperschaft- und Umsatzsteuerbeträge, die sich auf Grund der Außenprüfung als Nachforderung ergeben haben, zur Gänze gemäß § 206 lit. b BAO Abstand genommen wird.

In der Bescheidbegründung wird zunächst dargelegt und begründet, dass das Finanzamt zu Recht die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2003 für gegeben erachtet hat.

Hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2004 wird sodann ausgeführt: Die Abgabenbehörde könne gemäß § 206 lit. b BAO von der Festsetzung der Abgaben absehen, wenn im Einzelfall mit Bestimmtheit anzunehmen sei, dass der Abgabenanspruch nicht durchsetzbar sei. Nach Ansicht der belangen Behörde seien im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für diese Abstandnahme (hinsichtlich der aus der Außenprüfung resultierenden Nachforderung) zur Gänze gegeben.

Die X-GmbH sei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Y-GmbH verschmolzen worden. Diese Gesellschaft sei auf Grund der mittlerweile erfolgten Konkurseröffnung aufgelöst, die Erwirtschaftung künftiger Gewinne somit ausgeschlossen.

Erhebungen der belangten Behörde beim Masseverwalter (mitbeteiligte Partei) hätten ergeben, dass für die Abgabenforderungen lediglich eine Quote von 0,34% zu erwarten sei.

Das Finanzamt habe auch ein den gegenständlichen Fall betreffendes Bankgutachten des Sachverständigen Mag. RN vorgelegt. Soweit allerdings "Schwarzgelder" in liechtensteinische Stiftungen geflossen sein sollten, wofür Hinweise sprächen, seien diese den Gesellschaftern bzw. Geschäftsführern zuzurechnen und zählten nicht mehr zum Vermögen der Y-GmbH. Daraus lasse sich daher nicht auf Vermögenswerte der Y-GmbH schließen.

Die belangte Behörde gelange somit zu dem Schluss, dass die strittigen und offenen Abgabennachforderungen von 1,023.712,66 EUR derzeit und in Zukunft nicht einbringlich seien. Eine allenfalls erzielbare Quote von 0,34% betrage 3.480,63 EUR und "verkörpert nicht den in § 206 lit. b BAO umschriebenen Abgabenanspruch, um dessen Einbringlichkeit in voller Höhe es geht".

Der Hinweis auf das Finanzstrafverfahren spreche nicht gegen die Vorgangsweise nach § 206 lit. b BAO, zumal die Abstandnahme von der Festsetzung die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens nicht hindere.

Der Ansicht des Finanzamtes, ein offenes Haftungsverfahren stehe der Anwendung des § 206 lit. b BAO entgegen, schließe sich die belangte Behörde nicht an. Es treffe auch nicht zu, dass bei Anwendung des § 206 lit. b BAO die (künftige) Geltendmachung von Haftungen nach §§ 9 und 11 BAO nicht in Betracht komme. Vielmehr stehe es dem Finanzamt frei, den Abgabenanspruch durch Ausspruch von Haftungen durchzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 30. März 2000, 99/16/0141, ausgesprochen habe, setze die Geltendmachung der Haftung die Erlassung eines Abgabenbescheides gegenüber dem Primärschuldner nicht voraus.

In der Literatur (Ritz, BAO3, § 206 Tz 5; Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, § 206 Tz 12) werde zwar die Ansicht vertreten, für die Nichtfestsetzung wegen Uneinbringlichkeit seien nicht nur die Verhältnisse beim Primärschuldner, sondern auch die Verhältnisse allfälliger Haftungspflichtiger zu berücksichtigen. Diese Literaturmeinung überzeuge die belangte Behörde aber nicht, weil eben die Haftungsinanspruchnahme nicht voraussetze, dass die Abgabenschuld dem Primärschuldner gegenüber festgesetzt sei.

Wenn § 206 lit. b BAO auf die Durchsetzbarkeit des Abgabenanspruches abstelle, so sei nach Ansicht der belangten Behörde die Durchsetzbarkeit gegenüber dem Abgabenschuldner gemeint, weil allfällige Haftungs- und Strafverfahren eine entsprechende Abgabenfestsetzung nicht zur Voraussetzung hätten.

An der dargestellten Sichtweise ändere der Umstand, dass laut Gutachten des Banksachverständigen Mag. RN die in Liechtenstein ansässige V Stiftung wirtschaftlich RO und die ebenfalls in Liechtenstein ansässige P Stiftung wirtschaftlich KW zuzurechnen sei und offensichtlich Geldflüsse aus den Betrieben der beiden Geschäftsführer an die Stiftungen weitergeleitet worden seien, nichts. Jedoch würden gerade diese Umstände im Rahmen der Geltendmachung von Haftungen von Interesse sein.

In der Folge begründet die belangte Behörde ihre Ermessensübung und verweist dabei im Wesentlichen darauf, dass sich das Berufungsverfahren im Hinblick auf die Beweisanträge der Y-GmbH aufwendig gestalten würde.

Der Abstandnahme von der Festsetzung stehe auch der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nicht entgegen. Der gesetzliche Abgabenanspruch als solcher werde nämlich nicht vernichtet, sondern es werde lediglich - wegen Uneinbringlichkeit -

auf seine Durchsetzung gegenüber der faktisch vermögenslosen Y-GmbH verzichtet.

Der aushaftende Rückstand von 1,023.712,66 EUR setze sich zusammen aus den Mehrbeträgen "laut Betriebsprüfung" an Umsatzsteuer (405.237,36 EUR) und Körperschaftsteuer (558.702,45 EUR) sowie aus den Anspruchszinsen 2000 bis 2004 (59.772,85 EUR). Der streitgegenständliche Nachforderungsbetrag umfasse keine bereits entrichteten Abgabenbeträge. Abzüglich Anspruchszinsen ergebe sich ein gemäß § 206 lit. b BAO nicht festzusetzender Betrag von 963.939,81 EUR an Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1999 bis 2004. Die Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuervorschreibungen seien daher nur in dem Umfang vorzunehmen, in welchem sie vor der Betriebsprüfung bestanden hätten.

Hinsichtlich der Berufung betreffend Anspruchszinsen wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt: Da ein Anspruchszinsenbescheid nicht erfolgreich mit der Begründung anfechtbar sei, der maßgebende Stammabgabenbescheid sei inhaltlich rechtswidrig, werde die Berufung in diesem Punkt abgewiesen. Erweise sich aber ein Stammabgabenbescheid als rechtswidrig oder werde er abgeändert, etwa indem - wie im gegenständlichen Fall - die Abgabe nicht festgesetzt werde, so werde diesem Umstand mit einem an den Abänderungs- bzw. Aufhebungsbescheid gebundenen, neuen Zinsenbescheid Rechnung getragen. Es ergehe somit ein weiterer Zinsenbescheid; eine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides erfolge nicht (Hinweis auf Ritz, BAO3, § 205 Tz 33 bis 35).

Gegen diesen Bescheid hat das Finanzamt Beschwerde erhoben. Das Finanzamt erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochten Bescheides betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1999 bis 2004 in der Anwendung des § 206 BAO durch die belangte Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 206 BAO idF BGBl. I Nr. 124/2003 lautet:

"Die Abgabenbehörde kann von der Festsetzung von Abgaben ganz

oder teilweise Abstand nehmen,