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2010/15/0109 ECLI:AT:VWGH:2012:2010150109.X00 KI-generiert

VwGH dismisses appeal where 100% shareholder-director's management duties prove integration into company's business organism.

Geschäftsnummer 2010/15/0109
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the complainant's appeal against a decision ordering the replacement of employer contributions for a shareholder-director. The court found that the director's continuous management of the company over a long period clearly demonstrated integration into the business organism, satisfying the criteria for income under § 22 Z 2 EStG. Consequently, the court rejected the argument that the lack of fixed hours or location negated this integration, ruling the appeal unfounded.

Legislator-Regeste

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§ 22 Z 2 EStG; Integration of a shareholder-director into the business organism of the company is the decisive factor for classifying income under § 22 Z 2 EStG, rendering other elements like lack of fixed working hours or location irrelevant when integration is evident.

Schlagwörter

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shareholder-director integration business organism criteria income classification EStG employer contributions liability management duties evidence Geschäftsführerhaftung Beitragspflicht Steuerpflicht des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 22 Z 2 EStG
Das Fehlen der Weisungsgebundenheit auf Grund der Beteiligung sei typisches Merkmal der Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 EStG und der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführerin entbehrlich.
§ 42 Abs. 1 VwGG
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
§ 39 Abs. 2 Z 6 VwGG
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.
§§ 47 ff VwGG
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl.
Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Zitierte Rechtsprechung

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Verfassungsgerichtshof, Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00
Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018
Verwaltungsgerichtshof, Erkenntnis vom 27. März 2008, 2006/13/0127
Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juni 2010, B 619/10
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine von der beschwerdeführenden GmbH erhobene Berufung gegen die erstinstanzliche Vorschreibung von Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschlägen für den Dienstgeberbeitrag betreffend die Geschäftsführerbezüge des an der (Rechtsvorgängerin der) beschwerdeführenden Gesellschaft im Streitzeitraum zu 100% beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ab.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, dass im Streitfall zweifellos eine Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Berufungswerberin vorliege, weil auch nach den Ausführungen in der Berufung kein Grund zur Annahme bestehe, dass er seinen mit der Geschäftsführung verbundenen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre. Die Beschwerdeführerin kritisiere die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als verfehlt, bringe aber nichts vor, das eine andere Betrachtung zuließe. Das Fehlen der Weisungsgebundenheit auf Grund der Beteiligung sei typisches Merkmal der Einkünfte im Sinn des § 22 Z 2 EStG und der diesbezügliche Hinweis der Beschwerdeführerin entbehrlich. Wenn sie vermeine, der Geschäftsführer schulde seine Arbeitskraft nicht, da er auch mit anderen beruflichen Tätigkeiten beschäftigt sei, so könne dieser Aussage insofern nicht gefolgt werden, als auch mehrere Dienstverhältnisse zu verschiedenen Arbeitgebern unterhalten werden könnten. Die Hinweise auf das Fehlen fixer Arbeitszeit, eines fixen Arbeitsortes etc. habe bereits der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 1. März 2001, G 109/00, als ungeeignet für die hier strittige Beurteilung verworfen, da diese Merkmale auf die fehlende Weisungsgebundenheit zurückzuführen seien und nicht bedeuteten, dass keine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus vorliege. Damit sei auch die Frage, ob der Geschäftsführer ein Unternehmerwagnis zu tragen habe, nicht mehr von entscheidungswesentlicher Bedeutung.

Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2010, B 619/10, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

In dem - GmbH-Geschäftsführer mit einer Beteiligung von zumindest 50% betreffenden - Erkenntnis vom 10. November 2004, 2003/13/0018, hat der Verwaltungsgerichtshof durch einen verstärkten Senat ausgesprochen, dass bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zukommt, ob der Geschäftsführer bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen die Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Vom Fehlen einer solchen Eingliederung ist aber nach dem in ständiger Judikatur entwickelten Verständnis zu diesem Tatbestandsmerkmal in aller Regel nicht auszugehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2008, 2006/13/0127).

In der Beschwerde wird nicht bestritten, dass der zu 100% an der Beschwerdeführerin beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer kontinuierlich über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin wahrgenommen hat. Dadurch ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses für den Geschäftsführer das Merkmal der Eingliederung in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin zweifelsfrei gegeben.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. Dezember 2012