VwGH dismisses complaint; delayed valuation request rejected as outside statutory deadline limits.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Administrative Court dismissed the complainant's appeal against the tax authority's refusal to adjust the unit value retroactively to January 1, 2005. The complainant argued that the authority should have granted a reduction for the tennis hall's disuse or at least processed the request for the following year. The court held that the statutory deadline for such requests expired, making the authority's rejection of the specific retroactive claim legally correct.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 193 Abs. 2 BAO; § 21 Abs. 4 BewG: A request for a valuation update must comply with the statutory time limits; a request filed outside these limits cannot be granted retroactively, and the authority is not obligated to process it on its own initiative if the deadline has passed.
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KI-generiertVolltext
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Aus der Beschwerde mitsamt dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer hat dem Finanzamt mit Schreiben vom 12.Juni2006mitgeteilt, dass das auf der Liegenschaft EZxxx KGP befindliche Gebäude (Tennishalle) nicht mehr zum bedungenen Zweck geeignet sei und somit eine erhebliche Wertminderung des Gebäudes vorliege. Der Beschwerdeführer stellte in diesem Schreiben den Antrag auf rückwirkende Neubemessung des Einheitswertes zum 1.Jänner2005, und begründete diesen damit, dass der Betrieb der Tennishalle mit 30.April2005 eingestellt worden sei. Die Tennishalle sei derart abgenutzt und schadhaft, dass sie entweder generalsaniert oder abgerissen werden müsse.
Mit Schreiben vom 14. November2006 brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das Gebäude nicht mehr nutzbar und deshalb bei der Festsetzung des Einheitswertes auszuscheiden sei.
Mit Bescheid vom 11.Juni2007 wies das Finanzamt den Antrag auf Herabsetzung des Einheitswertes ab. Es führte aus, dass gemäß §53 Abs.6BewG nicht mehr nutzbare Gebäude ihrem Alter entsprechend bis zum Hauptfeststellungszeitpunkt (1.Jänner1973) abzuschreiben seien. Eine Bestätigung der Gemeinde über das Vorliegen eines Benutzungsverbotes sei nicht vorgelegt worden.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes und die Abänderung dahingehend, dass antragsgemäß eine neue Bemessung des Einheitswertes rückwirkend zum 1.Jänner2005 vorgenommen werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. In der Bescheidbegründung wird ausgeführt, gemäß §193 Abs.2BAO könne ein Antrag auf Fortschreibung eines Einheitswertes nur bis zum Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Beginn die neue Feststellung beantragt wird, oder bis zum Ablauf eines Monates, seit dem der bisherige Feststellungsbescheid rechtskräftig geworden ist, gestellt werden. Gemäß §21 Abs.4BewG seien bei allen Fortschreibungen einschließlich der Fortschreibung auf Grund einer Änderung der steuerlichen Zurechnung des Bewertungsgegenstandes die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zu Grunde zu legen, das auf die Änderung folgt.
Der Beschwerdeführer habe die Wertfortschreibung auf den 1.Jänner2005 beantragt, weil der Betrieb in der Tennishalle mit 30.April2005 eingestellt worden sei. Auch im Berufungsverfahren habe er die Wertfortschreibung (rückwirkend) auf den 1.Jänner2005 beantragt.
Auf Grund der Regelung des §193 Abs.2 BAO sei im gegenständlichen Fall eine Wertfortschreibung frühestens zum 1.Jänner 2006 durchzuführen. Deshalb müsse der Antrag auf Wertfortschreibung zum 1.Jänner2005 abgewiesen werden.
Da im gegenständlichen Fall der Antrag auf Wertfortschreibung zum 1.Jänner2005 jedenfalls abzuweisen sei, hätte selbst nach Durchführung von Ermittlungen kein anders lautender Bescheid erlassen werden können. Die gegen die Abweisung des Antrages auf Herabsetzung des Einheitswertes erhobene Berufung sei daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend weise die belangte Behörde aber darauf hin, dass der Beschwerdeführer bei einem Antrag auf Wertfortschreibung den Nachweis der Wertänderung zu erbringen habe (Hinweis auf das hg.Erkenntnis vom 22.April1999, 97/15/0169).
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, es wäre nicht zulässig gewesen, seinen Antrag zur Gänze abzuweisen, bloß weil er die Neufestsetzung zum 1.Jänner2005 und nicht zum 1.Jänner2006 beantragt habe. Sofern die Voraussetzungen für die Neubemessung des Einheitswertes zum 1. Jänner2005 nicht vorlägen, hätte die Behörde die Herabsetzung zum 1.Jänner2006 bewilligen müssen. Die Rechtsmeinung, dass eine rückwirkende Feststellung zum 1.Jänner2005 nicht möglich sei, sei erstmals mit dem angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht worden. Somit hätte die belangte Behörde den Beschwerdeführer darauf hinweisen müssen, dass der Antrag in der vorliegenden Form nicht erledigt werden könne. Im Übrigen hätte gemäß §193BAO zumindest von Amts wegen die Festsetzung zum 1.Jänner2006 erfolgen müssen. Die belangte Behörde hätte dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens entsprechend Erhebungen tätigen müssen, um die schlüssigen und nachvollziehbaren Behauptungen des Beschwerdeführers verifizieren zu können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Die Beschwerde bestreitet nicht, dass der Antrag auf Wertfortschreibung zum 1.Jänner2005 gelautet hat und nicht innerhalb der Frist des §193 Abs.2 BAO gestellt worden ist.
Daraus ergibt sich bereits, dass der belangten Behörde nicht erfolgreich entgegen getreten werden kann, wenn sie den Fortschreibungsantrag als verspätet angesehen hat (vgl.das hg.Erkenntnis vom 14.April1980, 147/78) und als Folge dessen dem Antrag auch im Instanzenzug keine Folge gegeben hat. Daran ändert nichts, dass das Finanzamt dem Antrag noch mit einer anderen Begründung keine Folge gegeben hat.
Anders als in dem dem hg.Erkenntnis vom 14.April1980, 147/78, zu Grunde liegenden Fall bringt der Antrag des Beschwerdeführers zum Ausdruck, dass die rückwirkende Neubemessung auf den 1.Jänner2005 begehrt wird. Der Beschwerdeführer hat auch im Berufungsverfahren betont, dass er die Wertfortschreibung zum 1.Jänner2005 beantrage. Es stößt daher auf keine vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Bedenken, wenn die belangte Behörde das Antragsbegehren dahingehend interpretiert hat, dass der Beschwerdeführer einen auf den 1.Jänner2005 beschränkten Antrag auf Wertfortschreibung gestellt hat.
Es trifft zu, dass das Finanzamt auch von Amts wegen eine Fortschreibung des Einheitswertes vorzunehmen hat, wenn es zu einer entsprechenden Änderung der Wertverhältnisse gekommen ist (vgl.Ritz, BAO3, §193 Tz 2). Mit dem angefochtenen Bescheid wird aber nicht über eine amtswegige Fortschreibung abgesprochen, sondern ausschließlich über den Fortschreibungsantrag des Beschwerdeführers.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß §35 Abs.1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 22.März2010