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AW 2010/12/0008 ECLI:AT:VWGH:2010:AW2010120008.A00 KI-generiert

Suspension of effectiveness of retirement decision denied for lack of specific proof of disproportionate financial hardship

Geschäftsnummer AW 2010/12/0008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court (VwGH) dismissed the applicant's request for the suspension of the effects of the contested administrative act, thereby allowing the decision to remain in force. The dispute concerned an applicant challenging a labor law decision that placed her in mandatory retirement, which she argued caused a disproportionate financial hardship by reducing her income to approximately 62% of her active-service salary. Relying on § 30 para. 2 of the Administrative Procedure Act (VwGG), the court denied the stay of execution because the applicant failed to provide the requisite specific, numerical details regarding her income and assets to demonstrate an undue burden, and further noted that any financial loss would be temporary and reversible via retroactive payment of the salary difference if the underlying appeal were ultimately successful.

Legislator-Regeste

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§ 30 Abs. 2 VwGG; The Administrative Court of Austria may grant suspensive effect only if the applicant concretely demonstrates that the execution of the contested decision would cause disproportionate hardship, requiring specific financial data to assess the balance of interests.

Schlagwörter

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suspensive effect disproportionate hardship financial evidence income reduction public interest retirement decision administrative review

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 30 Abs. 2 VwGG
§ 14 Abs. 1 BDG 1979
§ 42 Abs. 3 VwGG
§30 Abs.2 VwGG
Gemäß §30 Abs.2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
§42 Abs.3 VwGG
§42 Abs.3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte.

Zitierte Rechtsprechung

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VwSlg. 10.381A/1981
AW 2002/17/0006

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Volltext

Gemäß §30 Abs.2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.August2010 wurde die Antragstellerin amtswegig gemäß §14 Abs.1 BDG1979 in den Ruhestand versetzt.

Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend führt die Antragstellerin nach Wiedergabe des §30 Abs.2 VwGG aus, sie würde durch die angefochtene Entscheidung finanziell hart getroffen, zumal die Versetzung in den Ruhestand durch den angefochtenen Bescheid eine Herabsetzung ihres Einkommens auf rund 62% des Aktivbezuges bewirkte. Daraus resultiere ein Einkommensverlust für die Beschwerdeführerin, welcher sie unverhältnismäßig hart treffen würde.

Gemäß §30 Abs.2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25.Februar1981, VwSlg.10.381A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter -tunlichst ziffernmäßiger- Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers (unter Einschluss seiner Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23.April2002, Zl.AW2002/17/0006).

Davon auszugehen ist der Antragstellerin Folgendes zu entgegnen:

Im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde und der damit verbundenen Aufhebung des angefochtenen Bescheides wäre die Beschwerdeführerin rückwirkend (vgl. §42 Abs.3 VwGG) als im Aktivstand befindlich anzusehen, was eine Nachzahlung der Differenz zwischen dem Ruhe- und dem Aktivbezug zur Folge hätte. Ein unwiederbringlicher Schaden droht der Antragstellerin daher im Falle der Berechtigung ihrer Beschwerde nicht.

Hinsichtlich des -im Falle der Berechtigung der Beschwerde- vorübergehenden Entfalles dieser Bezugsdifferenz genügt der Antrag (soweit er sich überhaupt darauf stützen sollte) dem oben umschriebenen Konkretisierungsgebot mangels näherer Angaben über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin nicht.

Der Antrag war daher abzuweisen.

Wien, am 27. September 2010