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2010/12/0006 ECLI:AT:VWGH:2011:2010120006.X00 KI-generiert

VwGH dismisses overtime claim where fixed duties preclude implied general overtime orders under BDG 1979.

Geschäftsnummer 2010/12/0006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Österreich (AT)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Administrative Court of Austria dismissed the civil servant's complaint regarding unpaid overtime compensation for her work in Belgrade. The court found that her role as an education officer involved fixed duties where no specific order for extra work existed, and the agency's reports confirmed no general implied mandate for overtime. Consequently, the court ruled that the statutory requirements for overtime compensation were not met, leading to the rejection of the claim.

Legislator-Regeste

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§ 49 Abs. 1 BDG 1979; The mere scope of a civil servant's assigned duties does not justify assuming a general implied order for overtime, requiring explicit authorization for such compensation.

Schlagwörter

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overtime compensation civil servant duties implied order Administrative Court Belgrade assignment BDG 1979 fixed duties Mehrarbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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§ 49 Abs. 1 BDG 1979
gestützt auf § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab.
§ 16 GehG
Budgetbegleitgesetz 2001
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Volltext

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Beschwerdeführerin war auf Grund ihrer Bewerbung vom 1. Mai 2004 der belangten Behörde (Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur) zur Dienstleistung zugewiesen und von dieser als Beauftragte für Bildungskooperation nach Serbien (Belgrad) entsendet worden. Dort war sie als Mitglied des technischen Personals der Österreichischen Botschaft tätig.

Am 29. November 2008 stellte sie an die belangte Behörde einen Antrag auf Überstundenvergütung betreffend den genannten Zeitraum. Sie habe wöchentlich mindestens 60 Stunden gearbeitet und wolle daher (wie im angefochtenen Bescheid näher dargestellt) "Überstunden-Nachzahlungen als Pauschale geltend machen". Falls ihrem Anliegen nicht stattgegeben werde, ersuche sie um "bescheidmäßige Ablehnung".

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diesen Antrag u.a. gestützt auf § 49 Abs. 1 BDG 1979 ab.

Begründend führte sie nach Darstellung der Rechtslage aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrem Schreiben vom 29. November 2008 "Überstunden-Nachzahlungen in der Höhe von zehn MDL pro Woche auf der Berechnungsbasis einer Lehrverpflichtung von 23 Stunden jeweils für zehn Monate pro Schuljahr als Pauschale für die Schuljahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07" begehrt und darauf verwiesen, dass "ihre Tätigkeiten und durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit in den Monats- und Halbjahresberichten detailliert angeführt" seien. Nach Ablehnung einer Überstundennachzahlung habe die Beschwerdeführerin am 15. Juli 2009 "die bescheidmäßige Anerkennung der erbrachten Mehrdienstleistungen als Überstunden und Festlegung der bezugsrechtlichen Liquidierung" beantragt.

Dazu werde festgestellt, dass die Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Bildungsbeauftragte von Anfang an feststehende Aufgaben umfasst habe, für deren Erfüllung die Leistung von Überstunden nicht notwendig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin sei auch nicht angewiesen worden, über das durchschnittliche Maß hinaus Leistungen zu erbringen. Obwohl die von der Beschwerdeführerin an den Verein Kulturkontakt Austria (KKA) übermittelten Jahres- und Monatsberichte entgegen ihrem Vorbringen keine detaillierten Angaben enthielten, sei es sicherlich richtig, dass sie "als Bildungsbeauftragte Mehrstunden geleistet" habe. Laut Auskunft des genannten Vereines sei das Projektvolumen, das die Beschwerdeführerin in ihrem Tätigkeitszeitraum in Serbien umgesetzt habe, im Vergleich mit anderen Standorten von Bildungsbeauftragten jedoch im Mittelfeld gelegen.

Allein der Umfang der einem Beamten übertragenen dienstlichen Aufgaben - so argumentierte die belangte Behörde in ihrer rechtlichen Beurteilung - rechtfertige (nach näher dargestellter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes) nicht die Annahme, in der Übertragung dieser Aufgaben sei bereits eine (generelle) konkludente Anordnung von Überstunden zu sehen. "Mehrstunden" seien zu keiner Zeit gemäß § 49 Abs. 1 BDG 1979 angeordnet worden. Vielmehr sei es von vornherein geklärt gewesen, dass es zu keiner Auszahlung von Mehrdienstleistungen kommen werde. Für Seminare, die am Wochenende stattgefunden haben, sei allen Bildungsbeauftragten Zeitausgleich gewährt worden, den auch die Beschwerdeführerin vielfach in Anspruch genommen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin, die sich in ihrem Recht auf Überstundenabgeltung gemäß § 16 GehG iVm § 49 BDG 1979 verletzt erachtet, macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

§ 49 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979) in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 142/2000, lautet:

"Mehrdienstleistung

§ 49. (1) Der Beamte hat auf Anordnung über die im Dienstplan

vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen

(Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten

Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

1. der Beamte einen zur Anordnung der

Mehrdienstleistung Befugten nicht erreichen konnte,

2. die Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens

unverzüglich notwendig war,

3. die Notwendigkeit der Mehrdienstleistung nicht auf

Umstände zurückgeht, die von dem Beamten, der die

Mehrdienstleistung erbracht hat, hätten vermieden werden können, und

4. der Beamte diese Mehrdienstleistung spätestens

innerhalb einer Woche nach der Erbringung schriftlich meldet; ist der Beamte durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 47a Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendervierteljahr im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendervierteljahr nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendervierteljahres als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung