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2010/12/0175 ECLI:AT:VWGH:2014:2010120175.X00 KI-generiert

VwGH dismisses complaints where applicant withdraws request for specific fee determination before administrative review.

Geschäftsnummer 2010/12/0175
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the applicant's complaints against a retirement decision and a refusal to issue a specific fee determination order. The applicant initially requested the authority to list and fix supplementary fee values but later withdrew this specific request in July 2009. The court ruled that the authority correctly rejected the application because a different legal procedure was required for determining the nature of the fees, making the specific determination order inadmissible at that stage.

Legislator-Regeste

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§ 42 Abs. 1 VwGG; § 252 Abs. 1 Ziff. 3 Stmk. L-DBR: Complaints are inadmissible when the applicant withdraws a request for a specific determination order, as the authority is entitled to reject such requests if a different procedural path is legally required for the underlying issue.

Schlagwörter

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administrative complaint dismissal specific determination order fee value fixation procedural inadmissibility withdrawal of request retirement pension calculation supplementary fee allowance Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstjahre

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 42 Abs. 1 VwGG
Im Sinne obiger Ausführungen waren daher beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
§ 252 Abs. 1 Ziff. 3 Stmk. L-DBR
§ 58 St. PG 2009
§ 60 St. PG 2009
§ 61 St. PG 2009
§ 62 St. PG 2009
§ 2 Abs. 2 Stmk. G-NGZG
Anspruchsbegründende Nebengebührenwerte wären daher gemäß § 2 Abs. 2 Stmk. G-NGZG hiefür nicht festzuhalten gewesen.
§ 30d Gehaltsgesetz
Gemäß diesen Ausführungen war die Zahlung daher als Zulage gemäß § 30d Gehaltsgesetz gewidmet.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008
8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl.
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014
1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl.

Zitierte Rechtsprechung

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Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180
Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180).
Erkenntnis vom 4. Oktober 2009
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Volltext

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.221,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Mit Schreiben vom 30. März 2009 ersuchte der Beschwerdeführer die belangte Behörde im Zusammenhang mit der Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage, die jeweiligen Nebengebührenwerte schlüssig nachvollziehbar darzustellen/aufzulisten und schließlich mittels Bescheid festzusetzen.

Mit weiterem Schreiben vom selben Tag teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, erinnerlich ab 1978 sei ihm eine laufende Entschädigung (14x jährlich) gewährt worden, die etwa 1992 weggefallen sei. Weder die Zuerkennung noch die Einstellung dieser Zahlungen seien jemals mittels Bescheid verfügt worden. Es werde daher im Zusammenhang mit der aktuellen Ermittlung der Ruhegenussbemessungsgrundlage ersucht, die entsprechenden Feststellungsbescheide umgehend zu erlassen bzw. nachzuholen.

Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 1. April 2009 sprach

die belangte Behörde folgendes aus:

"Bescheid

Spruch

Gemäß § 252 Absatz 1 Ziffer 3 Steiermärkisches Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht ­ Stmk. L-DBR. LGBl. Nr. 29/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, wird Ihre Versetzung in den Ruhestand

mit Ablauf des 30. April 2009

rechtswirksam.

Nach den Bestimmungen des § 58 des Steiermärkischen Pensionsgesetzes 2009- St. PG 2009, LGBl. Nr. 10/2009, haben Sie

ab 1. Mai 2009

Anspruch auf einen monatlichen Ruhebezug in der Höhe von brutto

EUR 3.886,60.

Begründung

Gemäß § 252 Stmk. L-DBR kann dem Beamten auf sein Ansuchen hin eine Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt werden, wenn

Ruhegenussberechnungsgrundlage

(§ 60 St. PG 2009)

Ruhegenussberechnungsgrundlage ist die Summe der

52 höchsten Beitragsgrundlagen, geteilt durch 52

Ruhegenussberechnungsgrundlage gesamt

= EUR 4.816,60

Ruhegenussbemessungsgrundlage

(§ 61 St. PG 2009)

Die Ruhegenussbemessungsgrundlage beträgt 80 %

der Ruhegenussberechnungsgrundlage =

EUR 3.853,30

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit

(§ 4 St. PG 2009)

Ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit: 34 Jahre, 11 Monate

Ausmaß des Ruhegenusses

(§ 62 St. PG 2009)

für 10 Jahre ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 50 %

für 24 weitere ruhegenussfähige Dienstjahre

jeweils 2 %, d.s. 48 %

für 11 weitere ruhegenussfähige Dienstmonate

jeweils 0,167 %, d.s.

1,84 %

Das Ausmaß des Ruhegenusses beträgt 99,84 % der

Ruhegenuss-

bemessungsgrundlage

Ausmaß der Nebengebührenzulage

(§ 5 in Verbindung mit§ 13 des Steiermärkisches Landes-

Nebengebührenzulagengesetzes- Stmk. L-NGZG,

LGBl. Nr. 29/2003, in der geltenden

Fassung)

Summe bis 31.12.2004:

777.146 x 22,290 = EUR

39,594

437,5

Ruhebezug

(§ 62 St. PG 2009)

Ruhegenuss = EUR 3.847.00

Nebengebührenzulage = EUR 39,60

Ruhebezug gesamt = EUR

3.886,60"

Mit Schreiben vom 20. April 2009 ersuchte der

Beschwerdeführer, die Ruhegenussvordienstzeiten mittels Bescheides

festzustellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden aufgrund des persönlichen, tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und über sie erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

§ 8 Abs. 2 Steiermärkisches Pensionsgesetz 2009 (Stmk. PG 2009), LGBl. Nr. 10/2009, lautet in der Stammfassung:

"(2) Der Ruhegenuss und die nach diesem Gesetz gebührenden monatlichen wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Ruhebezug der Beamtin/des Beamten. Für die Bemessung des Ruhebezuges ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand heranzuziehen."

§ 2 Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz (Stmk. G-NGZG), LGBl. Nr. 67/1974 idF LGBl. Nr. 29/2003 lautet:

"§ 2

Anspruchsbegründende Nebengebühren, Festhalten in

Nebengebührenwerten

(1) Folgende Nebengebühren - in den weiteren Bestimmungen

kurz ,anspruchsbegründende Nebengebühren' genannt - begründen

Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss:

1. Verwendungsabgeltung gemäß § 25 b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

2. Überstundenvergütungen gemäß § 35 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

3. Pauschalvergütungen für verlängerten Dienstplan gemäß § 35 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

4. Sonn- und Feiertagsvergütungen (Sonn- und Feiertagszulagen) gemäß § 36 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

5. Journaldienstzulagen gemäß § 36 a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

6. Bereitschaftsentschädigungen gemäß § 36b Gemeindebediensteten-gesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

7. Mehrleistungszulagen gemäß § 37 Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

8. Erschwerniszulagen gemäß § 38a Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

9. Gefahrenzulagen gemäß § 38b Gemeindebedienstetengesetz 1957, LGBl. Nr. 34 in der jeweils geltenden Fassung,

10. Vergütungen für Mehrdienstleistungen gemäß § 61 Gehaltsgesetz 1956, in der Fassung BGBl. Nr. 7/2003.

Von den Nebengebühren, die für Zeiträume bezogen werden, in denen die Wochendienstzeit herabgesetzt gewesen ist, begründen die unter Z 2, 4 (soweit es sich um Sonn- und Feiertagsvergütungen handelt), 5 und 6 angeführten Nebengebühren nur insoweit den Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss, als sie für Dienstleistungen gebühren, mit denen die volle Wochendienstleistung überschritten worden ist.

(2) Anspruchsbegründende Nebengebühren, die der Beamte bezieht, sind in Nebengebührenwerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebengebührenwert beträgt 1 v.H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebengebühr geltenden Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich einer allfälligen Teuerungszulage.

(3) Anlässlich der Auszahlung der Bezüge sind die anspruchsbegründenden Nebengebühren in Nebengebührenwerten laufend festzuhalten.

(4) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebengebührenwerte ist dem Beamten schriftlich mitzuteilen."

§ 4 Stmk. G-NGZG in der Stammfassung lautet:

"§ 4

Anspruch auf Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß

(1) Dem Beamten, der anspruchsbegründende Nebengebühren bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß.

(2) Die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß gilt als Bestandteil des Ruhebezuges."

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit es sich gegen den erstangefochtenen Bescheid richtet, kann dahin zusammengefasst werden, dass er den Standpunkt vertritt, die von ihm als Gemeindeprüfer bezogene Zulage hätte "gemäß § 18 Gehaltsgesetz iVm § 30d Stmk. GehG" als Mehrdienstleistungsvergütung auch im nunmehrigen Ruhgenussbezug entsprechende Berücksichtigung finden müssen.

In der Beschwerde gegen den zweitangefochtenen Bescheid bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde hätte einen Feststellungsbescheid erlassen müssen. Der Beschwerdeführer habe sich im Zuge seiner Antragstellung auf den Standpunkt gestellt, die Feststellung der bezogenen Entschädigung habe auf die Bemessung des Ruhegenusses Auswirkung. Die Frage, ob ein bestimmter Einkommensbestandteil ruhegenussfähig sei, sei für einen Beamten von rechtlichem Interesse und Inhalt eines Feststellungsverfahrens. Dieses diene gerade dazu, zu überprüfen und festzustellen, nicht unter welchem Titel, sondern unter welche Qualifikation eine ausbezahlte Zulage und ein Einkommensbestandteil tatsächlich zu qualifizieren seien.

Die Beschwerden sind unbegründet.

Zu Zl. 2010/12/0175:

Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit dem erstangefochtenen Bescheid im Spruch die Höhe des monatlichen Ruhebezuges ab 1. Mai 2009 mit EUR 3.886,60 festgesetzt hat. Dabei wurde die Nebengebührenzulage als Teil des Ruhebezuges mit EUR 39,60 festgesetzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Stmk. G-NGZG gilt die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss als Bestandteil des Ruhebezuges. Mit dem erstangefochtenen Bescheid wurde somit rechtskräftig über die Höhe des Ruhebezuges und die Höhe der darin enthaltenen Nebengebührenzulage abgesprochen.

Der Beschwerdeführer vertritt den Standpunkt, er hätte unter Berücksichtigung der von ihm als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage einen höheren Ruhebezug, nämlich eine höhere Nebengebührenzulage erhalten müssen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085, zu den - in den erheblichen Teilen § 2 Abs. 4 Stmk. G-NGZG inhaltlich gleich lautenden - Abs. 3 und 4 des § 2 Nebengebührenzulagengesetz (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971, ausgesprochen, dass von der Bemessung der Höhe der Nebengebührenzulage verfahrensrechtlich die Feststellung der Nebengebührenwerte als Bemessungsgrundlage zu unterscheiden sei; Grundlage für die Bemessung der Nebengebührenzulage seien daher die festgehaltenen bzw. durch Bescheid festgestellten oder gutgeschriebenen Nebengebührenwerte. Da nach den Feststellungen der im gegenständlichen Verfahren eingeschrittenen Verwaltungsbehörden für den Beschwerdeführer betreffend die von ihm als Gemeindeprüfer bezogene Zulage keine Nebengebührenwerte festgehalten wurden, kommt die Bemessung einer Nebengebührenzulage schon aus diesem Grund nicht in Betracht.

Der Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid betreffend die Bemessung des dem Beschwerdeführer zustehenden Ruhebezuges musste daher schon deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil betreffend die vom Beschwerdeführer bezogene Zulage als Gemeindeprüfer Nebengebührenwerte von der belangten Behörde, die gleichzeitig Aktivdienst- und Pensionsbehörde war, nicht festgestellt worden waren.

Zu Zl. 2010/12/0200:

In seinem Erkenntnis vom 14. Oktober 2009, Zl. 2009/12/0005, hat der Verwaltungsgerichtshof zu den - § 2 Abs. 4 Stmk. G-NGZG inhaltlich gleich lautenden - Abs. 3 und 4 des § 2 Nebengebührenzulagengesetz (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971 idF BGBl. I Nr. 123/1998, ausgesprochen, dass Feststellungsbescheide über Nebengebührenwerte unter den allgemein für die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden geltenden Voraussetzungen weiterhin erlassen werden dürfen. Streitigkeiten über die Frage, ob und in welcher Höhe Nebengebührenwerte rechtens festzuhalten seien, seien auch nach Inkrafttreten der in Rede stehenden Novellierung (durch die ein davor bestehendes Anerkennungsverfahren betreffend mitgeteilter Nebengebührenwerte wegfiel) nicht ausgeschlossen. Neben der Frage der Umrechnung könne auch der Charakter einer tatsächlich bezogenen Nebengebühr als anspruchsbegründend sowie die Frage, ob und in welcher Höhe anspruchsbegründende Nebengebühren tatsächlich bezogen worden seien, zwischen Dienstbehörde und Beamten strittig sein. Da (vgl. obige Ausführungen) - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 5. September 2008, Zl. 2007/12/0085, ausgeführt habe - die Pensionsbehörde Nebengebührenwerte, die weder festgehalten noch bescheidförmig festgestellt oder gutgeschrieben seien, bei der Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss nicht berücksichtigen dürfe, bestehe in einem solchen Streitfall auch ein rechtliches Interesse des Beamten an der Feststellung, welche Nebengebührenwerte die Dienstbehörde rechtens festzuhalten gehabt hätte. Von den eben behandelten Bescheiden zur Feststellung von Nebengebührenwerten zu unterscheiden sei letztlich die von der Pensionsbehörde vorzunehmende Bemessung der Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides durch die belangte Behörde, die sowohl Aktivdienstbehörde als auch Pensionsbehörde war, betreffend die dem Beschwerdeführer aufgrund der von ihm als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage zustehenden Nebengebührenwerte zulässig gewesen wäre. Die Frage der rechtlichen Qualifikation der vom Beschwerdeführer als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage wäre daher in diesem Verfahren zur Feststellung der dem Beschwerdeführer zustehenden Nebengebührenwerte zu klären gewesen.

Der Beschwerdeführer hat jedoch mit Schreiben vom 22. Juli 2009 seinen Antrag auf bescheidmäßige Festsetzung von Nebengebührenwerten zurückgezogen.

Die belangte Behörde hat den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers, der auf die rechtliche Qualifikation der von ihm als Gemeindeprüfer bezogenen Zulage gerichtet war, schon deshalb zu Recht als unzulässig zurückgewiesen, weil dafür ein anderes Verfahren zur Verfügung gestanden wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2005/12/0180).

Festgehalten sei, dass bei inhaltlicher Entscheidung über einen Feststellungsantrag betreffend Nebengebührenwerte für die vom Beschwerdeführer als Gemeindeprüfer bezogene Zulage Nebengebührenwerte nicht festzusetzen gewesen wären. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis vom 4. Oktober 2009 nämlich ausgeführt, dass für den Fall, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer tatsächlich bezogenen Geldleistungen nicht um solche gehandelt habe, die auf anspruchsbegründende Nebengebühren gewidmet gewesen seien, diese auch rechtens nicht festzuhalten gewesen wären.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid Folgendes ausgeführt:

"Tatsächlich wurden die entsprechenden Pauschalen an quantitativer Mehrleistungsvergütung am Gehaltszettel mit der Bezeichnung 30d Gehaltsgesetz versehen, dies ersetzt jedoch keineswegs eine bescheidmäßige individuelle Zuordnung und war aus faktischen Gründen zum damaligen Zeitpunkt für den Beschwerdeführer nicht relevant."

Gemäß diesen Ausführungen war die Zahlung daher als Zulage gemäß § 30d Gehaltsgesetz gewidmet. Anspruchsbegründende Nebengebührenwerte wären daher gemäß § 2 Abs. 2 Stmk. G-NGZG hiefür nicht festzuhalten gewesen. Wäre der Beschwerdeführer auf dem Standpunkt gestanden, ihm wäre eine anspruchsbegründende Nebengebühr für seine Tätigkeit als Gemeindeprüfer zugestanden, hätte er zunächst einen Antrag auf Feststellung der Gebührlichkeit einer solchen Nebengebühr stellen und letztlich deren Auszahlung (durch Klage vor dem Verfassungsgerichtshof) erzwingen müssen. Erst dann hätten Nebengebührenwerte festgehalten werden können.

Die belangte Behörde ist auf Grund obiger Ausführungen im Ergebnis daher zu Recht davon ausgegangen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Feststellungsantrag unzulässig war.

Im Sinne obiger Ausführungen waren daher beide Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 30. April 2014